Vertrag mit Baden über Deserteure (Großh. Hessen)(1819)
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Nachtrag zu der zwischen den Großherzogthümern Hessen und Baden bestehenden Cartelconvention.
Da mit dem Großherzoglich Badischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zu Karlsruhe, nachträglich zu der zwischen den Großherzogthümern Hessen und Baden bestehenden Cartelconvention[WS 1], verabredet worden ist, daß für jeden in Gemäßheit derselben ausgelieferten Deserteur oder Refractair[WS 2] in Zukunft eine Fanggebühr von zehen Gulden wechselseitig bezahlt werden solle, so wird sämmtlichen Großherzoglichen Militärbehörden und Civilbeamten hiervon, mit Beziehung auf das General-Rescript vom 1. December 1807, zu ihrer Nachachtung Kenntniß gegeben.
Großherzogl. Hessisches Ober-Kriegs-Collegium daselbst.
Scriba. Schenck. Fabricius.
vt. Scriba.
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