Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1883, Nr. 13, Seite 153 - 155
Fassung vom: 4. Juli 1883
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. Juli 1883
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[153]

(Nr. 1502.) Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues. Vom 4. Juli 1883.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen zur Ausführung der Bestimmungen in den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8 der internationalen Reblaus-Konvention vom 3. November 1881 (Reichs-Gesetzbl. für 1882 S. 125) und in Erweiterung der Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Reben und sonstigen Theilen des Weinstocks, vom 31. Oktober 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 303) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.

Die Einfuhr von ausgerissenen Weinstöcken, trockenem Rebholz, Kompost, Düngererde, gebrauchten Weinpfählen und Weinstützen über die Grenzen des Reichs und die Ausfuhr der genannten Gegenstände sowie die Ausfuhr von Rebblättern – als Verpackungsmaterial oder sonst – aus dem Reichsgebiet in die Gebiete der bei der internationalen Reblaus-Konvention betheiligten Staaten ist verboten.
Die Ausfuhr von Rebpflänzlingen, von Schnittlingen mit oder ohne Wurzeln, sowie von Rebholz aus dem Reichsgebiet in das Gebiet eines der bei der gedachten Konvention betheiligten Staaten ist verboten, falls nicht der betreffende Staat die Einfuhr ausdrücklich genehmigt hat.

§. 2.

Die Einfuhr bewurzelter Gewächse, welche aus Gebieten der bei der internationalen Reblaus-Konvention nicht betheiligten Staaten stammen, über die Grenzen des Reichs ist verboten.

§. 3.

Die Einfuhr von Tafeltrauben, Trauben der Weinlese, Trestern über die Grenzen des Reichs und die Ausfuhr dieser Gegenstände aus dem Reichsgebiet in die Gebiete der bei der internationalen Reblaus-Konvention betheiligten Staaten ist nur gestattet, wenn die genannten Erzeugnisse und zwar:
1. die Tafeltrauben in wohlverwahrten und dennoch leicht zu durchsuchenden Schachteln, Kisten oder Körben,
2. die Trauben der Weinlese eingestampft in gut verschlossenen Fässern, welche einen Raumgehalt von wenigstens fünf Hektoliter haben und derartig gereinigt sind, daß sie kein Theilchen von Erde oder Rebe an sich tragen,
3. die Trester in gut verschlossenen Kisten oder Fässern
sich befinden. [154]

§. 4.

Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs und die Ausfuhr der genannten Gegenstände aus dem Reichsgebiet in die Gebiete der bei der internationalen Reblaus-Konvention betheiligten Staaten ist nur unter den nachfolgenden Bedingungen gestattet:
1. die Einfuhr hat ausschließlich über die hierfür vom Reichskanzler zu bezeichnenden Zollämter stattzufinden;
2. die Ausfuhr hat ausschließlich über die zu diesem Behuf von einem jeden der betheiligten Staaten für sein Gebiet zu bezeichnenden Zollämter stattzufinden;
3. die in Rede stehenden Gegenstände müssen fest, jedoch dergestalt, daß sie die nöthigen Untersuchungen gestatten, verpackt, sowie mit einer Erklärung des Absenders und mit einer auf der Erklärung eines amtlichen Sachverständigen beruhenden Bescheinigung der zuständigen Behörde versehen sein, aus welcher hervorgeht:
a) daß die Gegenstände von einer Bodenfläche (einer offenen oder umfriedigten Pflanzung) stammen, die von jedem Weinstock durch einen Zwischenraum von wenigstens zwanzig Meter oder durch ein anderes Hinderniß getrennt ist, welches nach dem Urtheil der zuständigen Behörde ein Zusammentreffen der Wurzeln ausschließt;
b) daß jene Bodenfläche selbst keinen Weinstock enthält;
c) daß auf derselben keine Niederlage von Reben sich befindet;
d) daß, wenn auf derselben von der Reblaus befallene Weinstöcke sich befunden haben, eine gänzliche Ausrottung der letzteren, ferner wiederholte Desinfektionen und drei Jahre lang Untersuchungen erfolgt sind, welche die vollständige Vernichtung des Insekts und der Wurzeln verbürgen.
Die obengedachte Erklärung des Absenders muß
I. bescheinigen, daß der Inhalt der Sendung vollständig aus seiner eigenen Gartenanlage stammt;
II. den letzten Bestimmungsort und die Adresse des Empfängers angeben;
III. ausdrücklich bestätigen, daß die Sendung Reben nicht enthält;
IV. angeben, ob die Sendung Pflanzen mit Erdballen enthält;
V. die Unterschrift des Absenders tragen. [155]

§. 5.

Der Reichskanzler ist ermächtigt:
1. von der Bestimmung im §. 2 Ausnahmen zu gestatten;
2. für den Verkehr in den Grenzbezirken
a)von den Bestimmungen im §. 1 und
b) von den im §. 3 hinsichtlich der Weinlesetrauben und Trestern getroffenen Bestimmungen
Ausnahmen zu gestatten, vorausgesetzt, daß die fraglichen Gegenstände nicht aus einer von der Reblaus heimgesuchten Gegend herrühren;
c) hinsichtlich der Einfuhr von Erzeugnissen des Gemüsebaues, welche zwischen insizirten Rebpflanzungen gewachsen sind, beschränkende Maßregeln zu treffen;
3. hinsichtlich der nicht zur Kategorie der Reben gehörigen Gewächse, der Blumen in Töpfen und der Tafeltrauben ohne Blätter oder Rebholz, welche von Reisenden als Handgepäck mitgebracht werden, Ausnahmen von den Bestimmungen der §§. 3 und 4 zu gestatten.

§. 6.

Die den vorstehenden Bestimmungen oder den Vorschriften der Eingangs gedachten Verordnung vom 31. Oktober 1879 zuwider zur Einfuhr gelangenden Gegenstände sind nach dem Ort der Herkunft auf Kosten des Verpflichteten zurückzuschicken oder, nach Wahl des etwa anwesenden Empfängers, durch Feuer zu vernichten.
Diejenigen Gegenstände, auf welchen die zu Rathe gezogenen Sachverständigen die Reblaus oder verdächtige Anzeichen derselben finden, sind nebst dem Verpackungsmaterial sofort an Ort und Stelle durch Feuer zu vernichten. Solchenfalls ist behufs der Mittheilung an die Regierung des Ursprungslandes ein Protokoll aufzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 4. Juli 1883.
(L. S.)  Wilhelm.

  v. Boetticher.