Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen

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Basisdaten
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Titel: Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen
Abkürzung:
Art: Reichsrechtsverordnung
Geltungsbereich: Reichsgebiet des großdeutschen Reiches
Rechtsmaterie: nationalsozialistisches Strafrecht
Fundstelle: Reichsgesetzblatt (RGBl) I 1939, S. 1683
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. September 1939
Inkrafttreten: 7. Septmeber 1939
Anmerkungen: siehe auch Nationalsozialistisches Recht, mit Wirkung vom 9. Mai 1945 außer Kraft getreten
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Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen.

Vom 1. September 1939.

Im modernen Krieg kämpft der Gegner nicht nur mit militärischen Waffen, sondern auch mit Mitteln, die das Volk seelisch beeinflussen und zermürben sollen. Eines dieser Mittel ist der Rundfunk. Jedes Wort, das der Gegner herübersendet, ist selbstverständlich verlogen und dazu bestimmt, dem deutschen Volke Schaden zuzufügen. Die Reichsregierung weiß, daß das deutsche Volk diese Gefahr kennt, und erwartet daher, daß jeder Deutsche aus Verantwortungsbewußtsein heraus es zur Anstandspflicht erhebt, grundsätzlich das Abhören ausländischer Sender zu unterlassen. Für diejenigen Volksgenossen, denen dieses Verantwortungsbewußtsein fehlt, hat der Ministerrat für die Reichsverteidigung die nachfolgende Verordnung erlassen.

Der Ministerrat für die Reichsverteidigung verordnet für das Gebiet des Großdeutschen Reichs mit Gesetzeskraft:

[Bearbeiten] § 1

Das absichtliche Abhören ausländischer Sender ist verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Zuchthaus bestraft. In leichteren Fällen kann auf Gefängnis erkannt werden. Die benutzten Empfangsanlagen werden eingezogen.

[Bearbeiten] § 2

Wer Nachrichten ausländischer Sender, die geeignet sind, die Widerstandskraft des deutschen Volkes zu gefährden, vorsätzlich verbreitet, wird mit Zuchthaus, in besonders schweren Fällen mit dem Tode bestraft.

[Bearbeiten] § 3

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Handlungen, die in Ausübung des Dienstes vorgenommen werden.

[Bearbeiten] § 4

Für die Verhandlungen und Entscheidung bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind die Sondergerichte zuständig.

[Bearbeiten] § 5

Die Strafverfolgung auf Grund von §§ 1 und 2 findet nur auf Antrag der Staatspolizeistellen statt.

[Bearbeiten] § 6

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, und zwar, soweit es sich um Strafvorschriften handelt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz.

[Bearbeiten] § 7

Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.


[Bearbeiten] [ausgefertigt]

Berlin, den 1. September 1939

Der Vorsitzende des Ministerrats für die Reichsverteidigung // Göring // Generalfeldmarschall

Der Stellvertreter des Führers // R. Heß

Der Generalbevollmächtigte für die Reichsverwaltung // Frick

Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei // Dr. Lammers

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