Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken und die Anlegung von Grundbüchern in den deutschen Niederlassungen in Tientsin und Hankau

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Titel: Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken und die Anlegung von Grundbüchern in den deutschen Niederlassungen in Tientsin und Hankau.
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 50, Seite 1000–1002
Fassung vom: 25. Oktober 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Oktober 1900
Inkrafttreten:
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[1000]

(Nr. 2726.) Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken und die Anlegung von Grundbüchern in den deutschen Niederlassungen in Tientsin und Hankau. Vom 25. Oktober 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 21 und des §. 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213), im Namen des Reichs, was folgt:

§. 1.

Für das Gebiet der deutschen Niederlassung in Tientsin nördlich des Schifffahrtskanals ist das Grundbuch mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit als angelegt anzusehen; das für dieses Gebiet bisher geführte Buch gilt als Grundbuch im Sinne der Reichsgesetze.

§. 2.

Für das Gebiet der deutschen Niederlassung in Tientsin südlich des Schifffahrtskanals sowie für das Gebiet der deutschen Niederlassung in Hankau werden die Grundbücher durch den Konsul von Amtswegen angelegt.

§. 3.

Ist die Anlegung des Grundbuchs für einen Anlegungsbezirk im Wesentlichen vollendet, so wird dies in der für konsularische Bekanntmachungen ortsüblichen Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Gerichtstafel, bekannt gemacht. Mit dem Ablauf eines Monats nach der Anheftung der Bekanntmachung an die Gerichtstafel ist das Grundbuch für den Bezirk als angelegt anzusehen. [1001]

§. 4.

Für das Anlegungsverfahren, mit Einschluß der Anlegung des Grundbuchs, werden Gebühren und baare Auslagen nicht erhoben.

§. 5.

Für die in den §§. 1, 2 bezeichneten Gebiete dient als amtliches Verzeichniß der Grundstücke im Sinne des §. 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung ein von dem Konsul anzulegendes Verzeichniß, in dem die Grundstücke unter fortlaufender Nummer und unter Bezugnahme auf eine durch Vermessungsprotokolle zu erläuternde Karte bezeichnet sind.

§. 6.

Der Eigenthümer eines Grundstücks, das in einem der in den §§. 1, 2 bezeichneten Gebiete liegt, ist den in den Niederlassungsverträgen zwischen Deutschland und China vom 3. und 30. Oktober 1895 vorgesehenen Lasten und Beschränkungen unterworfen; insbesondere hat er einen unablöslichen Grundzins zu zahlen, der jährlich in Tientsin 1000 große Käsch, in Hankau 0,2022 Taels für jeden Mow beträgt und in Tientsin am fünfzehnten Tage des zwölften, in Hankau am ersten Tage des vierten chinesischen Monats an das deutsche Konsulat für Tientsin oder Hankau im Voraus abzuführen ist.
Zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs bedürfen die im Abs. 1 bezeichneten Lasten und Beschränkungen der Eintragung nicht.

§. 7.

Der Eigenthümer eines Grundstücks, das in einem der in den §§. 1, 2 bezeichneten Gebiete liegt, ist verpflichtet:
1. Mitglied der in Tientsin oder Hankau zu begründenden deutschen Niederlassungsgemeinde nach Maßgabe der Gemeindestatuten zu werden, die ihm als solchem auferlegten Lasten zu tragen, auch die für die Niederlassung eingeführten polizeilichen Vorschriften bei Vermeidung einer Buße, die der höchsten in der Polizeiverordnung vorgesehenen Geldstrafe entspricht, zu beachten;
2. sich dem deutschen Rechte und der deutschen Gerichtsbarkeit in allen das Grundstück oder seine Stellung zur Niederlassungsgemeinde betreffenden Rechtsverhältnissen zu unterwerfen;
3. dafür einzustehen, daß die Verpflichtungen zu 1 und 2 auch von Miethern, Pächtern und sonstigen Nutzungsberechtigten sowie von deren Unterberechtigten übernommen und erfüllt werden;
4. ohne ausdrückliche Genehmigung des deutschen Konsuls für Tientsin oder Hankau keine Veräußerung des Grundstücks an einen Nichtdeutschen vorzunehmen, auch außerhalb des Chinesenviertels kein Nutzungsrecht an einen Chinesen einzuräumen oder einräumen zu lassen; [1002]
5. keine Veräußerung des Grundstücks vorzunehmen, auch kein Nutzungsrecht daran einzuräumen oder einräumen zu lassen, bevor nicht der Erwerber oder Nutzungsberechtigte dem deutschen Konsul für Tientsin oder Hankau eine schriftliche, bei dem Angehörigen einer Vertragsmacht von dessen Konsul zu genehmigende Erklärung eingereicht hat, worin er sich auch persönlich den vorstehenden Verpflichtungen unterwirft.
Eine unter Verletzung der Vorschriften des Abs. 1 Nr. 4, 5 erfolgte Veräußerung eines Grundstücks oder Einräumung eines Nutzungsrechts ist nichtig.
Die aus den Vorschriften der Abs. 1, 2 sich ergebenden Rechte stehen dem Deutschen Reiche zu. Doch gehen die aus der Vorschrift des Abs. 1 Nr. 1 sich ergebenden Rechte nach Begründung der deutschen Niederlassungsgemeinden in Tientsin und Hankau auf diese Gemeinden über.

§. 8.

Die im §. 7 bezeichneten Lasten und Beschränkungen sind bei der Anlegung der Grundbücher für jedes Grundstück von Amtswegen einzutragen.
Die Eintragung einer Eigenthumsübertragung oder eines Nutzungsrechts darf nur erfolgen, nachdem die Erfüllung der Vorschriften des §. 7 Abs. 1 Nr. 4, 5 nachgewiesen ist.

§. 9.

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Villa Hügel, den 25. Oktober 1900.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.