Topographia Hassiae: S. Goar

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aus Topographia Hassiae, Text von Martin Zeiller, Illustrationen von Matthäus Merian
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S. Goar / oder S. Gewer


Diß ist die Hauptstatt der Vndern Graffschafft Catzenelenbogen / vnd hat den Namen von einem frommen andächtigen Mann / so Goar geheissen / der vmb das Jahr Christi 570. eine Kirch daselbst gestifftet / vnnd darinn gelehret hat; wie von ihme Dreslerus part. 4. Isag. Histor. de Episcop. Trevir. vnd Jacob. Schopperus part. 3. Chorogr. Germ. cap. 6. fol. 690. seq. zu lesen. Es ist dieses S. Gewer / oder Cella B. Goaris, noch zu deß Käysers Caroli Magni Zeiten / nichts anders gewesen / als ein Hauß vnnd Sitz der Gast-Freygebigkeit / darauß die Geistlichen / den fürüberreysenden / Speiß / vnd andere Lebens Notturfft / herfür geben haben; wie Brouverus lib. 1. Antiq. Fuld. cap. 7. pag. 26. erinnert.

Es ligt bey dieser Statt / auff einem hohen Berg / das Schloß Rheinfelß / welches Graff Diether der erste diß Nahmens / Graff zu Catzenelenbogen / auß dem Closter Mattenburg / Anno 1245. zu einem Schloß / vnnd Vestung gemacht / wie das anzeiget eine alte Tafel / so in einem Gemacht alldar zu sehen / mit diesen Worten: Anno Domini M.CC.LXXVI obiit Comes Dietherus in Catzenelenbogen I. octava Epiphanie Domini. Qui anno ejusdem M.CC.XLV. incepit construere domum istam Rinfels, ante festum beati Martini Episcopi. In dieser Tafel folget alsbald: Anno Domini M.CC.LV. obsessum fuit castrum istud à civitatibus (XXVI.) Alemanie. Dann / nach dem nach neun Jaren die fürüberreysende / den Zoll zu geben / darauß bezwungen waren / gerieth es endlich zu einem Krieg / also daß viel Stätte am Rhein / vmb solches newen Rhein-Zolls willen / Statt vnd Schloß in gedachtem Jahr zum hefftigsten belägert; aber nach einem Jahr / vnd vierzehen Wochen / wider vnverrichter Sachen haben abziehen / vnd dem Graffen den Zoll lassen müssen. Nach diesem hat Landgraff Philips der jünger diß Schloß mit schönen Gebäwen erweitert / vnnd mit einem Lustgarten gezieret. Als Anno 1623. den ersten Aprilis / nach geführtem 18. Jährigen Gerichtlichen Proceß ein Haupt- vnd Endvrtheil in der Marpurgischen Successions-Sach zu Regenspurg bey einem Käyserl. Chur- vnd Fürstlichen Convent vor Herrn Landgraff Ludwigen zu Hessen / wider Herren Landgraff Moritzen zu Hessen ergangen / vnd in demselben Herrn Landgraff Ludwigen / die von Herrn Landgraff Moritzen von Zeit der contravention deß Testaments an / erhobene fructus zugesprochen / auch forters in puncto liquidationis das liquidum vom illiquido separirt, vnd an statt solcher fructuum etliche Stätte / Schlösser / vnnd Aempter / darunder auch Rheinfelß gewesen / Herrn Landgraff Ludwigen Pfandsweiß zuerkand worden / Herr Landgraff Moritz aber nich parirt: So ist zu Vollstreckung der Vrtheil in der Rechtlich erörterten liquidation Sach die Execution angeordnet / Anno 1626. Rheinfelß das feste Schloß / sampt dem gegen vber ligenden Platz New Catzenelenbogen / jetzo die Catz genant / belägert / vnd durch Accord erobert / auch folgends Herren LandGraff Georgen / nach dem dessen Fürstl. Gnad. Herr Vatter / Herr Landgraff Ludwig Zeit wehrender Belagerung / nemblich den 27. Julij 1626. zu Darmbstatt seeliglich verschieden und diese Welt gesegnet / nach innhalt der in der liquidations Sach ergangener Vrtheil eingeantwortet / hernach auch zwischen Herrn Landgraff Wilhelmen vnnd Herren Landgraff Georgen zu Hessen / vor sich vnnd beyderseits Fürstliche Linien Cassel vnd Darmstatt die Sach vnder andern auch wegen dieser Häuser vnnd der Graffschafft Nider-Catzenelenbogen durch den von der Käyserl. Mayest. confirmirten vnnd geschwornen Haupt-Vertrag also gäntzlich verglichen worden / wie vnder andern der 16. Articul besagtes Hessischen in offenen Truck außgangenen Hauptvertrags außweiset / also lautend: Zum sechzehenden / wollen wir LandGraff Wilhelm vor vns vnd alle vnsere Eygens- vnd Lehens-Erben / Fürsten zu Hessen / vnd ins gemein vor vnsere gantze Hessen-Casselische Lini / vnserm freundlichen lieben Vettern vnd Brudern Landgraff Georgen / vnd aller seiner Liebd. Erben vnd Nachkommen / Fürsten zu Hessen Darmstattischer Lini / erblich vnd ewiglich [75] hiemit cedirt / eingeraumbt vnnd vberlieffert haben / die Niedere Graffschafft Catzenelenbogen / mit allen ihren Hoheiten / Rechten / Gerechtigkeiten / Pässen / Vestungen / Schlössern / Stätten / Aemptern / Dörffern / Lehen / Pfandt / Mannschafften / Höfen / Gütern / Zehenden / Gefällen / vnnd in Summa mit allen Inn- vnnd Zugehörungen / ersucht vnnd vnersucht / genannt vnd vnbenannt / gantz vnnd zumahl nichts / als allein den dritten Theil an dem Rhein-Zoll zu S. Goar / vnnd Varts-Pfenning zu Poppart / vnd was zum Rheinzollschliessen von Alters gehörig (wie hierunden gemeldet) außgenommen: Also daß zu ewigen Tagen / so lang die Fürstliche Hessen-Darmstattische Lini vnerloschen ist / Wir Landgraff Wilhelm / vnsere Erben / Nachkommen / vnnd vnsere gantze Hessen-Casselische Lini / keine Ansprach / oder Forderung / vnder gantz keinem Schein / wie der auch immer bewandt seyn möchte / an die Nidere Graffschaft Catzenelenbogen / vnd an alle oder einige ihre Ein- vnnd Zugehörungen haben sollen / etc.

An. 1647. haben die Hessen-Casselische / vnder ihrem General / Caspar Cornelius von Mortaigni, erstlich die obgemeldte Catz / gegen Rheinfels vber / mit beding erobert; hernach Rheinfels selber belagert; da dann den 30. Junij / Alten Cal. dem gedachten von Mortaigni (der hiebevor der Cron Schweden gedienet) der Lincke Fuß abgeschossen worden; davon Er hernach den 8. 18. Julij gestorben; als zuvor diese Vestung Rheinfels / von Hessen Darmstatt / gutwillig abgetretten worden / vnd den 4. 14. diß / die Darmstättische außgezogen seyn: Es gehören jetzt S. Goar / vnnd Rheinfels / sampt der Nider-Graffschafft Catzenelenbogen / Herrn Landgraff Ernsten / der Casselischen Lini.


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