Topographia Sueviae (Schwaben): Rotweyl
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Rotweyl.
DIese ReichsStatt ist zimblich vest / mit gar weiten / vnd sehr tieffen Gräben ummgeben / vnnd in einer Höhe / am Necker / nicht weit von seinem / vnd d’Thonaw Vrsprung / vnter dem Ländlein Baar / vnd bey guter 5. Meilen von Schaffhausen gelegen. Solle so viel / als ein Dorff eines rottirten Kriegsvolcks heissen / vnd diesen Nahmen von den Cimbris bekommen haben / welche sich hieher / als sie von den Römern erschlagen worden / gesetzt haben sollen. Sie soll lange Zeit ein Dorff geblieben seyn; daher sie von den gemeinen Leuten auch vnter die 4. Dörffer deß Reichs gezehlet wird. Glareanus in Panegyrico nennets Erythropolim. Sie hat ein feine Grösse / vnnd zimlich darzu gehörige Landschafft. Daher ihr Monatlich einfacher Reichs Anschlag ist 280. fl. Vnd zu Vnderhaltung deß Cammergerichts / Jährlich / nach dem erhöchten Anschlag 116. Gulden / den Thaler zu 69. Kreutzern gerechnet. Ist der Röm. Catholischen Religion beygethan. Vnd macht sie insonderheit berühmbt / das Käyserliche Hoffgericht allhie vom Käyser Conrado III. wegen der Bürger allda ihme erzeigten Trew / Anno 1146. oder 47. angestellt / in welchem 12. Ritter / oder / so man die nicht haben köndte / so viel Burger sitzen solten. Vnd ward ihnen zu einem Praesidenten / oder Oberrichter / der Graf von Sultz vorgestelt / welche Herrn Grafen auch biß daher solches Ampt von den Käysern zu Lehen empfangen haben. Es erstreckt sich aber der Rotweilisch Gezirck / vnd Hoff Gerichtszwang nicht ausser dem Schwäbisch / Fränckisch / Oesterreichisch- vnd Rheinischen Creyß / in welchen Creyssen dannoch viel Stände / so disem Hofgericht nit vnterworffen seyn. Der Käyser allein bestellt dasselbe / vnd ist von ime also privilegirt / daß in Ehehafften / od’ causis privilegiatis, es seine Jurisdiction, gegen alle Personen / so in deß Hoffgerichts Gezirck gesessen / wie auch dieselbe darwider befreyet seyn mögen / exerciren kan. Sonsten mag man von demselben an das Cammergericht zu Speyer appelliren. Vmbs Jahr 1330. vngefährlich / haben die von Rotweil einen Ritter von Elingenberg / [165] auff Hohendwiel säßhafft / bekriegt / der im Streit blieb. An. 1335. hat eines Freyherrn von Hewen Einspänniger / Sedulus genant / der Statt viel Plagen vnnd Possen angethan / vnnd konnten sie ihn nicht ertappen. Anno 1338. im Sommer ist sie vom Himmel durch den Donner entzündet worden / da viel Gebäw / vnd bey die 60. Menschen verbronnen seyn. Anno 1422. vnd 23. kriegten sie mit dem Graffen von Zollern / belägerten das Schloß Hohenzollern / vnnd eroberten es in den Pfingstfeyertägen An. 23. darauff sie es zerstörten. Anno 1445 nahmen sie das Stättlein Sultz ein / so aber von der Ritterschaft S. Georgen Schilds wider erobert ward. Anno 463. haben sie sich zum erstenmal Bündtnuß Anno 1519. auff ewig renovirt / vnd bestättiget. Anno 1540. vertrug sie sich mit dem Hertzog von Würtemberg / wegen eines Streits. An. 1545 ist der Teuffel allhie / durch die Statt / offt in eines Hasen / offt in einer Gäß / bißweilen auch in einer Mustelae, oder Wisel / gestalt / gewandert / und mit lauter / vnnd klarer Stimm / daß er die Statt anzünden wolle / getrohet. Wie Matth. in Theat. histor. 4. p. 770. a. berichtet. An. 1632. ist sie von den Würtenbergischen belägert / vnnd eingenommen worden. Sie sigelt mit gelbem Wachs. Reusnerus & Dreslerus in Urbibus Germ. Stumpf. in der Schweitzer Chronick / Crusius in Annal. Suev. Newe Rotweilische HoffgerichtsOrdnung; vnnd daselbst in den notis und observ. P. M. Wehnerus; Limnaeus de Jure publ. lib. 9. cap. 3. Besold. in Thef. pract. v. Rotweilisch Gericht / 703. & J. J. Speidelius in Notabil. h. v. pag. 800. Im nächsten Teutschen Krieg / hat diese Statt auch nit wenig außgestanden: Welche An. 1643. mitten im Julio / der Frantzösisch: Weymar. Armee Gen. Feldmarschall / Graf von Guebrian, mit seinen Schaden belägert / vnd / wie man damaln berichtet / bey 900. von seine Volck / hinderlassen hat. Er ist aber hernach wid’ darfür kommen / vnd solche Statt / den 9. 19. Nov. mit Accord endlich erobert: Wiewol er darüber sein Leben lassen müssen: in der er darvor / durch einen Schuß / den rechten Arm verlohren / vnnd / in solcher eroberten Statt / darauff den 14. 24. dieses Montas gestorben; folgends von dannen nach Pariß / vnnd endlich auf sein Gut in klein Britannien / wie man geschrieben / geführt worden ist. Es haben aber die Käys. vnnd Chur-Bäyrischen / nach dem bald darauff bey Tutlingen erhaltenem Sieg / Rotweil den 17. 27. besagten Novemb. wieder belagert / die beyde Vorstätt alsobalden / vnd hernach auch die Statt / den 3. Decemb. N. Cal. eingenommen / vnd Hertzog Friederichen von Würtemberg / sampt den vornembsten Frantzösischen Officirern / biß auff die Feldweibel / abziehen lassen. An. 47. seyn den Rotweilern von den Erlachischen vnnd Hohendwielern / bey 130. Stuck Viehes / vnnd Pferdte / weggenommen worden. Worauff die Burger / vnd Soldaten / auß Rothweil gefallen / aber sich zu weit von der Statt begeben / da dardurch 4. Bissingische Reuter / vnd 12 von den nachgesetzten Burgern / erschossen / wie auch noch andere 23. beschädigt bliben seyn: Wie in tom. 6. Theat. Europ. stehet. Von dem nahend Rotweil Weylandt gelegenen Schloß Urslingen / haben vor Zeiten die Hertzogen von Urslingen / ins gemein von Schiltach genant / den Namen geführt. |
