Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Marschall-Inseln

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Titel: Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Marschall-Inseln.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1889, Nr. 14, Seite 145–147
Fassung vom: 22. Juni 1889
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Juni 1889
Inkrafttreten:
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(Nr. 1859.) Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Marschall-Inseln. Vom 22. Juni 1889.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 3 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:

§. 1.

Der Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Marschall-Inseln regelt sich, soweit nicht im Folgenden abweichende Bestimmungen getroffen sind, nach den Vorschriften des preußischen Rechts, insbesondere des Gesetzes über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1872 (Gesetz-Samml. S. 433).

§. 2.

Die Auflassungserklärungen des eingetragenen Eigenthümers und des neuen Erwerbers (§. 2 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb vom 5. Mai 1872) können auch schriftlich erfolgen. Eine gleichzeitige Abgabe beider Erklärungen ist nicht erforderlich.

§. 3.

Die auf die Grundschuld und auf das Bergwerkseigenthum bezüglichen Vorschriften des Gesetzes über den Eigenthumserwerb sowie die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 bleiben außer Anwendung.
Die an Stelle der letzteren zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften werden vom Reichskanzler erlassen. [146]

§. 4.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf den Erwerb von herrenlosem Land, sowie auf die Grundstücke der Eingeborenen keine Anwendung. Jedoch bleiben Grundstücke, welche in das Grundbuch eingetragen sind, den Bestimmungen der §§. 1 bis 3 unterworfen, auch wenn sie in das Eigenthum eines Eingeborenen übergehen.

§. 5.

Für die Besitzergreifung von herrenlosem Land oder die aus Verträgen mit Eingeborenen wegen Erwerbung oder dinglicher Belastung von Grundstücken abzuleitenden Rechte sind die in den Verordnungen des Kaiserlichen Kommissars vom 8. Januar 1887 und 28. Juni 1888 enthaltenen oder später von dem Reichskanzler oder mit Genehmigung desselben von dem Kaiserlichen Kommissar zu erlassenden Bestimmungen maßgebend.

§. 6.

Die Eintragung bisher erworbener Rechte, welche auf Erwerbstitel der im vorigen Paragraphen bezeichneten Art gegründet werden, findet, soweit die betreffenden Ansprüche nach §§. 3 und 4 der von dem Kaiserlichen Kommissar unter dem 8. Januar 1887 erlassenen Verordnung bei diesem anzumelden waren, nur statt, wenn den Vorschriften der bezeichneten Verordnung genügt ist.
Die Eintragung der hiernach angemeldeten und von dem Kaiserlichen Kommissar festgestellten Ansprüche erfolgt von Amtswegen durch die Grundbuchbehörde.
Soweit die Pleasant-Insel in Betracht kommt, muß der Antrag auf Eintragung der vor dem 16. April 1888 – dem Tage der Erklärung der deutschen Schutzherrschaft über diese Insel – erworbenen Rechte spätestens bis zum 1. März 1890 gestellt werden. Ansprüche, welche bis zu diesem Termin durch Stellung des bezeichneten Antrages nicht geltend gemacht worden sind, verlieren von Rechtswegen ihre Wirksamkeit.

§. 7.

Die Eintragung der im vorigen Paragraphen bezeichneten Ansprüche erfolgt, falls die Prüfung des Erwerbstitels des Antragstellers und seiner etwaigen Rechtsvorgänger die Rechtsgültigkeit desselben ergiebt.
Zur Ergänzung des Beweises kann die Grundbuchbehörde entsprechende Ermittelungen vornehmen sowie eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung entgegenstehender Ansprüche erlassen. Für die Anmeldung ist eine Frist von mindestens drei Monaten zu bestimmen. Die Bekanntmachung der Aufforderung erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel.
Die Grundbuchbehörde kann von den im vorhergehenden Absatz bezeichneten Maßregeln absehen, wenn der Antragsteller und seine etwaigen Rechtsvorgänger [147] mindestens während der letzten drei Jahre im ungestörten Besitze des betreffenden Grundstücks gewesen sind.

§. 8

Die Bestimmungen der Nummer IV der Erklärung, betreffend die gegenseitige Handels- und Verkehrsfreiheit in den deutschen und englischen Besitzungen und Schutzgebieten im westlichen Stillen Ocean, vom 10. April 1886 werden durch die §§. 6 ff. nicht berührt. Die Eintragung der Ansprüche britischer Staatsangehöriger im Grundbuche erfolgt, sobald sie durch die Entscheidung der in Nummer IV der Erklärung vorgesehenen gemischten Kommission festgestellt sind, von Amtswegen durch die Grundbuchbehörde.

§. 9.

Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen dem Erlaß von Vorschriften, durch welche zum Schutze der Eingeborenen oder sonst im öffentlichen Interesse Eigenthumsbeschränkungen eingeführt werden, nicht entgegen.

§. 10.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1889 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Juni 1889.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.