Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplanes

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Basisdaten
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Titel: Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplanes
Abkürzung:
Art: Führererlass
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Reichsgesetzblatt Teil I 1936 S. 887
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. Oktober 1936
Inkrafttreten:
Anmerkungen: Ermächtigungsgrundlage für Görings Verordnungen. Die Verordnung ist mit Wirkung vom 9. Mai 1945 außer Kraft getreten. Siehe Nationalsozialistisches Recht
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[Bearbeiten] Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplanes

Vom 18. Oktober 1936.

Die Verwirklichung des von mir auf dem Parteitag der Ehre[1] verkündeten neuen Vierjahresplanes erfordert eine einheitliche Lenkung aller Kräfte des Deutschen Volkes und die straffe Zusammenfassung aller einschlägigen Zuständigkeiten in Partei und Staat.
Die Durchführung des Vierjahresplanes übertrage ich dem Ministerpräsidenten Generaloberst Göring.
Ministerpräsident Generaloberst Göring trifft die zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgabe erforderlichen Maßnahmen und hat soweit die Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Er ist berechtigt, alle Behörden, einschließlich der Obersten Reichsbehörden, und alle Dienststellen der Partei, ihrer Gliederungen und der ihr angeschlossenen Verbände anzuhören und mit Weisungen zu versehen.

[Bearbeiten] [Ausgefertigt]

Berchtesgaden, den 18. Oktober 1936
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

[Bearbeiten] Anmerkungen (Wikisource)

  1. Dieses Motto des Reichsparteitages 1936 bezieht sich auf den Einmarsch in das entmilitarisierte Rheinland.

Auf Grundlage dieser Verordnung erließ Göring unter anderem:

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