Verordnung über eine Sühneleistung der Juden deutscher Staatsangehörigkeit

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Basisdaten
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Titel: Verordnung über eine Sühneleistung der Juden deutscher Staatsangehörigkeit
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Strafrecht?
Fundstelle: Reichsgesetzblatt I 1938 S. 1579
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. November 1938
Inkrafttreten:
Anmerkungen: siehe Nationalsozialistisches Recht
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Anlass dieser Verordnung und zugleich äußerer Vorwand für die Novemberpogrome 1938 war der Anschlag Herschel Grynszpans auf den Pariser Botschaftsbeamten vom Rath.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Verordnung über eine Sühneleistung der Juden deutscher Staatsangehörigkeit.

Vom 12. November 1938.

Die feindliche Haltung des Judentums gegenüber dem deutschen Volk und Reich, die auch vor feigen Mordtaten nicht zurückschreckt, erfordert entschiedene Abwehr und harte Sühne.

Ich bestimme daher auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplans vom 18. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 887) das Folgende:

[Bearbeiten] § 1

Den Juden deutscher Staatsangehörigkeit in ihrer Gesamtheit wird die Zahlung einer Kontribution von 1 000 000 000 Reichsmark an das Deutsche Reich auferlegt.

[Bearbeiten] § 2

Die Durchführungsbestimmungen erläßt der Reichsminister der Finanzen im Benehmen mit den beteiligten Reichsministern.

[Bearbeiten] [Ausgefertigt]

Berlin, den 12. November 1938.

Der Beauftragte für den Vierjahresplan

Göring

Generalfeldmarschall

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