Verordnung, betreffend die Einfuhr bewurzelter Gewächse aus den bei der internationalen Reblauskonvention nicht betheiligten Staaten

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Titel: Verordnung, betreffend die Einfuhr bewurzelter Gewächse aus den bei der internationalen Reblauskonvention nicht betheiligten Staaten.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 13, Seite 155 - 156
Fassung vom: 7. April 1886
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. April 1887
Inkrafttreten:
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(Nr. 1712.) Verordnung, betreffend die Einfuhr bewurzelter Gewächse aus den bei der internationalen Reblauskonvention nicht betheiligten Staaten. Vom 7. April 1887.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.

Die Einfuhr bewurzelter, zur Kategorie der Rebe nicht gehöriger Gewächse, welche aus den bei der internationalen Reblauskonvention vom 3. November 1881 (Reichs-Gesetzbl. von 1882 S. 125) nicht betheiligten Staaten stammen, über die Grenzen desjenigen Gebiets, welches durch das deutsche Zollgebiet und die außerhalb der deutschen Zollgrenze belegenen Theile des Reichsgebiets gebildet wird, ist unter den nachfolgenden Bedingungen gestattet:
1. die Einfuhr darf ausschließlich über die vom Reichskanzler gemäß §. 4 Ziffer 1 der Verordnung vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bezeichneten Eingangsstellen erfolgen;
2. die Gewächse müssen fest, jedoch dergestalt verpackt sein, daß eine genaue Untersuchung, sowohl der Gewächse selbst wie der Verpackung, erfolgen kann;
3. die Einfuhr darf nur erfolgen, wenn eine an der Eingangsstelle (Ziffer 1) auf Kosten des Verpflichteten vorgenommene Untersuchung auf Reblaus die Unverdächtigkeit der Sendung ergiebt.
Auf die vorstehend gedachten Gegenstände finden die Bestimmungen im §. 6 der Verordnung vom 4. Juli 1883 entsprechende Anwendung. [156]

§. 2.

Der Reichskanzler hat die zur Ausführung vorstehender Bestimmungen erforderlichen Maßregeln zu treffen, insbesondere die Ernennung der Sachverständigen, welche mit Vornahme der im §. 1 Ziffer 3 bezeichneten Untersuchungen zu betrauen sind, sowie die Entrichtung der Untersuchungsgebühren zu regeln.

§. 3.

Die Vorschrift im §. 2 der Verordnung vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) wird aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. April 1887.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.