Verordnung über das Verfahren vor den auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichten

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung über das Verfahren vor den auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichten.
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1885, Nr. 30, Seite 279 - 285
Fassung vom: 2. November 1885
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. November 1885
Inkrafttreten:
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(Nr. 1625.) Verordnung über das Verfahren vor den auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichten. Vom 2. November 1885.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 50 Absatz 4 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

I. Allgemeine Bestimmungen.[Bearbeiten]

§. 1. Beeidigung der Mitglieder des Schiedsgerichts.[Bearbeiten]

Der Vorsitzende des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter werden, von einem Beauftragten der Landes-Zentralbehörde (§. 47 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes), die Beisitzer und deren Stellvertreter dagegen von dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts für die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amts beeidigt.
Die Beeidigung der Beisitzer und deren Stellvertreter erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung; sie gilt für die Dauer der Wahlperiode.
Im Uebrigen finden auf die Beeidigung die Vorschriften des §. 51 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

§. 2. Befugnisse des Vorsitzenden.[Bearbeiten]

Die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsganges bei dem Schiedsgericht liegt dem Vorsitzenden ob. Er eröffnet die eingehenden Sendungen, vertheilt die Geschäfte, bestimmt die Sitzungen, zeichnet die Verfügungen, vollzieht die [280] Reinschriften und trifft in Bezug auf die Führung der Geschäftskontrolen die erforderlichen Anordnungen.

§. 3. Ablehnung der Mitglieder des Schiedsgerichts.[Bearbeiten]

Die Bestimmungen in den §§. 41 ff. der Civilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Richter finden auf die Mitglieder der Schiedsgerichte entsprechende Anwendung. Jedoch beschließt über ein Ablehnungsgesuch in Betreff des Vorsitzenden das Schiedsgericht, in Betreff der Beisitzer der Vorsitzende.
Bei dem Beschluß über ein Ablehnungsgesuch in Betreff des Vorsitzenden hat dieser nicht mitzuwirken. An seiner Stelle führt dabei der dem Dienstalter oder bei gleichem Dienstalter dem Lebensalter nach älteste Beisitzer den Vorsitz. Ergiebt sich bei der Abstimmung über das Gesuch Stimmengleichheit, so gilt dasselbe für abgelehnt.
Der Beschluß kann, wenn das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, nicht für sich allein, sondern nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden.

II. Vorschriften über das Verfahren.[Bearbeiten]

§. 4. Erhebung der Berufung.[Bearbeiten]

Die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung muß nach Maßgabe des §. 62 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes schriftlich erhoben werden.
In dem Schriftsatze ist der Gegenstand des Anspruchs zu bezeichnen, desgleichen sind die für die Entscheidung maßgebenden Thatsachen unter Angabe der Beweismittel für dieselben anzuführen.
Für den Gegner ist eine Abschrift des Schriftsatzes beizufügen.

§. 5. Zuständigkeit der Schiedssgerichte.[Bearbeiten]

Ist die Berufung irrthümlich bei einer nicht zuständigen Stelle eingelegt, so ist der Schriftsatz unter Benachrichtigung des Berufenden unverzüglich an den Vorsitzenden des zuständigen Schiedsgerichts abzugeben.
Entsteht unter mehreren Schiedsgerichten Streit über ihre Zuständigkeit, so entscheidet hierüber das Reichs- oder Landes-Versicherungsamt.

§. 6. Abweisung durch Bescheid.[Bearbeiten]

Ist die Berufung nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt, oder ist das Schiedsgericht gesetzlich zur Entscheidung über die Berufung nicht zuständig, weil keiner der im §. 62 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes bezeichneten Fälle vorliegt, so kann der Vorsitzende die Berufung durch einen mit Gründen zu versehenden Bescheid zurückweisen. [281]
In dem Bescheide ist dem Berufenden zu eröffnen, daß er befugt sei, innerhalb zwei Wochen vom Tage der Zustellung ab die Anberaumung der mündlichen Verhandlung zu beantragen.

§. 7. Einsendung der Vorverhandlungen.[Bearbeiten]

Die Genoffenschafts- und Sektionsvorstände, die Ausschüsse und Vertrauensmänner (§. 57 des Unfallversicherungsgesetzes) haben dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts auf dessen Erfordern die auf den streitigen Entschädigungsanspruch bezüglichen Vorverhandlungen einzusenden.

§. 8. Beantwortung der Berufung.[Bearbeiten]

Sofern der Fall des §. 6 nicht vorliegt, hat der Vorsitzende die Abschrift der Berufung dem Gegner mit der Aufforderung mitzutheilen, binnen einer bestimmten, von einer Woche bis zu vier Wochen zu bemessenden Frist eine Gegenschrift einzureichen. In der Aufforderung ist zugleich die Verwarnung auszusprechen, daß, wenn die Gegenschrift innerhalb der Frist nicht eingeht, die Entscheidung nach Lage der Akten erfolgen werde. Die Frist kann auf Antrag aus wichtigen Gründen verlängert werden.
Der Gegenschrift ist eine Abschrift beizufügen, welche dem Berufenden seitens des Vorsitzenden des Schiedsgerichts zuzustellen ist.

§. 9. Unterzeichnung der Schriftsätze. Bevollmächtigte.[Bearbeiten]

Berufungen und Gegenschriften müssen entweder von den Betheiligten selbst oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Vollmacht muß schriftlich ertheilt werden.
Das Schiedsgericht kann Vertreter, welche, ohne Rechtsanwälte zu sein, die Vertretung geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen.

§. 10. Mündliche Verhandlung.[Bearbeiten]

Die Entscheidung erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlung vor dem Schiedsgericht. Der Termin hierzu wird von dem Vorsitzenden anberaumt.
Die Betheiligten werden mittelst eingeschriebenen Briefes von dem Termin mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten werde entschieden werden.
Hält das Schiedsgericht das persönliche Erscheinen eines Betheiligten für angemessen, so hat dasselbe die nach Lage des Falles an das Nichterscheinen sich knüpfenden Nachtheile in der Vorladung besonders zu bezeichnen.

§. 11. Ort der Verhandlung.[Bearbeiten]

Die mündliche Verhandlung findet in der Regel am Sitze des Schiedsgerichts statt. Der Vorsitzende ist jedoch befugt, das Schiedsgericht zu einer [282] Sitzung an einen anderen Ort seines Bezirks zu berufen, wenn ein Fall vorliegt, welcher eine Beweisaufnahme an diesem Orte oder in dessen Nähe erforderlich macht.

§. 12. Oeffentlichkeit des Verfahrens.[Bearbeiten]

Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Oeffentlichkeit kann durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn das Schiedsgericht dies aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet.
Parteien, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht betheiligte Personen, welche den zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Befehlen des Vorsitzenden nicht gehorchen, können auf Beschluß des Schiedsgerichts aus dem Sitzungszimmer entfernt werden. Gegen die Parteien wird sodann verfahren, wie wenn sie sich freiwillig entfernt hätten.

§. 13.[Bearbeiten]

Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden oder durch einen von diesem ernannten Berichterstatter. Demnächst sind die erschienenen Betheiligten zu hören.
Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.

§. 14. Sitzungsprotokoll.[Bearbeiten]

Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten Protokollführers.
Von demselben ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Namen des Vorsitzenden und der mitwirkenden Beisitzer, sowie deren Eigenschaft als Vorsitzender, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer enthält, und den Gang der Verhandlung im Allgemeinen angiebt.
Anerkenntnisse, Verzichtleistungen, Vergleiche und solche Anträge und Erklärungen der Betheiligten, welche von den Schriftsätzen abweichen, Beschlüsse des Schiedsgerichts sowie die Formel der Entscheidung sind in das Protokoll aufzunehmen.
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer, in Fällen der Entscheidung außerdem von den Beisitzern zu unterzeichnen.

§. 15. Berathung und Beschlußfassung.[Bearbeiten]

Die Berathung und Beschlußfassung des Schiedsgerichts erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung.
Wenn nur drei Beisitzer erschienen sind, so wirkt einer der Beisitzer aus der doppelt besetzten Kategorie nicht mit, und zwar scheidet der dem Dienstalter oder bei gleichem Dienstalter dem Lebensalter nach jüngere aus, sofern derselbe nicht zum Berichterstatter ernannt ist. [283]

§. 16. Beweisaufnahme.[Bearbeiten]

Der Vorsitzende ist befugt, zur mündlichen Verhandlung Zeugen und Sachverständige, welche von den Parteien benannt worden sind, vorzuladen.
Die Beweiserhebung erfolgt in der Regel in der mündlichen Verhandlung. Das Schiedsgericht ist jedoch befugt, den Beweis durch ein Mitglied oder in Gemäßheit des §. 101 des Unfallversicherungsgesetzes durch eine öffentliche Behörde erheben zu lassen. In dringenden Fällen steht dieselbe Befugniß auch dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu.
Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereidigten oder durch Handschlag zu verpflichtenden Protokollführers aufzunehmen; die Parteien sind zu denselben zu laden.

§. 17.[Bearbeiten]

Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu lassen, finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gegen die von dem Schiedsgericht über die Rechtmäßigkeit der Weigerung getroffene Entscheidung findet binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung derselben Beschwerde an das Reichs- beziehungsweise Landes-Versicherungsamt statt; dieselbe ist schriftlich bei dem Schiedsgericht einzulegen.
Die Verhängung von Zwangsmaßregeln, sowie die Festsetzung von Strafen gegen Zeugen und Sachverständige, welche ausbleiben oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, erfolgt auf Ersuchen durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk dieselben ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt haben. Auf Militärpersonen, welche dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehören, finden die Bestimmungen der §§. 345 Absatz 4 und 355 Absatz 4 der Civilprozeßordnung Anwendung.
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung vom 30. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 173).

§. 18. Entscheidung.[Bearbeiten]

Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach freiem Ermessen. Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt.
Das Schiedsgericht entscheidet auch darüber, ob und in welchem Betrage die unterliegende Partei dem Gegner die ihm in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht erwachsenen Kosten zu erstatten hat.
Bei den Entscheidungen dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen die mündliche Verhandlung stattgefunden hat. [284]

§. 19.[Bearbeiten]

Die Entscheidung kann ohne vorgängige Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ergehen, wenn beide Theile auf eine solche ausdrücklich verzichten.

§. 20. Abstimmung.[Bearbeiten]

Bei der Abstimmung stimmt der Berichterstatter zuerst. Im Uebrigen richtet sich bei der Abstimmung der Beisitzer die Reihenfolge nach dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter dergestalt, daß der Jüngste zuerst stimmt. Der Vorsitzende stimmt zuletzt.

§. 21. Verkündung.[Bearbeiten]

Der Vorsitzende verkündet den Beschluß oder die Entscheidung in öffentlicher Sitzung durch Verlesung des Beschlusses oder der Entscheidungsformel.
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so erfolgt sie durch Verlesung derselben oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts.
Die Verkündung kann auch auf eine spätere Sitzung vertagt werden, welche in der Regel binnen einer Woche stattfinden soll.

§. 22. Ausfertigung.[Bearbeiten]

Entscheidungen sind mit Gründen zu versehen, in der Urschrift von dem Vorsitzenden und den Beisitzern, welche bei denselben mitgewirkt haben, zu unterschreiben und den Parteien in je einer Ausfertigung zuzustellen.

§. 23.[Bearbeiten]

Im Eingange der Ausfertigung sind die Mitglieder des Schiedsgerichts, welche an der Entscheidung theilgenommen haben, nach Maßgabe des §. 14 namentlich aufzuführen und der Sitzungstag, an welchem die Entscheidung erfolgt ist, zu bezeichnen.
Die Ausfertigungen enthalten neben dem Siegel des Schiedsgerichts (§. 24) die Schlußformel:
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.“
„Das Schiedsgericht für“
Die Vollziehung erfolgt durch den Vorsitzenden.

§. 24.[Bearbeiten]

Das Schiedsgericht führt ein Siegel, welches in der Mitte den Reichsadler und in der Umschrift die Bezeichnung des Schiedsgerichts enthält. [285]

§. 25. Beschwerden.[Bearbeiten]

Auf Beschwerden über den Geschäftsbetrieb bei den Schiedsgerichten entscheidet das Reichs- beziehungsweise Landes-Versicherungsamt.

§. 26. Geschäftssprache.[Bearbeiten]

In Betreff der Geschäftssprache vor dem Schiedsgericht finden die Bestimmungen in den §§. 186 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 entsprechende Anwendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden nicht berücksichtigt.

§. 27. Geschäftsbericht.[Bearbeiten]

Am Schlusse eines jeden Jahres hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts dem Reichs- beziehungsweise Landes-Versicherungsamt zu dem von demselben zu bestimmenden Zeitpunkt und nach einem von demselben vorzuschreibenden Formular einen Geschäftsbericht einzureichen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. November 1885.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.