Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes in den Bezirken des achten, eilften, zehnten, neunten, zweiten und ersten Armeekorps
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(Nr. 541.) Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes in den Bezirken des achten, eilften, zehnten, neunten, zweiten und ersten Armeekorps. Vom 21. Juli 1870. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen auf Grund des Artikels 68. der Verfassung des Norddeutschen Bundes, im Namen des Bundes, was folgt:
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