Topographia Sueviae (Schwaben): Beschreibung des Schwabenlandes
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Beschreibung des SchwabenLands.
David Chytraeus, vnd Marq. Freherus wollen / daß Heydelberg noch in Schaben lige / vnd daß der Necker daselbst Schwaben vnd Francken theile / also daß Schwaben disseits / vnd Francken jenseit deß Neckers vnd der Brücken lige / wie dann das Craichgöw ncoh in Schwaben ist. So gehöret auch / den Grentzen nach / das Brißgow / disseit deß Rheins gelegen / noch zum SchwabenLand. Jacobus Schopperus ziehet auch das Turgow / Ergow / vnd Nordgow / hierher / Welcher / sampt Munstero vnn Crusio, sonsten folgende Ländlein in Schwaben setztet / als den Bodensee / vnd was darumb gelegen / das Algöw / Hegöw / Klettgöw / die Landgschafft Bar / das Thonawthal / das Lechthal / die Marggrafschafft Burgow / die Alb / die Graffschafft Hohenberg / den Schwarzwald / die Mordnaw / sampt der Marggrafschafft Baden / das Würtenbergerland / Craichgöw / Albuch / den Hanenkam / Hertenfeld / das Kochenthal / Viragrund / das Wernitzerländlein / das Rieß / das Remßthal / vnd das Brentzthal. Matthaeus Drefferus, in Beschreibung der Statt Augspurg / meldet / daß d' Schwäbische Craiß in 4. Theil getheilet werde. In dem ersten sey das Hetzogthumb Würtenberg / die Stätte Vlm / Reutlingen / Eßlingen / Nördlingen / Heylbrunn vnd Hall: Im andern die Marggrafschafft Baden / die Statt Rottweil / etc. Im dritten die Stiffter Costnitz / vnd Kempten: Die Stätte Bibrach / Ißna / vnd Lindaw: Im vierdten / das Stifft vnd die Statt Augspurg / Kauffbeuren vnd Memmingen. In der Schwäbischen Craißverfassung de Ann. 1563. ist der Craiß in folgende vier Viertheil ab- vnd eingetheilet. Das erste Viertheil hat dise Stände: Von Fürsten / Würtenberg: Von Praelaten / Elwangen / Elchingen: Von Graven vnd Herren / Helffenstein / Oettingen / vnd Graveneck: Von Stätten / Vlm / Reutlingen / Eßlingen / Gmünd / Weil / Heylbrunn / Wimpffen / Hall / Dünckelspiel / Popffingen / Giengen / Aalen / Nördlingen / Wörd. Dessen Viertheils Gräntz von Bruhrhein an die Marggraffschafft Baden / nach dem Fürstenthumb [2] Würtenberg / biß auf die Grafschafft Helffenstein zu Wisensteig / vnnd die Statt Vlm / darnach die Thonaw hinab / auff Wörd: Von dannen in die Grafschafft Oettingen / biß an die Gräntz der Marck Brandeburg (oder das Ohnsöachische) auff Dünckelspiel / Elwangen / Hall / Heylbrunn / Wimpffen / vnd also auff andere deß Fränckischen Craiß anreinende Stände / biß widerumb auff das Füsrtenthumb Würtenberg / am Bruhrhein. Das ander Viertheil: Von Fürsten / die Herrn Marggrafen zu Baden: Von Praelaten / die Aebtissin Rottenmünster: Von Grafen vnd Herrn / Eberstein / Gerolsegg / Fürstenberg / Hohenzollern / Sultz: Von Stätten / Rotweil / Offenburg / Giengenbach / Zell am Hammersbach. Dies Vierthel Gräntz ist / vom Bruhrhein in die Marggrafschafft Baden / biß an Rhein / auf Offenburg / Giegenbach / Geroltzegg / vnd wider in die Marggrafschafft gen Röteln vnnd Hochberg / biß an das Oesterreichisch vnnd Eydgnossisch / von dannen herüber an die Thonaw / auf Sigmaringen / Hohenzollern vnnd Hechingen / biß in das Fürstenthumb Würtenberg. Das dritte Viertel / von Fürsten / Costentz / Kempten: Von Praelaten / Reichenauw / Salmonsweiler / Weingarten / Weissenaw / Petershausen zu Costäntz / Schussenried / Ochsenhausen / Marckthal / Münchsroth: Von Aeptissin / Lindaw / Buchaw / Heppach / Guttenzell / Baindt: Item die Balley Elsaß: Von Grafen vnd Herrn / Fürstenberg / wegen deß halben Theils der Werdenbergisen Güter: Alle Grafen zu Montfort: Hohenzollern / wegen deß andern halben Theils der Werdenbergischen Güter: Justingen / Königseck / wegen Aulendorff / vnd Königseckerberg / Inhaber der Gundelfingischen Güter: Die Herren Trucksessen von Waldburg / auch wegen ihrer Sonnenbürgischen Güter / Lupffen / Zimmern: Von Stätten / Kempten / Biberach / Leutkirch / Ißni / Wangen / Lindaw / Ravenspurg / Buchhorn / Vberlingen / Pfullendorff / Buchaw am FederSee. Der Bezirck dieses Vierheils / ist von der Grafschafft Hohenzollern an / auf Hechingen / biß an das Land Würtenberg / vnd Wisensteig / vnd die Statt Vlm / folgends die Iller hinauff / biß an das Gebürg / darnach hinumb an Bodensee / an die Eydgnoßschafft / vnnd die Grafschafft Fürstenberg. Vnd dann in das vierdte Viertheil gehören / der Bischoff zu Augspurg / die Praelaten Roggenburg / Vrsperg / vnd Yrsin: Der Inhaber Mündelheim / die Herrn von Baumgarten / Herr Marx / Johann / vnd Jacob / die Fugger / Gebrüdere / etc. Die Stätte / Augspurg / Kauffbeuren vnd Memmingen. Vnd ist der Gezirck dieses Viertheils / was zwischen den 3. Wassern / thonaw / Lech / Iller / vnd dem Gebürg / ligt. Vnnd diß waren die Stände derselbigen Zeit. Heutiges Tags hat der Schäbische Craiß folgende Stände / als von geistlichen Fürsten / ist der Bischoff von Costantz / der Bischoff von Augspurg / der Abt deß Fürstlichen Stiffts Kempten / vnd der Probst / vnd Herr zu Elwang. Von weltlichen Fürsten / der Hetzog zu Würtenberg / die Marggrafen zu Baden / die Fürsten von Hohenzollern. Von Praelaten / Salmonsweil / Weingarten / Ochsenhausen / Gengenbach / Elchingen / Yrsin / oder Yrsee / Aursperg / oder Vhrsoerg / Roggenburg / Münschsroht / Schussenried / Weissenaw / oder Münderaw / Marchthal / Petershausen / Wettenhausen / Ottenbeuren: Die Gefürste Aebtissin zu Buchaw am FederSee: Die Gefürste Aebtissin zu Lindaw: Die Aebtissin zu Rotenmünster / Bayndt / Heppach vnnd Guttenzell. Der Herr LandCommenthur der Balley Elsaß / vnd Burgung / Commenthur zu Alschhausen. Von Grafen vnnd Herren / Fürstenberg / HOhenzollern / Oettingen: Die Herren Inhabere d' Helffensteinischen Zerrschafft Wisensteig: Die Grafen zu Eberstein / Geroltzegg / Sultz / Montfort / Königseck / Waldburg / Graffeneck / Justinben / Hohen-Embs / Fugger / Graf von Trautmansdorff / Graf Schlick / etc. Welche Herren Praelaten vnnd Grafen hongefehr allhie / ohne Nachtheil ihrer Praerogativ Stands- vnd Sessionsgerechtigkeit / gesetzt worden seyn. Von Stätten Augspurg / Vlm / Eßlingen / Reutlingen / Nördlingen / Hall / Vberlingen / Rottweil / Heylbronn / Gmünd / Memmingen / Lindaw / Biberach / [3] Dünckelspiel / Ravenspurg / Kempten / Kauffbeuren / Weyl / Wangen / Offenburg / Gengenbach / Zell am Hammerspach / Yßni / Leutkirchen / Wimpffen / Giengen / Pfulendorff / Buchhorn / Aalen / Popffingen / Buchaw am FederSee. Darneben hat es auch einen grossen gefreyten Reichs-Adel / oder Ritterschafft / in Schwaben / so in fünff Viertheil / nämlich / an der Thonaw / im Heg- vnd Algow / Necker vnd Schwartzwald / am Kocher / vnd im Craichgow / getheilet wird. Vor Zeiten ist diß Land vnter den Alemannischen Königen gewesen / an deren statt folgends / von den Frantzösichen Königen / Hertzogen gesetzt worden / wie in der Vorrede zu lesen. Vnd hat solch alt Hertzogthumb nicht allein die Schwaben / sondern die Elsasser / vnd zum Theil die Helvetier: Jtem / das Waldgow / vnd zum Theil Tyrol / Rhaetiam, vnd andere mehr / begriffen. Vnd ist endlich das Schwabenland / wiewol nit mehr völlig / an die von Hohenstauffen kommen / auß welchem Geschlecht etliche Keyser / vnd darunter Fridericus I. vnd II. vnnd der letzte Hertzog in Schwaben Conradinus gewesen / so Anno 1269. zu Neapels in Italia geköpfft worden ist. Keyser Rudolphus I. hat seinem Sohn Rudolpho hernach den Titul eines Hetzogen in Schwaben geben / der noch auff diesen Tag bey solchen Ertzhause verbleibet / dessen auch die Landvogtey in Ober- vnd Nider-Schwaben ist: Welche der Zeit Herr Johann Georg Graf zu Königseck / vnd Rottenfelß / Herr zu Aulendorff / vnd Stauffen / würcklich verwaltet. Vnd wirdt das Landgericht zu Ravenspurg / Wangen /Ißny / vnd im Dorff Altorff / Weingarten genannt / gehalten. Vnd haben sie die Herren Ertzhertzogen von Oesterreich / einen guten Theil von diesem Land / innen: Wiewol sie keine Standt desselben machen / sonder in dem besondern Oesterreichischen Craisse begriffen seyn. In den Craißtägen führen Costantz vnd Würtenberg (so Craiß Obrister) das Directorium; vnd werden solche Craißtäge zu Vlm gehalten. Nun in diesem grossen Land seyn sehr viel Stätte / vnderschiedlichen Herren gehörig / deren gleichwol etliche zum Elsaß / etliche zum Franckenland / etliche zu Bäyern / etc. referiret werden. Die man aber eigentlich der Zeit für Schwäbische hält / die werden in dieser Beschreibung / vmb gewisser Vrsachen willen / nach dem A. B. C gesetzt / vnd zugleich auch die / so dem hochlöblichen Hauß Österreich gehörig / vnnd in diesem Land gelegen seyn (ausser denen im Brißgow / so im Elsaß einkommen) miteingebracht. Obwoln sie / wie obgemeldt / sonsten zu dem Österreichischen Craisse gezogen werden. Vnd seyn diese: |
