Verwaltungsgericht Koblenz - Benutzung des Bundesarchivs

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Titel: Benutzung des Bundesarchivs
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Erscheinungsdatum: 2004
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Kurzbeschreibung: Urteil über die Wirksamkeit einer Auflage des Bundesarchivs hinsichtlich der Nutzung einer Liste von Euthanasie-Opfern
Siehe Archivrecht
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Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Juni 2004 zur Benutzung des Bundesarchivs, Aktenzeichen 6 K 3821/03.KO



6 K 3821/03.KO


Die Entscheidung ist rechtskräftig!


VERWALTUNGSGERICHT
KOBLENZ


URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES


In dem Verwaltungsrechtsstreit

des Herrn ...

– Kläger –


Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...


g e g e n


die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ...


– Beklagte –


w e g e n      Ausschlusses von der Benutzung des Bundesarchivs


hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2004, an der teilgenommen haben

Präsident des Verwaltungsgerichts Pinkemeyer
Richter am Verwaltungsgericht Porz
Richter Habel
ehrenamtlicher Richter Rentner Schmidt
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Schmidt

für Recht erkannt:


[2] Die Klage wird abgewiesen.


Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.


Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.



Tatbestand


Der Kläger wehrt sich gegen seinen Ausschluss von der Nutzung des Bundesarchivs.


Der Kläger, ein israelischer Student, beantragte am 9. Dezember 2002 in Berlin bei der Außenstelle des Bundesarchivs Berlin-... die Überlassung einer Liste von ca. 30.000 Euthanasieopfern aus der Zeit zwischen 1939 und 1945 auf Datenträger und in Papierform. Er verpflichtete sich hierbei schriftlich unter anderem, die gespeicherten Namen ausschließlich für eine Lesung bei einer Gedenkveranstaltung zu verwenden und die auf Diskette gespeicherten Namen auf kein anderes Medium zu übertragen.


Ende April 2003 stellte das Bundesarchiv jedoch fest, dass der Kläger die ihm überlassenen Daten im Internet (unter der Adresse ...) veröffentlicht hatte. Der Kläger führte dort unter anderem auf Englisch aus, er habe mit der Einstellung der Daten ins Internet deutsches Recht und seinen Vertrag (contract) gebrochen. Die Veröffentlichung diene der Wiederherstellung der Würde der Euthanasieopfer.


Nachdem der Kläger einer Aufforderung per E-Mail-Schreiben vom 20. Mai 2003, die Liste aus dem Internet zu entfernen, nicht nachgekommen war, schloss das Bundesarchiv den Kläger mit Bescheid vom 23. Mai 2003 wegen gröblichen Verstoßes gegen die Benutzungsverordnung gemäß deren § 5 von der weiteren Benutzung des Bundesarchivs aus. Der Kläger habe sich bewusst über die von ihm [3] eingegangenen Verpflichtungen hinweggesetzt. Des Weiteren bestehe Grund zu der Annahme, dass auch schutzwürdige Belange Dritter, insbesondere auch von Familienangehörigen der Opfer entgegenstünden.


Mit Schreiben vom 13. Juni 2003 hat sich der Bund der „Euthanasie“-Geschädigten und Zwangssterilisierten e.V. beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gegen die Veröffentlichung der über 30.000 Opfernamen beschwert. Es sei äußerst problematisch und fragwürdig, wenn die Namen der Opfer und ihrer Angehörigen weltweit im Internet ohne Wissen und Einverständnis der noch lebenden Angehörigen für jeden Missbrauch öffentlich seien. Zudem wurde auf die unkritische Haltung des Klägers gegenüber der Scientology-Organisation „Kommission für Verstöße der Psychiatrie gegen Menschendrechte (KVPM) e.V.“ hingewiesen. Es wäre äußerst schlimm, wenn weitere Angehörige ehemaliger Opfer von den Vertretern radikaler Antipsychiatrie für ihre Zwecke instrumentalisiert würden.


Gegen seinen Ausschluss von der weiteren Benutzung des Bundesarchivs legte der Kläger am 23. Juni 2003 Widerspruch ein und begründete diesen mit Schreiben vom 11. Juli 2003 im Wesentlichen damit, er habe keine Daten noch lebender Personen, sondern nur von zwischen 1939 bis 1945 in der deutschen Psychiatrie ermordeten Opfern veröffentlicht. Auch schutzwürdige Belange Dritter, insbesondere von Familienangehörigen der Opfer, seien weder betroffen noch verletzt. In der Liste fänden sich lediglich Namen und Geburtsdaten der Opfer, nicht aber Hinweise auf noch lebende Verwandte. Insoweit sei der Bescheid vom 23. Mai 2003 viel zu unbestimmt. Die Veröffentlichung der Namen entspreche zudem dem Recht der Familienangehörigen, über das Schicksal ihrer Verwandten Kenntnis zu erhalten. Auch sei die Veröffentlichung ein Beitrag zur Wiederherstellung der Würde der Opfer und Teil der Rückforderung der menschlichen Identität angesichts des schrecklichen Schicksals der Opfer.


[4] Mit Widerspruchsbescheid des Bundesarchivs K... vom 15. Januar 2004 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt: Ein gröblicher Verstoß des Klägers liege vor, weil er sich vorsätzlich über die eingegangenen Verpflichtungen hinweggesetzt habe. Den Opfern komme auch ein postmortales Persönlichkeitsrecht zu. Dieses könne durch die Nennung der Namen in einer Liste, die einen Zusammenhang mit einer geistigen oder psychischen Erkrankung herstelle, beeinträchtigt werden. Zudem könne das Persönlichkeitsrecht naher Angehöriger verletzt sein. Gerade die – zumal digitale – Veröffentlichung der Namen ermögliche in Bezug auf überlebende nahe Angehörige eine genealogische Forschung. Zudem liege eine Verletzung des Urheberrechts vor.


Bereits zuvor, am 1. Dezember 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor: Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beklagte bei der Veröffentlichung der Namensliste im Internet eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen befürchte, nicht aber bei einer Verlesung der Namen bei der Gedenkveranstaltung im Dezember 2002 in Berlin auf einem öffentlichen Platz vor einer unbestimmten Anzahl Menschen. Zudem habe beides den gleichen Zielen gedient. Durch die unterschiedslose Nennung der Namen würden weder die tatsächlich psychisch erkrankten noch die unter diesem Vorwand ermordeten Personen postmortal herabgewürdigt. Schließlich ermögliche die Veröffentlichung der Namen denjenigen noch lebenden Dritten, die bisher noch keine sichere Kenntnis über das Schicksal ihrer ermordeten Familienangehörigen hatten, die Durchsetzung ihrer ihnen möglicherweise zustehenden strafprozessualen oder anderen Rechte gegen die Verantwortlichen.


Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesarchivs vom 23. Mai 2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2004 aufzuheben.


Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.


[5] Sie verweist ergänzend darauf, dass bereits die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung ausreiche, um die dem Kläger bei der Benutzung gemachten Auflagen zu rechtfertigen. Bei einer einmaligen Verlesung der Namen habe dies verneint werden können. Der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der Wahrnehmung von Opferinteressen.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie den Inhalt der Verwaltungsakten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.


Entscheidungsgründe


Die Klage, über die trotz des Ausbleibens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, weil in der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.


Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO, da es sich beim Bundesarchiv um eine Bundesbehörde handelt, die ihren Sitz, d.h. Leitung und Verwaltung (vgl. Schoch u.a., VwGO, Loseblatt, Stand: September 2003, Rdnr. 7 zu § 52 VwGO), in K... hat. Dort lag im vorliegenden Fall auch die alleinige Entscheidungsbefugnis für den Erlass des Ausgangsbescheids und des Widerspruchsbescheids, wie das Verwaltungsverfahren und die dort ergangenen Entscheidungen belegen.


[6] Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Bescheid des Bundesarchivs vom 23. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2004, durch welchen der Kläger von der weiteren Nutzung des Bundesarchivs ausgeschlossen wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.


Rechtsgrundlage für die angefochtene Benutzungssperre ist § 5 der Bundesarchiv-Benutzungsverordnung – BArchBV – vom 29. Oktober 1993 (BGBl I, S. 1857). Danach wird ein Benutzer von Benutzungen beim Bundesarchiv ausgeschlossen, wenn er gröblich gegen Vorschriften des Bundesarchivgesetzes – BArchG – vom 6. Januar 1988 (BGBl I, S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Juni 2002 (BGBl I, S. 1782), oder gegen die nach § 6 BArchG erlassenen Rechtsverordnungen verstößt. Zu diesen Rechtsverordnungen gehört nach § 6 Satz 1 Nr. 1 BArchG auch die BArchBV selbst.


Die Voraussetzungen für ein nach § 5 BArchBV gegen den Kläger auszusprechendes Benutzungsverbot lagen vor, denn der Kläger hat gröblich gegen die Benutzungsverordnung verstoßen, indem er sich vorsätzlich über die von ihm schriftlich eingegangene Verpflichtung hinwegsetzte, die gespeicherten Namen ausschließlich für die Verlesung bei der geplanten Gedenkveranstaltung zu verwenden und auf kein anderes Medium zu übertragen. Durch die Einstellung der Daten ins Internet erfolgte eine abredewidrige Übertragung auf ein anderes Medium. Diese wurde vom Kläger auch vorsätzlich in Kenntnis der Rechtswidrigkeit vorgenommen, wie sich bereits aus seiner im Internet hierzu abgegebenen Erklärung ergibt, er habe sich bewusst dafür entschieden, das deutsche Gesetz und seinen Vertrag (contract) zu brechen.


Die dem Kläger bei Genehmigung seines Benutzungsantrags gemachten Auflagen waren auch rechtmäßig und hätten daher von ihm beachtet werden müssen.


[7] Nach § 3 Abs. 2 BArchBV entscheidet über den Benutzungsantrag das Bundesarchiv. Es kann die Genehmigung – wie vorliegend – mit Auflagen erteilen. Die dem Kläger gemachte Auflage, die gespeicherten Namen ausschließlich für die Lesung zu verwenden und nicht auf ein anderes Medium zu übertragen, wurde vom Kläger nicht beanstandet, geschweige denn mit Rechtsmitteln angegriffen. Sie begegnet zudem schon deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil sie dem Kläger exakt das ermöglichte, was er beantragt hatte: nämlich die ausschließliche Verwendung der Namen bei einer öffentlichen Gedenkveranstaltung.


Die Auflage war entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht ungeeignet, insbesondere den schutzwürdigen Belangen Dritter, die durch § 5 Abs. 6 Nr. 2 BArchG geschützt werden, hinreichend Rechnung zu tragen. Es kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass die Gefahr eines Datenmissbrauchs bei einer sich über drei Tage erstreckenden einmaligen öffentlichen Verlesung von über 30.000 Namen – ohne Nennung des Geburtsdatums – am Rande einer belebten Straße in Berlin (vgl. die in der Verwaltungsakte – Benutzungsvorgang Berlin – enthaltene, dem Internet entnommene Fotodokumentation) vernachlässigbar gering ist im Vergleich zur vom Kläger vorgenommenen permanenten Veröffentlichung der Daten – mit Geburtsdatum – in einem elektronischen Medium, das jedem zu jeder Zeit den unkontrollierten, anonymen Zugriff auf die Daten erlaubt und alle Möglichkeiten der elektronischen Recherche, Suche, Sortierung, etc. eröffnet.


Das Verhalten des Klägers erfüllt zudem den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz – BDSG –, weil er unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereitgehalten hat und auch weiterhin bereithält.


Schließlich ist das Verhalten des Klägers auch nicht etwa aufgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Wenn er geltend macht, die Veröffentlichung der Namen diene der Wiederherstellung der Würde der Opfer, so ist nicht [8] ersichtlich, woher der Kläger das Mandat nimmt, Opferinteressen wahrzunehmen. Wenn sich der Kläger gleichwohl hierzu berufen fühlt, hätte er einen entsprechenden Benutzungsantrag beim Bundesarchiv stellen oder eine Aufhebung der Auflage beantragen können. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Angehörigen von Opfern nur durch die vom Kläger gewählte Vorgehensweise etwas über das Schicksal vermisster Verwandter erfahren konnten. Vielmehr hätte der Kläger die Angehörigen von Opfern, die ihn nach seinen Ausführungen im Internet bei der Gedenkveranstaltung angesprochen haben, auf die Möglichkeit hinweisen können, selbst bei Bundesarchiv Einblick in die Daten von Verwandten zu beantragen.


Dass der Kläger zudem durchaus nicht im Sinne sämtlicher betroffener Angehöriger von Euthanasie-Opfern handelte, wird belegt durch den Protest des Bundes der „Euthanasie“-Geschädigten und Zwangssterilisierten e.V. beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gegen die Veröffentlichung der 30.000 Opfernamen. Die dort geäußerte Besorgnis, die Opfernamen könnten instrumentalisiert werden, ist auch angesichts der im Internet veröffentlichten Erklärungen, wonach durch die Veröffentlichung der Namen politischer Druck auf die Bundesregierung ausgeübt werden solle, nicht von der Hand zu weisen.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.


Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.


[9]
Rechtsmittelbelehrung


Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.


Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.


Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht einzureichen.


Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn


1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.



gez. Pinkemeyer                     gez. Porz                     gez. Habel


[10]
Beschluss


Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).


Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.



gez. Pinkemeyer                     gez. Porz                     gez. Habel


Erläuterungen (Wikisource)

Das Urteil wurde referiert von Seiten des obsiegenden Bundesarchivs von Klaus Oldenhage, Zur Wirksamkeit von Auflagen bei Archivbenutzungen, in: Der Archivar 58 (2005), S. 32-33. Ergänzendes zur Sache unter