Verordnung zur Streichung der Handwerke der Bader und Barbiere aus den Geburtsbriefen

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Textdaten
Autor: August der Jüngere
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Titel: Von Gottes Gnaden/ Augustus/ Herzog zu BrunsWig/ und LunäBurg/ Uns haben die sämtliche Barbirer hiselbst ...
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Entstehungsdatum: 1650
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Erscheinungsort: Wolfenbüttel
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Quelle: VD17 23:681195C
Kurzbeschreibung: Mandat des Herzog zu Braunschweig-Lüneburg August dem Jüngeren, dass die Geburtsbriefe für Handwerker keinen Hinweis auf die Handwerke der Barbiere und Bader mehr enthalten sollen, um diesen Unannehmlichkeiten zu ersparen.
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Von Gottes Gnaden / Augus-
tus / Herzog zu BrunsWig / Und LunäBurg /

     Uns haben die sämtliche Barbirer hiselbst / untertänig / und beweglich vorbringen lassen / was gestalt Sy und ihre angehörige / von anderen ihren Handwerksgenossen / sonderlich aber von denen in den Chur- und Fürstentumen OberSaxsen[1] / wie auch sonsten oben im Reiche[2] / und an anderen örtern / wegen der bekanten Clausulen / so in den GeburtsBriffen seithero gebrauchet / und dadurch sie die Barbirer / imgleichen dy Badere / und etliche andere Handwerkere / welche doch unter ihnen selbst ihre Gilden / und Innung haben und halten / von anderen Gilden gleichsam abgesondert werden wollen / nicht allein angefeindet und gehasset / sondern ihnen auch dy Beforderung verweigert / und sie mit allerhand hochbeschwärlichen Beschimpffung bedreuet[3] / dahero Sy nottrenglich bewogen / bei Uns / als ihrem Landes-Fürsten / solch ihr hohes Anligen / vorsich und die Consortes untertänig vorzutragen / und Unsere gnädige Hülffe wider derogleichen schimpffliche Begägnüs gehorsamlich zu suchen /
     Wie nun so wol dy im Heiligen Röm. Reiche verfassete Policei-Ordnung als publicirte Reichs-Abscheid[4] diser Sache ihre richtige Masse geben / dabei es auch billig verbleibet / und Wir in Unseren Fürstentum- und Landen / über die darin begriffene Verordenung gebürlich zu halten gemeinet seynd /
     Also befälen Wir euch himit ernstlich und wollen / daß ihr obangedeutete Clausul / aus denen Geburtsbriffen / so in unsers Fürstlichen Hauses Fürstentum- Graf- Herschaften und Landen / wie auch in den Chur- und Fürstentumen Sachsen / und sonsten oben im Reiche vorgezeiget werden sollen / nicht allein abthut und auslasset / und deren im geringsten weiter nicht gedenkket / sondern auch dy sämtlichen Gilden- und Innungs-Verwanten dahin weiset / und anhaltet / daß sie so wol dy Geburtsbriffe / so bei ihnen vorgezeiget werden / darin berürte Clausul nicht zu befinden ist / unweigerlich auf- und annämen / als auch dy Barbire / Badere / und andere unter solcher Clausul benante Personen / und Handwerker / ohne einige Sperrung und Widersezzigkeit in dy Zunften / Innungen / und Gilden verstatten / und zulassen / Solte aber jemands Unserer untertanen ausserhalb Landes / an denen örteren sich niderlassen / da er ohne dergleichen in den Geburtsbriffen enthaltene Clausul / in Amtern / Gilden oder Innungen nicht aufgenommen werden wolte / alsdan habt ihr davon untertänigen Bericht einzuschikken / und darauf Unseren ferneren Anordnungen zu gewarten /
     Daran volbringet ihr Unseren zuverlässigen ernsten Willen / und Meinung / und Wir seynd den Gehorsam in Gnaden zu erkennen geneigt.   Datum in Unser Vestung Wulffenbüttel / den 30. Decemb. des 1650. Jares.


Anmerkungen

  1. Obersächsischer Reichskreis, umfasste hauptsächlich Sachsen, Brandenburg und die thüringischen Fürstentümer
  2. Norddeutschland
  3. Die Berufe der Bader und Barbiere galten sehr oft als unehrenhaft
  4. Reichspolizeiordnungen von 1530, 1548 und 1577