Topographia Austriacarum: Steyer (Anhang)

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Topographia Germaniae
Steyer (heute: Steyr)
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Steyereck
aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1679, S. 40–41.
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Steyer /

Ein schöne / wolerbaute / vnnd Landsfürstliche Statt / in Ober-Oesterreich / oder / dem Land Ob der Enß; davon / vnnd dem / einen zimlichen Weg von der Statt gelegnen / schönen / vnnd reichen Closter [41] Gärsten / ins gemein Steyer Gärsten / oder Garsten / genant; auch dem darzu gehörigen schönen Flecken Weyer / in vnserm Text; vnd / im übrigen / von dem vralten Schloß / oder Burg allhie / deß Herrn Valentin Prevenhuebers Historische desselben Beschreibung / zu lesen; Darinnen dessen erste Erheb- Bewohn- vnnd Regierung / sampt ordenlicher Verzeichnuß der dahin eingesetzter Burggraven / Pfleger / vnnd anderer Beampten; ihr Geschlecht / vnd Herkommen; wie auch die hierunter fürgeloffene Veränderungen / vnd andere Denckwürdige Geschichten begriffen / Anno 1653. zu Wien getruckt: zu welcher Zeit / der Hochwolgeborne Herr / Herr Johann Maximilian Graff von Lamberg / Freyherr zu Orteneck / vnnd Ottenstein / Herr zu Stokkern / vnnd Ammerang / der Röm. Keys. Majest. etc. Geheimer Rath / Cammerer / vnd deputirter Pottschaffter an den Königlich-Spanischen Hoff; auch Erb-Land-Stallmeister in Crain / vnd der Windischen March / etc. Burggraff allhie gewesen: Dessen Gräffliche Excell. zuvor auch / als Keyserlicher vollmächtiger Gesandter / bey den Münster- vnnd Oßnabruggischen Friedens-Tractaten / seyn gebraucht worden. Gedachter Autor hat / in der Vorrede / vnterschiedliche Meynungen von der Statt Steyr Vrsprung / vnd altem Nahmen; vnnd sagt / vnter anderm / daß die herumb ligende Oerter Gästen / Gästenbach / Gästenthal / Windisch Gästen / etc. noch von der Alten Gessoduno übrig seyn sollen. Von Steyer ist Keysers Maximiliani I. Historicus, vnd Mathematicus, Doctor Joseph Grünbeck / bürtig gewesen. Dieser Zeit haben die Jesuiten auch ein Collegium allhie: vnd ist in dieser Statt die grosse Eysen-Niderlag / vnnd mächtiges Gewerb damit: werden auch gute Messer / vnd andere Sachen von Stahl / vnd Eisen allda gemacht. Anno 1292. oder 99. ist bey dieser Statt / von etlichen Bauren / ein mercklicher Schatz / von gülden / vnnd silbernen Müntzen / darauff deß Keysers Antonini Pii Tochters / der Faustinae, Nahm gepregt gewesen / gefunden / vnnd außgegraben worden. Anno 1302. erlitte Steyer einen mercklichen Brunstschaden / von einem Fewer / so den 27. Hornung / im Enßdorff (ist eine Vorstatt) bey einem Haffner / außkommen / vnd / durch den Wind / in die Statt / vnd Schloß / getrieben worden. Anno 1477. ist allhie auff dem Schloß Steyr ein vornehmer Vngrischer Herr / vnd Rittersmann / gestorben / dessen Grabstein / vnd Epitaphium, daran Er in einem Küraß kniend / abgemahlen / in der Pfarrkirchen zu Steyr / zu sehen / mit dieser Schrift: Anno Domini 1477. feriâ quartâ post festum undecim millia virginium, obiit Nobilis Dominus Nicolaus de Prostana, frater Reverendi Domini Joannis Episcopi waradien- et Comit. Bithoriens. hic est sepultus, Orate pro eo. Anno 1595. den 19. Maji / ist auff dem besagten Schloß Steyr / gestorben / der Durchleuchtigte Hochgeborne Fürst Johann Friderich / Hertzog zu Sachsen / welcher viel Jahr / in der Neustatt / vnd hernach ein Zeitlang / auf gedachtem Schloß / in Fürstlicher custodi, enthalten worden. Mehrere Geschichten / so sich allhie zugetragen / neben andern nutzlichen Erinnerungen / vnnd Grabschrifften / so in der obgemeldten Kirch zu lesen / hat oberwehnter Autor. Wäre allein zu wünschen / daß es auch anderer Orthen dergleichen fleissige Leuthe geben; so würde ich beedes in den allbereit getruckten Text der Topographiae Austriacarum Regionum; vnnd in disen Anhang / ein mehrers haben bringen können. Vnd ob man wol der Hoffnung gestanden / daß / von den jenigen insonderheit / so die Abriß zu der besagten Oerter-Beschreibung communicirt / ein auch eygentlicher Schrifftlicher Bericht davon hernach folgen würde; So ist doch / biß daher / an mich nichts gelangt. Daher der günstige Leser mir keine Schuld beyzumessen haben wird / daß nicht ein mehrers allhie eingebracht worden ist.