Verordnung, betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr von Gewächsen, sowie von sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues

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Titel: Verordnung, betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr von Gewächsen, sowie von sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1886, Nr. 18, Seite 191
Fassung vom: 16. Juni 1886
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. Juni 1886
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(Nr. 1669.) Verordnung, betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr von Gewächsen, sowie von sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues. Vom 16. Juni 1886.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.

Der örtliche Geltungsbereich der Verordnungen vom 11. Februar 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 43) und vom 31. Oktober 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 303), sowie vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) ist fortan dasjenige Gebiet, welches durch das deutsche Zollgebiet und die außerhalb der deutschen Zollgrenze belegenen Theile des Reichsgebietes gebildet wird.

§. 2.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. Juni 1886.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.