Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Kriegsmunition, Blei, Schwefel und Salpeter
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(Nr. 546.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Kriegsmunition, Blei, Schwefel und Salpeter. Vom 8. August 1870. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt: [Bearbeiten] §. 1.
[Bearbeiten] §. 2.
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