Vom Reichsfürstenstande/Erhebung in den Fürstenstand

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VIII.

63 Die schon früher angedeutete, jetzt näher zu begründende Annahme, dass gegen Ende des zwölften Jahrhunderts der Ausdruck Reichsfürst eine andere Bedeutung erhielt, dass sich ein von dem älteren vielfach verschiedener neuerer Reichsfürstenstand bildete, lässt sich durch kein unmittelbares Quellenzeugniss belegen; für langsam sich entwickelnde, nicht an eine einzelne Thatsache anknüpfende und demnach der Aufmerksamkeit der Zeitgenossen sich entziehende Aenderungen der Verfassung werden wir ein solches auch kaum erwarten dürfen. Dagegen wäre es leicht, eine Reihe von Zeugnissen aus dem dreizehnten Jahrhunderte zusammenzustellen, aus welchen sich wenigstens mittelbar ergäbe, dass inzwischen eine geänderte Abgränzung des Fürstenstandes eingetreten sein müsse. Ich wähle davon als vorläufigen [95] Ausgangspunkt dasjenige, welches zwar nicht gerade die Vermuthung der grössten Zuverlässigkeit für sich hat, aber, so viel ich weiss, das einzige ist, welches uns eine Gesammtaufzählung der Reichsfürsten, wenn auch zum Theil nur nach Klassen, bietet. Es heisst nämlich bei Alberich: Nota lector, quod in Alemannia omnes archiepiscopi et episcopi, quidam excellentiores nigri abbates, et omnes duces et quidam marchiones et lantgravius Thoringiae et palatinus comes de Rheno, omnes isti vocantur principes, caeteri autem sunt vel comites vel castellani vel nobiles.[1] Die Genauigkeit dieser Aufzählung lässt manches zu wünschen übrig, sie wird sich sogar im einzelnen nicht als ganz richtig erweisen; gibt sie uns aber auch nur im allgemeinen ein richtiges Bild, so muss offenbar bei einem Vergleiche mit dem Bestande des Fürstenstandes im zwölften Jahrhunderte eine bedeutende Aenderung eingetreten sein; es würde insbesondere von den früheren weltlichen Reichsfürsten nur noch ein verhältnissmässig geringer Theil dem Fürstenstande angehören. Um die Richtigkeit dieser Angabe zu prüfen, um Zeit und Art der Aenderung genauer zu bestimmen, werden wir uns nun freilich nach anderen Haltpunkten umzusehen haben.

Einen der wichtigsten bieten uns unzweifelhaft die Erhebungen in 64 den Reichsfürstenstand; und fänden wir solche für die erste Periode erwähnt, so würden sie uns den sichersten Anhalt schon für die Abgränzung des ältern Reichsfürstenstandes haben bieten müssen. Thatsächlich fand allerdings eine solche Erhebung statt, wenn ein Geistlicher Bischof oder Reichsabt, ein Edelherr Graf wurde; und abgesehen von dieser persönlichen Erhebung würden wir in älterer Zeit nach Massgabe unserer früheren Erörterungen selbst von der Errichtung eines Fürstenthums, wenngleich der Ausdruck selbst noch nicht geläufig war, in dem Falle sprechen können, wenn etwa eine mittelbare Abtei reichsunmittelbar, ein Reichsamt neu geschaffen wurde. Wird aber die Einzeluntersuchung ergeben, wie bei solchen Gelegenheiten fast nie darauf hingewiesen wurde, dass der Erhobene nun auch zu den Reichsfürsten gehöre, so müssen wir darin nur einen weitern Beweis sehen, wie man bei der grossen Ausdehnung des Standes, der nicht zu verkennenden Dehnbarkeit und Unsicherheit der Abgränzung nach unten, den so verschiedenen Rang- und Machtverhältnissen innerhalb desselben, dem ganzen Verhältnisse nur wenig Gewicht beilegte, während in späterer Zeit die Reichskanzlei volltönende Formeln häufte, um die Bedeutung der Erhebung hervortreten zu lassen.

Wenden wir uns zunächst zu den geistlichen Fürsten, so haben allerdings schon ältere Schriftsteller die Frage aufgeworfen, wann die Bischöfe zu Reichsfürsten erhoben worden seien, eine Frage, welche nahe lag, da ausser dem Reiche die Bischöfe eine ähnliche weltliche Machtstellung nicht einnahmen; der Herzog Albert von Sachsen [96] schreibt ausdrücklich 1231 den deutschen Erzbischöfen und Bischöfen: An nescitis, quod estis inter episcopos aliarum terrarum singulari privilegio decorati, cum non tantum episcopi, sed et principes et domini sitis?[2]

Helmold beantwortete diese Frage dahin, K. Ludwig der Fromme habe die Geistlichkeit so geliebt, ut episcopos, qui propter animarum regimen principes sunt caeli, ipse eosdem nihilominus principes efficeret regni.[3] Wir werden in solchen Stellen kaum etwas anderes sehen dürfen, als die Neigung späterer Zeiten, alles Bestehende nicht auf Entwicklung, sondern auf Einsetzung zurückzuführen; waren die Principes die Ersten im Reiche und gestand man der Geistlichkeit, wie das im fränkischen Reiche von jeher der Fall war, überhaupt eine Bedeutung auch für das Staatswesen zu, so waren die Bischöfe von vornherein Principes regni und es dürfte eine müssige Frage sein, zu erörtern, wann sie es geworden seien. Die Grundlagen der weltlichen Macht der Bischöfe haben sich allerdings erst allmählig entwickelt; aber wir finden auch nicht das geringste, welches darauf hinwiese, dass dieser oder jener Bischof erst durch die Verleihung von Grafschaften und andern Regalien zum Reichsfürsten geworden sei. Doch ist es erklärlich, wenn man bei späteren Geschichtschreibern solcher Auffassung begegnet; so heisst es in der gegen Ende des vierzehnten Jahrhunderts entstandenen Chronik der Bischöfe von Münster bei Gelegenheit der Anwesenheit Bischof Hermann’s bei der Zerstörung von Mailand: Et ipse Hermannus, quod tam ipse, quam sui successores principes esse et appellari deberent perpetue, et alia iura vrigraviatus et alias dignitates ibidem ab imperatore obtinuit et acquisivit.[4]

Worte, wie die Helmolds, werden wir kaum dafür geltend machen dürfen, dass eine Erhebung in den Reichsfürstenstand den Anschauungen seiner Zeit nahe lag; denn es handelte sich hier weniger darum, wann Nichtfürsten zu Fürsten geworden seien, als vielmehr, seit wann man die Fürsten der Kirche zugleich als Fürsten des Reichs betrachtet habe. Finden wir hie und da Wendungen gebraucht, wie multis tam aecclesiae quam regni principibus conlaudantibus[5], werden hie und da Bischöfe von den Reichsfürsten geschieden[6], so bedarf es doch nach den frühern Ausführungen keiner Belege mehr dafür, dass, so weit wir die Reichsfürsten zurück verfolgen können, die Bischöfe ihnen angehört haben, dass weder alle, noch einzelne, in früherer Zeit durch besondere Verleihung zu Fürsten geworden sind.

Haben wir demnach auch keinen Grund, irgend einem Reichsbischofe in älterer Zeit den Fürstenstand abzusprechen, konnte von der Erhebung eines Bisthumes zum Fürstenthume überhaupt nicht die Rede sein, so fand allerdings eine persönliche Erhebung zugleich zum Fürsten statt, [97] wenn jemand zum Bischofe erhoben und vom Könige mit den Regalien belehnt wurde. Aber nur ein einziger Fall ist mir bekannt geworden, dass in den älteren Verleihungsurkunden auf diesen Umstand Gewicht gelegt wird; K. Konrad sagt 1150 vom Bischofe von Ascoli, welcher zu ihm nach Deutschland gekommen war: Quem honestissime recepimus eumque de regalibus investientes in consortium principum nostrorum suscepimus.[7]

Wenden wir uns zur späteren Zeit, so liegt auch hier wenigstens für das dreizehnte Jahrhundert kaum etwas vor, was auf eine geänderte Stellung der Bischöfe zum Fürstenstande hindeutete, die Meinung veranlassen könnte, es habe Reichsbischöfe gegeben, welche nicht zugleich Reichsfürsten waren.

K. Heinrich errichtet 1225 auf Bitte des Bischofs Albert von Liefland, und in derselben Weise auf Bitte des Bischofs Hermann von Dorpat, eine Mark durch deren Bisthum und sagt: eundem ei principatum iure aliorum principum concessimus, und: ipsum tanquam dilectum imperii principem sincere diligimus.[8] Dass diese Bischöfe jetzt erst Fürsten wurden, ist nicht bestimmt gesagt, es liesse sich sogar den bestimmten Ausdrücken ähnlicher Urkunden für weltliche Fürsten gegenüber mit Grund bezweifeln; es handelt sich zudem hier um Länder, welche früher nicht zum Reiche gehörten, deren Verhältniss zum Reiche erst zu ordnen war; auf die Stellung der Reichsbischöfe im allgemeinen dürfen wir aus diesen Urkunden keine Schlüsse ziehen.

Dafür scheint dagegen von Wichtigkeit eine Urkunde, durch welche K. Rudolf 1273 den Bischof von Lausanne und seine Nachfolger in den bestimmtesten Ausdrücken zu Reichsfürsten erhebt, ihnen gestattet: ut sedeant cum principibus Romani imperii suffragiorumque ius habeant in electionibus, – ut in perpetuum gaudeat et gaudeant titulo et praerogativis principum Romani imperii u.s.w. Aber der Widerspruch in den Zeitbestimmungen, der ganz ungewöhnliche und irrige Titel rex Allemanniae Romanorum imperator, die Nennung der Familiennamen des Königs und des Bischofes und manche andere Abweichungen vom damaligen Kanzleistile lassen diese Urkunde als eine ganz unzweifelhafte Fälschung erscheinen.[9]

Beachtenswerther sind einige Nachrichten über die Stellung des Erzbischofs von Embrun. Im Kartular der Kirche heisst es bei Verzeichnung der erzbischöflichen Rechte: Item temporalitas archiepiscopi est principatus imperii specialis, ita quod dicta temporalitas fuit erecta in principatum, quare ea quae sunt de domanio suo pertinent ad dictum principatum.[10] Das gewinnt Bedeutung durch das Hinzutreten anderer Urkunden. K. Rudolf bestätigt 1276 dem Erzbischofe [98] seine Regalien und fügt hinzu: Nam te et tuos successores – ad obsequium coronae imperialie volumus specialiter nulla unquam persona interposita retinere. – Demum ad plenae perpetuaeque libertatis et exemtionie indicium statuimus et volumus, te et quomodolibet tuum successorem nostrum esse triscamerarium et imperii principem carissimum ac secretarium et palatii nostri sive imperialis aulae consiliarium specialem.[11] K. Karl sagt dann 1350, dass er, da die Kirche von Embrun bezüglich ihrer Temporalien nur dem Reiche unterworfen sei, cumque temporalia seu tota temporalitas eiusdem ecclesiae reputetur et sit in veritate insignis sacri Romani imperii principatus, angegangen sei, exemptionem et principatum huiusmodi innovare, approbare et de novo conferre et concedere, und dass er demnach bestimmt habe: ut praedictus archiepiscopus Ebredunensis suique successores perpetuo archiepiscopus Ebredunenses reputentur, censeantur et sint realiter, sicut sunt in veritate nostri et sacri Romani imperii principes speciales, temporalitas quoque eorum seu quaevis temporalia eiusdem ecclesiae reputentur, censeantur et sint realiter, prout sunt et fuerunt hactenus, specialis nostri et ipsius imperii principatus.[12] Ist in dieser Urkunde K. Karls ausdrücklich nur von einer Erneuerung der Fürstenwürde die Rede, so folgt auch aus der K. Rudolfs keineswegs mit Nothwendigkeit, dass der Erzbischof nicht schon früher Reichsfürst gewesen sei, während das Streben der königlichen Herrscher von Provence und des Delfins von Vienne nach möglichster Schliessung ihrer Gebiete es sehr erklärlich macht, wenn ein Bischof dieser Gegend auf eine ausdrückliche Bestätigung seiner Reichsfürstenwürde, wie sie sich noch 1416 der Erzbischof von Vienne geben liess[13], besondern Werth legte; möglich freilich auch, was wir späterer Erörterung vorbehalten, dass die staatsrechtliche Stellung burgundischer Bischöfe von der der deutschen Bischöfe verschieden war.

Keine andere Bedeutung hat es, wenn K. Karl 1364 den Bischof von Florenz zu seinem Statthalter in Tuscien ernennt und bei dieser Gelegenheit sagt: Tibi et successoribus tuis, quos nostros et sacri Romani imperii principes fore declaramus et de novo constituimus et facimus et honoribus et dignitatibus omnibus imperialium principum communibus et gaudere decernimus, ut omnia libere et exercere et uti possitis, quae requirit supradicta dignitas principatus, auctoritate nostra imperiali committimus et concedimus per presentes, quod in tota Tuscia u. s. w.[14]

Was ferner die Nachricht betrifft, dass K. Karl IV. dem Bischofe von Ermeland die Fürstenwürde ertheilt habe[15], so ist mir ein urkundliches Zeugniss dafür nicht bekannt geworden; ist sie gegründet, so würde auch dafür gelten können, was wir bezüglich der Bischöfe [99] von Riga und Dorpat bemerkten. Die Verleihungen des Reichsfürstentitels an den Bischof von Wien im J. 1631, an den Bischof von Laibach und den Erzbischof von Görz[16] gehören, auch abgesehen davon, dass es sich um neugestiftete Bisthümer handelte, einer zu späten Zeit an, um daraus auf die frühern Verhältnisse zurückschliessen zu dürfen.

Jedenfalls ist unter den angeführten Zeugnissen keines, welches der Annahme widerspräche, es hätten im allgemeinen die Reichsbischöfe auch in späterer Zeit als Reichsfürsten gegolten, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Verleihung oder Anerkennung, wie sie besondere Verhältnisse in Einzelfällen herbeiführen mochten, bedurft hätte; wir haben daher auch zunächst keinen Grund zu der Annahme, die Beziehung der Bischöfe zum ältern und zum neuern Reichsfürstenstande sei eine verschiedene gewesen.

Wenden wir uns zu den Aebten und Aebtissinnen, so gelangen 65 wir zu ähnlichen Resultaten. In der Zeit des ältern Reichsfürstenstandes geschah es nicht selten, dass eine Reichsabtei mittelbar wurde, später aber die Reichsunmittelbarkeit wieder erhielt. Fiel nun, wie zu vermuthen, die Reichsunmittelbarkeit mit dem Fürstenstande zusammen und wurde auf den letztern grösserer Werth gelegt, so lag es gewiss nahe, in den betreffenden Privilegien auf den nun wieder erlangten Fürstenstand hinzuweisen; aber nirgends habe ich darüber die geringste Andeutung gefunden. Als dagegen später 1215 K. Friedrich die fürstlichen Abteien Ober- und Niedermünster an Regensburg vertauschte und den Tausch 1216 rückgängig machen musste, wurde besonderes Gewicht darauf gelegt, dass es sich hier um Reichsfürstenthümer handle, welche nur mit Einwilligung des betroffenen Fürsten vom Reiche veräussert werden könnten.[17]

Kam eine solche Restituirung der Fürstenwürde eines Abtes in der Zeit des neuern Reichsfürstenstandes kaum noch vereinzelt vor, so ist dieser auch eine eigentliche Erhebung eines Abtes zum Fürsten, einer Abtei zum Fürstenthume unbekannt. Allerdings pflegt man dafür schon ein Zeugniss aus dem Ende des zwölften Jahrhunderts anzuführen, nämlich die Urkunde K. Heinrichs VI. für die Abtei Pfäfers vom J. 1196, in welcher es heisst: Unde praesentium tenore publice profitemur, qualiter nos honorificentius monasterium Fabariense cum abbate et monachis suis collegio principum aggregare et in summo dignitatum apice constituere, prout a pluribus regibus et imperatoribus, inprimis beatae memoriae parente nostro, antecessoribus praestantissimis factum est, promovere et honorare volumus.[18] Diese Urkunde wäre die erste, welche sich überhaupt über eine Erhebung in den Fürstenstand erhalten hätte und würde uns bei spätern Versuchen, [100] ihren Inhalt mit dem, was wir sonst wissen, in Uebereinstimmong zu bringen, die erheblichsten Schwierigkeiten bieten; aber wir dürfen uns dieser Mühe entheben, da dieselbe, wie mehrere andere Urkunden der Abtei, ganz unzweifelhaft unecht ist. Die Unvereinbarkeit mit dem Itinerare des Kaisers, der irrige Titel desselben, die ungebräuchliche Rekognitionsformel, das Erscheinen eines Reichskanzlers Johann statt des damaligen Kanzlers Bischof Konrad von Hildesheim, das beispiellose Einschieben der Zeugen in die Rekognitionsformel und ähnliche Kennzeichen geben dafür den genügendsten Beweis. Die Fälschung scheint nicht einmal alt zu sein; sie fehlt in den kaiserlichen Bestätigungen der Privilegien der Abtei noch im J. 1696, erscheint erst im J. 1709[19] und verdankt wohl den Streitigkeiten der Abtei mit den regierenden Orten der Grafschaft Sargans über die Landeshoheit ihre Entstehung. Dass der Abt von Pfäfers früher Reichsfürst war, hätte sich freilich auch anderweitig erweisen lassen.

Aber auch nach Beseitigung dieser Urkunde bleiben uns Stellen, nach welchen Aebte zu Fürsten erhoben wurden.

Conrad von Pfäfers sagt von dem 1204 gewählten Abte Ulrich von S. Gallen: Apud Basileam igitur Philippo augusto presentatus, honorifice ab ipso cum suis excipitur, et in principem promovetur. Et quia lumen accensum sub modio latere non potuit: Dic, inquit rex, nove princeps u.s.w.[20]

Vom Abte von Einsiedeln sagt K. Rudolf 1274: Stipari caterva multiplici inclitorum principum sacri exornat imperii principatum; in multitudine etenim splendescentis cohortis refulget princeps principum titulo gloriae coruscantis. Cum itaque venerabile monasterium Heremytarum ordinis S. Benedicti Constantiensis dioecesis per devotionis puritatem et sinceritatem fidei praesidentium tantae gratiae tantique honoris a divis imperatoribus et regibus nostris predecessoribus promeruit incrementum, ut quicunque predicti coenobii debeat abbas existere, idem imperiali sceptro a Romanorum rege de administratione temporalium investitus in principum consortio debeat refulgere, nos speculo circumspectionis regiae speculantes honorificentiam venerabilis abbatis Ulrici, memorato monasterio abbatiae titulo praesidentis, eundem collegio nostrorum principum aggregantes, sceptro regio principatus apicibus fecimus insignitum.[21]

Derselbe bekundet 1290 für die Aebtissin von Remiremont: Ancelinus de Perroya canonicus Virdunensis – supplicavit, ut venerabilem Felicitatem, dictam Loretam, abbatissam Romaricimontis, principem nostram, suam consanguineam, ad applausivae dulcedinis amplexus suscipientes, dignaremur eam ad coetum principum collocare. Nos – dictam Loretam – ad instantiam – Ancelini praedicti [101] in nostram principem recipimus et in numero principum collocamus. [22] Und 1307 erhebt K. Albrecht auf Bitte des Herzogs Theobald von Lothringen die Clementia von Oseler, Aebtissin von Remiremont zu seiner Fürstin and reiht sie in die Zahl der Fürsten, indem er ihr zugleich ihre Regalien überschickt.[23]

In diesen und ähnlichen Stellen ist nun unzweifelhaft von einer Erhebung zu Reichsfürsten die Rede. Irrig aber hat man sie vielfach dahin verstanden, als seien die frühern Aebte von S. Gallen u.s.w. nicht Reichsfürsten gewesen, die Abtei damals zuerst Reichsfürstenthum geworden; wäre das richtig, so müssten, da der Abt von S. Gallen unzweifelhaft schon dem älteren Reichsfürstenstande angehörte, inzwischen auffallende Aenderungen in der Stellung der Aebte eingetreten sein. Aber man überzeugt sich leicht, dass die Ausdrücke sich nicht auf die Abtei, sondern lediglich auf den neuen Abt persönlich beziehen, welcher allerdings erst durch die Belehnung mit den Regalien zum Fürsten wurde; betreffs Einsiedelns sagt der König ausdrücklich, dass schon seine Vorfahren bestimmt hätten, dass jeder Abt des Klosters Fürst sei; und bei Remiremont, welches schon in viel früherer Zeit als reichsunmittelbar nachzuweisen ist[24] und demnach wohl von jeher als Fürstenthum galt, deutet schon die Wiederholung der Erhebungsformel darauf, dass sie sich nur auf die Person der jedesmaligen Aebtissin bezieht. Entsprechende Ausdrücke finden sich denn auch wohl in den Lehnbriefen für einzelne Bischöfe; so in allgemeiner Formel aus der Zeit K. Rudolfs: Mittimus tibi – regalia feoda tua – clarescereque te facimus in caterva principum sicut fidelem nostrum nostrique imperii principem apicibus et culmine principatus.[25]

Diese Stellen, wie wir sie entsprechend im zwölften Jahrhunderte niemals finden, zeigen uns nun allerdings, wie man jetzt grösseres Gewicht darauf legte, dass der Gewählte nicht bloss Abt, sondern damit zugleich auch Reichsfürst wurde. Dagegen finden wir kein älteres Beispiel, dass eine Abtei ausdrücklich zum Reichsfürstenthume erhoben worden wäre; denn auch die Angaben, dass die Aebtissin von Seckingen 1307 durch K. Albrecht[26], die von Buchau durch K. Karl[27] in den Fürstenstand erhoben seien, beruhen allem Anscheine nach nur auf einem Missverstehen der bezüglichen Urkunden. Erst das achtzehnte Jahrhundert gibt uns Beispiele; es wurden 1700 die Aebtissin in der Neustadt Prag, 1701 der Abt von Muri, 1731 der von S. Emmeran, 1746 der von S. Blasien und der von Ochsenhausen zu Fürsten erhoben.[28] [102]

66 Was die übrigen geistlichen Würdenträger betrifft, so ist mir nicht bekannt, dass irgend ein Probst zum Reichsfürsten erhoben worden wäre. Auch die Annahme einer Erhebung des Hochmeisters des deutschen Ordens im J. 1226[29] beruht, wie spätere Erörterungen ergeben werden, auf einem Missverständnisse. Erst später wurden um 1510 der Hochmeister des S. Georgenordens zu Mühlstadt in Kärnthen, dessen Würde übrigens eine vorübergehende war, dann 1546 der Johanniterordensmeister zu Heidersheim in den Fürstenstand erhoben.[30]

Es ergibt sich demnach, dass dem Mittelalter eine Errichtung geistlicher Fürstentümer unbekannt war, dass von einer Erhebung zum Fürsten nur dann die Rede ist, wenn ein Geistlicher für seine Person durch Verleihung eines Reichsbisthumes oder einer Reichsabtei Fürst wurde. Da nun Reichsbischöfe und Reichsäbte auch dem ältern Fürstenstande angehörten, so ergibt sich für die geistlichen Fürsten wenigstens aus diesem Verhältnisse nichts, was auf eine Aenderung in der Abgränzung des Standes schliessen liesse.

67 Um so bestimmter ergibt sich das aus den Erhebungen zu weltlichen Fürsten. Nach unseren früheren Erörterungen konnte während der Periode des ältern Fürstenstandes eine solche eigentlich nur stattfinden, wenn ein Edelherr zum Grafen erhoben wurde. Aber der Grafentitel wurde meistentheils ererbt; fanden wir weiter, dass eine Reihe von Edelherren ihn erst im zwölften Jahrhunderte annahmen, so ergab sich zugleich, dass diese Annahme sich nicht an einen bestimmten Zeitpunkt anknüpfen lässt, dass sie selbst vom Reiche nicht durch ausdrückliche Bestimmungen, sondern nur stillschweigend anerkannt worden sein kann.[31] Es konnte nun allerdings ein Edler durch Verleihung einer erledigten oder neugegründeten Grafschaft zum Grafen und damit an einem genau zu bestimmenden Zeitpunkte zum Fürsten werden; aber es ist erklärlich, dass, wenn sich auch Nachrichten über solche Fälle erhalten haben, dabei nur Gewicht auf die Bedeutung des Grafentitels gelegt wird; so heisst es 1154 in urkundlicher Aufzeichnung: H. dux cuidam nobili H. de Bodwede comitivam Razeburgensem in beneficio dedit, per quam primo nomen comitis idem H. sortitus est.[32] Nirgends finden wir eine Erhebung zum Fürsten oder, um uns dem Sprachgebrauche der Zeit anzuschliessen, eine Aufnahme unter die Fürsten in gleichzeitigen Quellen erwähnt; darauf irgend ein Gewicht zu legen scheint den Anschauungen der Zeit ganz fern gewesen zu sein. Als Ausnahme liessen sich nur etwa die Nachrichten der Pegauer Annalen über die Erhebung des Wiprecht von Groitsch zum Markgrafen von der Lausitz anführen. Nachdem zum J. 1117 erzählt ist, wie der Kaiser ihn der Gefangenschaft entliess, wie er wieder in Besitz von Groitsch und Leissnig gelangte, [103] wie ihm der Erzbischof die Burggrafschaft zu Magdeburg verlieh, heisst es: omnibus igitur suis ei restitutis, ad curiam Wormaciae indictam perrexit, et imperatori pro suorum recuperatione grates persolvit, et ut marchia Luzensi ab eo insigniretur, promissis duobus milibus talentorum exoravit. Imperator tutum sibi fore ratus, si tantae virtutis virum cum tali beneficio suae familiaritati ascisceret, dignitate quam affectarat eum insignivit, ac deinceps inter reliquos principes tam honore quam familiaritate parem habuit; schon früher heisst es über seinen Aufenthalt beim Markgrafen Udo: gladio deinde militari a tanto principe, utpote principum collega quandoque futurus, nobiliter accingitur, und zum J. 1124 wird noch einmal darauf zurückverwiesen: qualiter – principatum quoque ac monarchiam in Lusiz, sed et praefecturam in Magdeburch principalem optinuerit.[33] Ausdrücklich ist nun auch hier nicht gesagt, dass Wiprecht erst durch die Verleihung der Lausitz zum Fürsten wurde. Ist aber, wie mir scheint, dieser Sinn unterzulegen, so widerspricht das unsern frühern Resultaten nicht, zumal mit Rücksicht auf das, was wir über die engere Begränzung des Fürstenstandes in Sachsen sagten[34] und wofür sich dann hier eine Bestätigung böte. Denn Wiprecht hatte unzweifelhaft keine Reichsgrafschaft und auch die Verleihung der Burggrafschaft würde ihn wenigstens nach sächsischer Anschauung noch nicht zum Fürsten gemacht haben.

Nach der bisher gangbaren Ansicht wären allerdings schon früher weltliche Grosse zu Fürsten erhoben worden, und zwar nicht in dem nach unseren früheren Erörterungen einzig statthaften Falle, wo Edle zu Grafen wurden, sondern bei Erhebung von Grafen zu Landgrafen, von Markgrafen zu Herzogen. Wäre diese Ansicht richtig, so würden ihr gegenüber unsere früheren Ergebnisse nicht bestehen können; eine Aufforderung mehr, die Gründe zu prüfen, auf denen sie beruht.

Dahin gehört nun vor allem eine oft angeführte Stelle über die 68 Erhebung des Grafen Ludwig zum Fürsten und Landgrafen von Thüringen im J. 1130. Sie ist der Historia de landgraviis entnommen[35], und da diese dem fünfzehnten Jahrhunderte angehört, so würde ihr freilich von vornherein wenig Gewicht beizulegen sein, falls sich nicht erweisen liesse, dass sie auf eine ältere Quelle zurückgeht. Sie liegt jetzt allerdings in früherer Fassung in den Reinhardsbrunner Annalen also vor: Nunc qualiter primus hujus provincie princeps, Thuringie comes Ludewicue, filius Ludewici, fundatoris monasterii Reynersborn principis nomine sit functus, brevi documento monstrabimus. Burchardus comes Lukenheimensis de Saxonia dolo domini sui Hermanni, [104] principalis comitis Thuringie, occiditur. Ob quod Hermannus idem de Winzenburg reus majestatis effectus regis Lotharii gratia caruit et objectu fraudis ejusdem rex ipsi Thuringie principatum coram universitate copiosa per sententiam datam abjudicavit ac Ludewicum, predictum comitem ac lantgravium, cum vexillorum festiva exhibitione, uti moris est, imperatoria largitione solempniter extulit et cum tumultuoso preconio principis ei nomen optavit.[36] Fragen wir nun nach dem Werthe dieser Stelle, so gehen die Annalen allerdings zum Theil auf Aufzeichnungen aus dem Ende des zwölften Jahrhunderts zurück. Aber während die Form, in welcher sie uns zunächst vorliegen, gar in das fünfzehnte Jahrhundert gehört, erhielten sie ihre jetzige Gestaltung vesentlich durch eine kurz nach dem J. 1335 vorgenommene Verarbeitung älterer Aufzeichnungen, und schon der Herausgeber nimmt an, unsere Stelle sei nicht diesen letzteren entnommen, sondern ein Werk des Kompilators, welcher die Stelle der Erfurter Annalen: Ob quod idem Hermannus a rege Lothario deponitur et comes Ludewicus pro eo constituitur, in seiner Weise ausschmückte. Nehmen wir aber, so unwahrscheinlich das ist, um ganz sicher zu gehen an, die Stelle sei den ältesten der dem Kompilator vorliegenden Aufzeichnungen entnommen, so würde sie in das letzte Jahrzehent des zwölften Jahrhunderts gehören[37]; da aber kannte man bereits, wie wir sehen werden, eine Erhebung von Grafen zu Fürsten, und wir hätten einfach anzunehmen, dass der Schriftsteller sich die Erhebung in der Form vorgenommen dachte, wie sie zu seiner Zeit z. B. bei der Erhebung des Grafen von Hennegau zum Fürsten und Markgrafen wirklich angewandt wurde. Keine der ältern Nachrichten über dieses Ereigniss[38] weiss etwas von einer Erhebung zum Fürsten; heisst es in der kurz nach der Hälfte des Jahrhunderts geschriebenen Chronik von Goseck: cuius principatu comes Ludowicus sublimatur[39], so liegt auch darin nichts, was unsern frühern Ergebnissen widerspräche; es ist nicht, wie oben, gesagt, dass Graf Ludwig jetzt erst zum Reichsfürsten wurde, während eine Erhöhung überhaupt allerdings in dem Aufsteigen vom Grafen zum Landgrafen lag; ich möchte die Stelle nicht einmal zur Begründung der frühern Andeutungen entsprechenden Ansicht benutzen, dass in Sachsen zuerst auf den Fürstenstand in seiner spätern Auffassung Gewicht gelegt wurde. Von einer damals erfolgten Erhebung Thüringens zum Fürstenthume spricht übrigens nicht einmal die Stelle der Reinhardsbrunner Annalen.

69 Eine andere mehrfach für diesen Zweck angezogene Stelle ist die des Otto von S. Blasien, welcher bei Erzählung der Erhebung Oesterreichs zum Herzogthume 1156 sich des Ausdruckes bedient: Heinricus, filus Leopoldi, principis iure et ducis nomine et honore sublimatus.[40] Nun sagt aber weder der gleichzeitige Otto von Freising, noch, [105] was vor allem wichtig, die vorhandene echte Erhebungsurkunde irgend etwas davon, dass Heinrich zum Fürsten oder Oesterreich zum Fürstenthume geworden sei, während das im folgenden Jahrhunderte in ähnlichen Urkunden immer aufs schärfste betont wird. Ebenso wenig finden wir in den über die Erhebung des Markgrafen von Steier zum Herzoge im J. 1180 vorliegenden Stellen der Chroniken von Kremsmünster, Admont und Zwettl[41] irgend eine Andeutung auf den jetzt erlangten Fürstenstand, während man doch offenbar in beiden Fällen auf die Erlangung des Herzogstitels grosses Gewicht legte; wird für die Erhebung Oesterreichs in der Urkunde als Motiv angegeben: ne minui videatur honor et gloria dilectissimi patrui nostri, so sagt Herzog Ottokar 1182 selbst: Quia vero dominus nomen et honorem nostrum dignatus est augere, immensas gratiarum actiones debemus ei reddere.[42] Und so werden wir auch hier getrost behaupten dürfen, dass der schon dem dreizehnten Jahrhunderte angehörige Otto von S. Blasien lediglich die Anschauungen seiner Zeit, welchen jene Worte entsprechen würden, auf eine frühere übertrug. In der deutschen Verfassungsgeschichte traten die tiefeingreifendsten Aenderungen so allmählig ein, dass sie fast unbemerkt selbst an den Mitlebenden vorübergingen; es sind die Zustände der eigenen Zeit, welche sich in den Werken der Geschichtschreiber abspiegeln; es kann nur verwirren, wenn wir ihre Anschauungen auf die früheren Zeiten übertragen, deren Ereignisse sie erzählen.

Für dieses Verhältniss wird auch eine Stelle aus K. Friedrichs 70 Bestätigungsurkunde für das Bisthum Schwerin vom J. 1170 zu beachten sein, insofern darin von einer Erhebung der Herrscher von Mecklenburg und Pommern zu Reichsfürsten die Rede zu sein scheint. Nachdem vorher gesagt ist, der Glaubensprediger Berno sei a principibus terre illius Buggeslao, Casemaro, Pribeslao, wohl aufgenommen worden, heisst es schliesslich: Ad ultimum principes terre illius cum omni populo in plenitudine gratie et in defensione nostre maiestatis suscipimus, – ipsos etiam principes et maiores terre attentius monitos esse volumus, ut quia in gratiam nostri et honorem principum terre nostre recepti sunt, ipsis inpares in cultu dei non existant.[43] Erinnern wir uns, dass die slavischen Herrscher gewöhnlich Principes genannt wurden[44], so ist hier offenbar der Sinn nicht der, dass sie jetzt erst durch den Kaiser zu Fürsten erhoben werden, als vielmehr, dass sie, als früher ausser Beziehung zum Reiche stehende Fürsten, jetzt den Reichsfürsten gleich stehen sollen. Da sich ergeben wird, dass die Herrscher von Pommern und Mecklenburg bis ins vierzehnte Jahrhundert nicht als Reichsfürsten im spätern Sinne des Worts anerkannt waren, so liegt offenbar noch der weite Begriff des [106] ältern Reichsfürstenstandes zu Grunde; im dreizehnten Jahrhunderte hätte man sich bei ähnlicher Gelegenheit schwerlich des Wortes Princeps bedient; finden wir es hier gebraucht, nicht aber bei der Erhebung Oesterreichs, so kann das unsere früheren Erörterungen nur bestätigen.[45]

Auch aus den dürftigen Nachrichten über die Erhebung der Herrscher von Pommern zu Herzogen im J. 1181 ergibt sich nichts, was auf eine Erhebung zu Fürsten im spätern Sinne deutete. Nachdem die Brüder Bogislaw und Kasimir früher in zweifelhafter Abhängigkeit vom Herzoge von Sachsen gestanden hatten, versprach ihnen 1181 der Kaiser, um sich ihres Beistandes zu versichern: utrique se potentiae et claritatis incrementa daturum, – provincias, quos hactenus obscure et sine honorum insignibus gesserint, satraparum nomine recepturis; bald darauf erfüllt er sein Versprechen: Bogizlawum et Kazimarum, datis solenniter aquilis, Sclaviae duces appellat, veterem atque haereditariam patriae libertatem vanis atque fucosis dignitatum nominibus venditantes. Qui si scissent, fügt der Geschichtschreiber hinzu, quanto oneri se exigui panni receptione substernerent, mortem beneficio praetulissent, aut privati in omne vitae tempus degere maluissent. Sic sub honoris specie gravissimis dedecoris probris implicati discedunt, servitutem falsis dignitatum insignibus coloratam in patriam referentes.[46] Alles Gewicht fällt auf den Herzogstitel, welchen die Herrscher denn auch von nun ab statt des früheren Titels Princeps regelmässig führen[47]; von einer gleichzeitigen Erhebung in den Reichsfürstenstand ist weder die Rede, noch lässt, wie bemerkt, die spätere Stellung der Herzoge auch nur auf eine solche schliessen.

71 Manches in diesen Verhältnissen würde uns vielleicht klar werden, wären wir genauer über die Form unterrichtet, in welcher die Erhebung Mährens zur Markgrafschaft erfolgte; sie würde um so wichtiger sein, da sie ziemlich mit der Zeit zusammenfällt, in welcher sich nach den Ergebnissen späterer Erörterungen die Abgränzung des neuern Fürstenstandes festgestellt haben muss. Leider sind die Anhaltspunkte überaus dürftig.

K. Friedrich I. entschied den Streit der Przemysliden Friedrich und Konrad Otto 1182 dahin, dass er jenem Böhmen, diesem Mähren zusprach. Dabei muss eine Aenderung in der staatsrechtlichen Stellung Mährens vorgenommen sein. Denn der Fortsetzer des Vincenz von Prag erzählt, 1185 habe Friedrich den Konrad mit Krieg überzogen, tum pro antiqua injuria, qua eum ante tres annos regno pellere averat, tum etiam pro alienatione Moraviae, quam non ab eo, sed de manu imperatoris tenere gestiebat.[48] Danach müsste Mähren, bisher zu Böhmen gehörig und nur zeitweise der Regierung einzelner Przemysliden unter böhmischer Hoheit überlassen, unmittelbar unter das Reich [107] gekommen sein. Zugleich muss Mähren zur Markgrafschaft erhoben sein; denn während die frühern Herrscher sich, als dem böhmischen Herzogshause angehörend, Herzoge nannten oder aber des allgemeinern Ausdruckes Princeps bedienten, und der Primezla marggravius de Moraria[49] in Kaiserurkunde von 1179 schon nach seiner Stelle nur ein untergeordneter Beamter zu sein scheint, führt nun der Herrscher den Markgrafentitel. Konrad Otto wird vom Geschichtschreiber zuerst zum J. 1184 so bezeichnet[50]; ein bestimmteres Zeugniss haben wir an einer Kaiserurkunde von 1187, in welcher er unter den andern Markgrafen als Otto marchio Moraviae erscheint[51]; noch 1190 nennt er sich Otto d. gr. Boemorum dux quondam marchio Moraviae.[52] Dadurch widerlegt sich auch die Annahme, Konrad Otto habe bei der Sühne mit Friedrich 1186 dem Markgrafentitel entsagt, erst 1197 sei dann Mähren durch Vertrag der Brüder Przemysl Ottokar und Wladislaw Heinrich wieder zu einer von Böhmen abhängigen Markgrafschaft geworden.[53] Die betreffenden Stellen der Geschichtschreiber geben nichts näheres über das nunmehrige Verhältniss Mährens an; doch hat noch 1192 Kaiser Heinrich Böhmen an Przemysl, Mähren an Wladislaw Heinrich verliehen, so dass beide als reichsunmittelbare Fürstenthümer betrachtet wurden.[54] Wladislaw erscheint denn auch in Kaiserurkunde von 1192 als Heinricus marchio Moravie[55]; dann ist der Titel zunächst nicht mehr nachzuweisen, ausser in einer verdächtigen Urkunde von 1195: Henricus dux Boemie et episcopus nec non marchio Moraviae[56]; auch kann es auffallen, dass 1196 und 1197 die Theilfürsten von Lundenburg und Brünn sich des Titels princeps Moraviae und dux Moraviensis bedienen.[57] Seit 1199 führt dann wieder Wladislaw regelmässig den Markgrafentitel[58]; durch den Vertrag vom J. 1197, weiter bei Gelegenheit der Erhebung Ottokars zum Könige im J. 1198 mögen die staatsrechtlichen Beziehungen Mährens zu Böhmen und zum Reiche bestimmt geordnet sein; spätere Untersuchungen werden uns darauf zurückführen.

Dort nicht genauer unterrichtet zu sein, würden wir um so mehr 72 zu bedauern haben, wenn wir uns nun als nächstes Beispiel einer Erhebung in den Fürstenstand auf die Errichtung des Herzogthumes Braunschweig im J. 1235 hingewiesen sähen. Dazwischen aber liegt noch ein Ereigniss, welches, so viel ich weiss, in der deutschen Verfassungsgeschichte bisher nicht beachtet wurde, für unsern Zweck aber von der grössten Wichtigkeit ist, nämlich die Erhebung des Grafen von Hennegau zum Reichsfürsten und Markgrafen von Namur im J. 1188, Ist uns auch die Erhebungsurkunde nicht erhalten, so sind wir doch hinlänglich genau über ein Ereigniss unterrichtet, dessen möglichst [108] genaue Feststellung uns den Ausgangspunkt für manche spätere Erörterungen gewährt.

Was zunächst die urkundlichen Zeugnisse betrifft, so macht 1192: Balduinus comes Flandriae et Hannoniae et marchio Namuci primus eine Schenkung an die Kirche S. Alban zu Namur, als Beweggrund angebend: quod cum dominus omnipotens ad honorem Namucensis castri, quod me ex parte avunculi mei Henrici comitis Namuci et Lueceleborg, jure hereditario contingebat, me sublimasset et Henricus sextus Romanorum imperator ex honore ipsius castri et eius appenditiis me marchionem et principem imperii preeunte principum suorum iudicio et eorum subveniente consilio fecisset u. s. w.[59] Wir finden weiter 1195 in urkundlichen Aufzeichnungen über kirchliche Stiftungen von Balduin gesagt: qui jure hereditario Namurcum adeptus fuit unde factus fuit marchio Namucensis et princeps imperii.[60] Auch führt Balduin sehr gewöhnlich urkundlich den Titel: primus marchio Namucensis[61], wie sich für seinen Sohn Philipp 1198 die Bezeichnung: marchio secundus Namucensis findet.[62]

Diese urkundlichen Andeutungen würden uns nun freilich nur sehr dürftige Anhaltspunkte geben, fänden wir nicht anderweitig die erwünschte Ergänzung. Diese gibt uns Giselbert, Kanzler des Grafen Balduin, in seiner Chronik von Hennegau. Er zeigt sich bewandert in Staatsgeschäften, mit den staatsrechtlichen Verhältnissen so vollkommen vertraut, wie kein zweiter Schriftsteller seiner Zeit; in sein Werk flicht er mehrfach Bemerkungen über Recht und Herkommen ein, welche noch wohl kaum hinreichende Beachtung gefunden haben, und wir werden mehrfach Gelegenheit haben, ihn als bestimmten Zeugen für wichtige Sätze des damaligen öffentlichen Rechts anzuführen, welche wir ohne ihn kaum dürftig durch Schlüsse würden erweisen können. Gerade für unsern nächsten Zweck ist er ein um so gewichtigerer Gewährsmann, als fast alle Verhandlungen zwischen dem Grafen und dem kaiserlichen Hofe durch ihn selbst geführt sind, wie er mehrmals bestimmt angibt.

Graf Balduin IV. von Hennegau war vermählt mit Alix, einer Schwester des Heinrich, Grafen von Namur und, als Nachfolger seines mütterlichen Oheim, von Luxemburg. Von den Schwestern der Alix waren zwei mit einem Antheile am Allode abgefunden, die Ansprüche der beiden andern erwarben Balduin und Alix, so dass ihnen drei Theile am Allode von Namur zukamen. Es wurde nun 1163 das Abkommen getroffen, dass Graf Heinrich bei Lebzeiten alles besitzen, nach seinem Tode aber seine gesammten Besitzungen in den Grafschaften Namur, de la Roche, Luxemburg und Durbui an Balduin, dessen Gemahlin und deren Erben kommen sollten.[63] Als Balduin IV. 1171 starb, folgte ihm sein Sohn Balduin V., welchem der Oheim von Namur im J. 1172, und [109] abermals im J. 1182 ausdrücklich von seinen Vasallen und Dienstmannen als Nachfolger huldigen liess; noch 1184 übergab er ihm seine Besitzungen auf den Todesfall feierlich durch Scholle und Zweig.[64] Um sich sicher zu stellen begann dann Balduin 1183 auch mit dem Kaiser zu verhandeln und im folgenden Jahre wurde ihm vom Kaiser auf dem grossen Hoftage zu Mainz nach Rath der Fürsten urkundlich die Nachfolge in den Grafschaften Namur, Luxemburg und de la Roche zugesichert.[65] Balduins Feinde, der Erzbischof von Köln und der Herzog von Brabant, wussten dann aber bald nachher den Grafen von Namur dazu zu bestimmen, dass er seine verstossene Gemahlin wieder zu sich nahm, welche ihm eine Tochter, Ermesind, gebar. Als diese noch kaum ein Jahr alt war, wurde sie 1187 dem Grafen Heinrich von Champagne verlobt, und trotz der früheren Verträge demselben die Nachfolge zugesichert. Als Balduin sich an den Kaiser wandte, erklärte dieser, welchem bei der mehr und mehr hervortretenden oppositionellen Stellung Kölns an einer zuverlässigen Stütze im Westen sehr gelegen sein musste, dass er die Lehen niemandem leihen werde, als dem Grafen von Hennegau, und dass er, was das Allod betreffe, wenigstens nicht dulden werde, dass dasselbe an einen Unterthanen des Königs von Frankreich komme; er erfolgte auch ein Rechtsspruch der Reichsfürsten für Balduin und 1188 erhielt er nochmals vom Kaiser und vom römischen Könige Heinrich eine Verbriefung seines Nachfolgerechts.[66] Hatte das anfangs den Grafen von Namur bewogen, auch seinerseits Balduins Rechte wieder anzuerkennen, ihm sogar die Verwaltung der Grafschaft zu übertragen, so liess er sich doch bald wieder umstimmen und knüpfte neue Verbindungen mit dem Grafen von Champagne an; es kam zu offener Fehde zwischen Oheim und Neffen, welche letzterer mit entschiedenem Glücke führte und die Burgen des Oheims besetzte. Dem Grafen von Champagne und dessen Helfern gegenüber hatte er freilich einen stärkern Rückhalt nöthig; es wurden weitere Verhandlungen mit dem kaiserlichen Hofe angeknüpft.[67] Balduins Boten, unser Gewährsmann Giselbert und der Ritter Goswin von Tulin, kamen 1188 zum Kaiser und zum Könige nach Erfurt, als dort gerade auch der Bischof von Toul für den Grafen von Champagne thätig war und in seinem Namen bedeutende Geldanerbietungen bis zu 14000 Mark machte; trotzdem wurde er abgewiesen und mit den Boten Balduins nach Versprechung einer Zahlung von nur 1550 Mark dahin abgeschlossen: quod comes Hanoniensis ad dominum regem circa Renum accederet et omnia allodia et feoda avunculi sui, tam ea quae ipse comes Hanoniae tenebat, quam ea quae comes Namurcensis possidebat, in manum ipsius domini regis reportaret et ipse rex ei in feodo ligio daret; inde autem comes Hanoniensis marchio Namurcensis vocaretur et principum imperii [110] gauderet privilegio.[68] Am dritten Tage vor dem Weihnachtsfeste 1188 kam der Graf wirklich zum Könige nach Worms, wo der feierliche Akt vor sich ging: Comes autem Hanoniensis, sicut praedictum est, omnia allodia comitis Namurcensis, tam ea quae jam possidebat, quam ea quae comes Namurcensis adhuc habebat, ad honorem Namurcensem et de Rocha et de Durbei pertinentia, in manum domini regis dedit. Dominus autem rex adunatis tam feodis quam allodiis et familiis et ecclesiis in istis comitatibus sitis ad imperium pertinentibus ex eis principatum, qui marchia dicitur, fecit et eamdem marchiam comiti Hanoniensi in feodo ligio concessit: unde comes Hanoniensis ligium ei hominium fecit sub testimonio principum, scilicet domini C. Maguntiensis archiepiscopi u. s. w. – Sicque comes Hanoniensis et princeps imperii et marchio Namucensis factus est. Bis zum Tode des Grafen von Namur oder bis zu einer Einigung mit demselben solle das geheim bleiben; es wurde weiter bestimmt, quod marchia illa Namurcensis nulli de haeredibus comitis Hanoniensis tenenda unquam concederetur, nisi ei qui comitatum Hanoniensem tenebit.[69] Im Juli 1190 erfolgte dann eine Ausgleichung mit dem Grafen von Namur, worauf dieser selbst den römischen König um die Belehnung für Balduin bat[70]; mit seinem Briefe und einem bestätigenden des Erzbischofs von Köln erschien Giselbert zu Hall in Schwaben vor dem Könige und den Fürsten; dominus autem rex universis audientibus dixit, quod de Namurco et de Durbui et de Rocha marchiam fecerat et eam comiti Hanoniensi Balduino in feodo ligio dederat et eum marchionem et principem imperii sub testimonio quorundam principum fecerat; volens autem, ut presentes qui aderant principes idem cognoscerent, hoc eis manifestabat.[71] Es erfolgten nun hier noch andere Verhandlungen, auf welche wir zu anderm Zwecke zurückkommen werden, indem der Herzog von Brabant wegen seiner Herzogsgewalt Einspruch gegen die Erhebung von Namur zum Fürstenthume erhob; aber durch Spruch der Fürsten wurde alles Vorhergegangene bestätigt.

Mit diesem Ereignisse nun ist der Begriff des ältern Reichsfürstenstandes ganz unvereinbar, wonach der Graf von Hennegau schon als solcher Fürst gewesen wäre; sogar den Titel eines Markgrafen hatte er schon früher, wie das bei den Grossen auch an der Westseite des Reichs häufig der Fall war, geführt; 1169 nennt sich Balduin: comes Hainodii et marchio adiacentis regionis.[72] Wir haben sogar gesehen, wie frühere Grafen nicht allein von sich als Fürsten sprechen, sondern auch die Grossen ihrer Grafschaft als ihre Fürsten bezeichnen.[73] Allerdings wüsste ich den Grafen in Kaiserurkunden unter den Fürsten nicht nachzuweisen und man könnte, bei so mancher Unsicherheit, welche die [111] Abgränzung des ältern Reichsfürstenstandes bietet, Gewicht darauf legen, dass er nicht vom Reiche belehnt war. In früherer Zeit war der Boden der Grafschaft Hennegau allodial, während die gräfliche Gerichtsbarkeit und die Abtei Mons Reichslehen des Grafen waren. Aber schon um 1070 wurde das ganze Allod von Hennegau dem Bischofe von Lüttich zu Lehen aufgetragen, welcher zugleich 1071 vom Könige die Reichslehen des Grafen für seine Kirche zu erwerben wusste[74]; in kaiserlicher Bestätigung der Besitzungen der Lütticher Kirche von 1155 wird ausdrücklich aufgeführt: tota terra comitis de Hainou cum comitatu et omnibus castris et ecclesiis ad eam pertinentibus.[75] Seitdem war der Graf von Hennegau kein unmittelbarer Reichsvasall mehr; es wird ausdrücklich erwähnt, dass der Graf, 1187 zu einer Zusammenkunft des Kaisers mit dem Könige von Frankreich von beiden Herrschern entboten, licet nemini illorum hominii fidelitate obligatus esset, tamen, quia de imperio erat, ad dominum imperatorem transivit et cum eo in colloquio illo fuit.[76]

Wollten wir nun auch den für die entgegengesetzte Ansicht vorgebrachten Gründen gegenüber annehmen, nur die Besitzer reichslehnbarer Grafschaften hätten dem ältern Fürstenstande angehört, so würde auch diese Begrenzung nicht mehr auf die Umstände, unter welchen jene Erhebung erfolgte, zutreffen. Denn war auch Hennegau nicht reichslehnbar, so war es doch die Grafschaft Namur, und den Grafen von Namur finden wir auch 1131 und 1166 in Kaiserurkunden unter den Reichsfürsten aufgezählt.[77] Durch die Belehnung mit Namur wäre demnach Balduin jedenfalls zum Reichsfürsten im frühern Sinne geworden; und davon würde wenigstens schwerlich so viel Aufhebens gemacht sein. Bestimmter noch ergibt sich das jetzige Verhältniss daraus, dass nicht allein von einer Erhebung Balduins zum Fürsten die Rede ist, sondern ausdrücklich davon, dass Namur damals erst zum Fürstenthume erhoben worden sei.

Daraus ergibt sich nun mit aller Bestimmtheit, dass man im Jahre 1188 bereits von einer andern Begränzung des Fürstenstandes ausging, dass insbesondere Grafen nicht mehr, wie früher, von vornherein dem Fürstenstande angehörten, dass man wohl gar den Titel eines Grafen dafür überhaupt nicht als genügend ansah, worauf wenigstens die Erhebung der Grafschaft zur Markgrafschaft zu deuten scheint.

Eine Bestätigung dieses Ergebnisses bietet uns noch die nächstfolgende 73 Zeit. Wie es nicht unwahrscheinlich sein dürfte, dass die Erhebung Mährens zur Markgrafschaft und, wie es scheint, zum Reichsfürstenthume auf die Erhebung des Markgrafen von Namur eingewirkt habe, so wird diese letztere in anderen mächtigen Grafen den Wunsch nach gleicher Auszeichnung geweckt haben. Die Grafen von Holland [112] finden wir früher mehrfach den Reichsfürsten zugezählt, so 1165[78], so noch 1177 in der feierlichen Beurkundung des Friedens des Kaisers mit Sicilien[79]; in demselben Jahre finden wir ihn vor dem Markgrafen von der Lausitz, dessen Fürstenrang auch in späterer Zeit keinem Zweifel unterliegt, während andere Grafen durch geistliche Zeugen von ihnen getrennt sind.[80] Und doch wird in zuverlässiger Quelle angegeben, dass der Graf im J. 1191 dem Kaiser 5000 Mark Silber bot, si princeps fieret.[81] Aber der Kaiser ging nicht darauf ein und fast fünfzig Jahre vergingen ohne eine weitere Erhebung in den Fürstenstand, ohne dass auch nur, so viel wir wissen, von einer solchen die Rede gewesen wäre. Das könnte befremden, wenn wir bedenken, wie nahe es den Gegenkönigen gelegen hätte, durch solche Vergünstigung Anhänger zu erwerben. Aber es war dazu ausser andern Vorbedingungen auch die Einwilligung der Fürsten nöthig und diese mag schwer zu erlangen gewesen sein, so lange noch sehr bedeutende Rechte mit dem Fürstenstande verknüpft waren; erst seit diese, wie wir sehen werden, zum grossen Theil auf die Kurfürsten übergegangen waren, finden wir wieder häufigere Erhebungen.

74 Genügen uns diese Ergebnisse für die Beantwortung der Frage, wann zuerst eine Erhebung in den Fürstenstand im spätern Sinne des Wortes stattfand, so wird es für andere Zwecke nicht unwichtig sein, die Form, in welcher die nächstfolgenden vorgenommen wurden, zu beachten; für diese liegen uns nun die Erhebungsurkunden selbst vor.

In der Urkunde, durch welche 1235 Otto zum Herzog von Braunschweig erhoben wurde, wird der nun erlangte Fürstenstand wenig betont; der Kaiser sagt nur, er habe den Otto, ihn: ducem et principem facientes, mit dem Herzogthume belehnt.[82] Stärker betont in dieser Richtung ein zeitgenössischer Schriftsteller das Ereigniss: Otto de Luninburch, nepos magni ducis Heinrici, novus dux et princeps efficitur. Quem diem rogovit imperator omnibus annalibus asscribi, eo, quod tunc Romanum auxisset imperium novum principem creando, consensu omnium principum accedente.[83]

75 Durften wir dem ältern Fürstenstande die Mitglieder des königlichen Hauses ganz abgesehen von ihrer sonstigen Stellung im Reiche zuzählen[84], so ergibt sich in dieser Hinsicht eine geänderte Auffassung aus den Worten, mit welchen K. Rudolf 1282 seine Söhne zu Herzogen von Oesterreich erhebt: Principatus sive ducatus Austrie Stirie Carniole et Marchie – filiis nostris charissimis apud Augustam solenniter cum vexillis et solennitate debita dedimus in feodum ac principum imperii numero, consortio et collegio aggregantes eosdem et ipsis ius principum concedentes ab eis pro principatibus memoratis fidelitatis et homagii recepimus iuramentum. [113] Ganz mit denselben Worten erhebt dann auch K. Albrecht 1298 seine Söhne zu Herzogen.[85] Bestimmter noch finden wir dieselbe Anschauung ausgedrückt in der Rede, welche Johann von Victring bei jener Gelegenheit den K. Rudolf vor den Fürsten halten lässt: Postulamus ergo ut que regno nostris laboribus sunt adiecta duobus filiis nostris, ut eorum ordo in gradum provehi valeat altiorem, de vestri favoris amminiculo concedantur, ut clariores dignitatis titulo ad regni decus fidelitate perpetua cum suis heredibus ascribantur. Est enim nostri propositi de comitibus eximiis duces facere gloriosos, ut cum principibus sedeant et solium glorie teneant cum eisdem. Comes etiam Meinhardus eodem flagrat desiderio – cuius nomen principatu Karinthie respergere intendimus.[86]

Als Graf Meinhard 1286 mit dem Fürstenthume Kärnthen belehnt wurde, legte man denn auch besonderes Gewicht darauf, dass er dadurch zum Reichsfürsten wurde: Nos – advertentes quod crescente numero imperii principum Romanorum vires imperii sui roboris pariter et decoris suscipiunt incrementum, memoratum Meinhardum pro se et suis heredibus de ducatu predicto terre Carinthie – curavimus investire, eundem cum suis heredibus, qui sibi in eodem ducatu successerint, iuri, honori et titulo ceterorum imperii principum perpetuo ascribentes.[87]

In beiden Fällen handelte es sich nicht um Errichtung eines neuen 76 Fürstenthumes, sondern um Verleihung eines schon bestehenden an solche, welche bisher nicht Fürsten waren. Für jenes finden wir seit 1235 erst wieder 1292 ein zweites Beispiel in der Errichtung eines Fürstenthumes für den Landgrafen Heinrich von Hessen, worüber es in der Verleihungsurkunde heisst: Considerantes itaque preinsignis et illustris Henrici lantgravii Hassie meritis gloriosis, quibus erga nos et imperium multifarium noscitur enitere, eidem Henrico principi nostro et imperii karissimo ac heredibus ipsius in perpetuum castrum Bomeneburg ad nos spectans et imperium et opidum Eschenwege, quod idem lantgravius cum pertinentiis et iuribus suis ad se titulo proprietatis pertinens, ut dicebat, in nostris manibus libere resignavit cum omnibus iuribus et pertinenciis u.s.w. – concedimus et conferimus per presentes, ut ab ipso lantgravio et heredibus suis iugiter teneantur et possideantur, a nobis, nec non successoribus nostris in regno Romanorum et a sacro imperio in feudum nomine principatus, quodque idem lantgravius et sui heredes specialiter ratione predictarum possessionum et bonorum pro principibus habeantur et radiant nitoribus gaudeantque suffragiis honoribus ac privilegiis principatus.[88] [114]

77 Handelte es sich bei der Errichtung der Fürstenthümer Braunschweig und Hessen darum, bei Grossen, welche nach ihrer Abstammung und ihren Machtverhältnissen eine fürstenmässige Stellung einnahmen, aber besonderer Verhältnisse wegen bisher ausser Lehnsverbindung mit dem Reiche standen, das tatsächliche Verhältniss in ein rechtlich anerkanntes zu verwandeln, so handelte es sich im vierzehnten Jahrhunderte bei den nun häufiger werdenden Errichtungen von Fürstenthümern meistentheils darum, dem Ehrgeize der Grafen Genüge zu thun.

Die ersten Erhebungen dieser Art sind uns beachtenswert, weil sie uns Beispiele geben, dass der Reichsfürstenstand auch mit dem blossen Grafentitel verbunden werden konnte.

Der Graf von Savoyen, obwohl auch die Titel eines Herzogs von Chablais und Aosta und Markgrafen in Italien führend, bedurfte dennoch einer besondern Erhebung, um in den Reichsfürstenstand einzutreten. In dem betreffenden Protokolle vom J. 1310 heisst es: Henricus d. gr. Romanorum rex – illustrem ac spectabilem virum d. Amedeum comitem Sabaudie, ducem Chablasii et Vallis Auguste, marchionem in Ytalia et dominum Baugiaci et Cologniaci affinem suum carissimum recipientem pro se et heredibus suis Sabaudie comitibus de Sabaudia, de qua ibidem presentialiter eidem d. regi ipse d. Amedeus donationem fecerat, investivit in principatum cum ceptro regali ipsumque d. Amedeum principem constituit et creavit, eidem d. Amedeo et Sabaudie ultra honorem et dignitatem et nomen comitis et comitatus nomen honorem et dignitatem et administrationem, necnon principis et principatus privilegia plenissime largiendo.[89] Bei der Bestimmteit dieser Ausdrücke muss es auffallen, dass der K. Sigismund 1416 bei der Erhebung Savoyens zum Herzogtume sagt, er erhebe den Amedeus in verum principem et ducem, die Grafschaft in verum et perpetuum principatum et ducatum Sabaudiae, mit allen Rechten und Ehren, welcher sich caeteri imperii sacri duces et principes erfreuen[90], so dass anscheinend die frühere Erhebung ganz unberücksichtigt bleibt. Es mag sein, dass die frühere Erhebung in Vergessenheit geriet oder dass man sie wegen mangelnder Zustimmung der Fürsten nicht für rechtskräftig hielt. Wir werden aber kaum fehlgreifen, wenn wir die Erklärung einfach darin suchen, dass man sich 1416 in der Reichskanzlei an vorliegende Formulare für die Erhebung zum Herzoge hielt, ohne auf den Unterschied zwischen der Erhebung eines Fürsten und der eines Nichtfürsten zu achten; vergleichen wir andere Erhebungsurkunden, so die nächstliegenden der Herzoge von Berg und Kleve, 1386 und 1417[91], so ergibt sich, dass die betreffenden Formeln fast wörtlich übereinstimmen.

Kurz darauf finden wir eine zweite Erhebung eines Grafen, ohne dass demselben ein höherer Amtstitel beigelegt wurde. Dem Grafen [115] von Geldern hatte K. Friedrich der Schöne schon 1314 versprochen, ihn zun Fürsten des Reichs zu machen[92]; er erfüllte 1317 sein Versprechen in folgender Form: Nos de plenitudine potestatie regiae nomen principis comitatus titulo cumulando, ipsum suosque heredes imposterum de gradu comitum exaltantes principum nostrorum et imperii perpetuo comprincipes facimus, ipsorum eos ascribentes numero et participio participes statuentes. Qua propter hoc edicto volumus regio et sanctimus, ut idem Reinaldus noster dilectus princeps suique ut praemittitur heredes privilegio in omnibus principum gaudeant et utantur in monetis videlicet, theloneis et officialium constitutione, prout principis condecet et est moris, nec non quibuscunque aliis iuribus indultis principibus et concessis, ita ut ipsi a nostrie nostrorumque in imperio successorum sceptrigeris manibus dicti principatus dignitatem cum iuribus sibi annexis per viginti vexillorum solemnitatem et apparatum congruum suscipere debeant.[93] Diese Erhebung scheint, wie sich das aus den Zeitverhältnissen leicht erklärt, nicht rechtskräftig geworden zu sein. Denn 1339 fand eine abermalige Erhebung statt. Allerdings heisst es in einer vielfach gedruckten, sich schon äusserlich als Entwurf oder Kürzung erweisenden Urkunde nur: dictum Reinoldum ex comite ducem Gelriae creamus[94], so dass die Frage, ob er erst jetzt zum Fürsten werde, ganz umgangen ist. Dagegen heisst es in einer, durch sechs, kurfürstliche Willebriefe bekräftigten und unzweifelhaft massgebenden Ausfertigung ausdrücklich: Notum esse volumus, quod eundem Reinaldum – de infrascriptorum nostrorum principum consilio – adhibitis solemnitatibus debitis et consuetis in principem et ducem nostrum ac sacri Romani imperii, ac ipsius comitatum Gelriae prescriptum cum suis terminis et pertinentiis quibuscunque in ducatum et principatum fecimus et facimus.[95]

Es kann auffallen, dass wir hier nicht in erster Reihe den Grafen 78 von Henneberg genannt haben; denn schon vor der Erhebung von Savoyen wurden ihm 1310 vom K. Heinrich fürstliche Rechte verliehen und man hat darin, so viel ich weiss, bisher immer eine Erhebung in den Reichsfürstenstand erblickt. Aber gewiss mit Unrecht. Dem Grafen, welcher nicht, wie sonst bei Erhebungen gebräuchlich ist, in der Urkunde als Fürst bezeichnet ist, werden nur zugestanden: omnia jura principum tam in ingressu quam egressu ad imperialem deliberationem, in sententiis conveniendis, dictandis, pronuntiandis in jure civili et plebiscitu, quod vulgo dicitur landrecht; et – quod ipse comes et liberi sui debeant jure et more aliorum principum nostrorum et imperii coruscare et homines suos jure aliorum principum congaudere sic, quod ipse comes et sui liberi non alibi, quam ubi alii principes imperii [116] et homines eorum conveniuntur, valeant conveniri: ac ipsum comitem Bertholdum et suos liberos jure aliorum nostrorum principum, nec non homines eorundem hominibus aliorum principum nostrorum tam, in parando et stando jure, quam aliis libertatibus et juribus per omnia adaequandos.[96] Dass aber der Graf von nun an Fürst sein solle, ist nirgends gesagt; es liesse sich höchstens etwa aus dem mehrfach wiederkehrenden Ausdrucke alii principes schliessen; aber eine Vergleichung mit den Ausdrücken der andern Erhebungsurkunden ergibt doch leicht, dass es sich hier um wesentlich Anderes gehandelt haben müsse. Auch K. Ludwig versprach 1314 nur, dem Grafen von Henneberg die Briefe K. Heinrichs und der Kurfürsten darüber, daz er alle fürsten recht habe, zu bestätigen und bestätigte ihm dann 1330 lediglich die oben genannten fürstlichen Rechte.[97]

Ganz entsprechend ist die Fassung der, in lateinischer und deutscher Fassung vorliegenden Urkunde, kraft welcher der Burggraf von Nürnberg 1363 in den Reichsfürstenstand erhoben worden sein soll. Der Kaiser erklärt, er sei unterwiesen worden: qualiter spectabiles Nurembergenses burggravii ab antiquo tempore nobilitate sua illustribus principibus parificati sint et fuerint et adhuc in omnibus et singulis nobilitate principum pociantur oder dass sie von alten Zeiten ir adel also herbracht haben, daz sie allenwege fursten genozz gewesen sint und noch sein in allen dingen; da aber diese Freiheit und Ehre ausser Gebrauch gekommen und in Vergessenheit gerathen sei, so verfüge er: quod spectabilis Fridericus burggravius Nurembergensis, heredes et successores sui burggravii Nurembergenses imperpetuum illustrium principum sacri imperii iuribus dignitatibus et honoribus gaudere et potiri debeant in iudiciis et in omnibus aliis causis et negociis quecunque sint, worauf dann eine Reihe einzelner fürstlicher Rechte aufgezählt wird.[98] Entsprechend ist die Fassung der Willebriefe.[99] Auch hier ist von einer Erhebung zum Fürsten oder zum Fürstenthume nicht die Rede, der Burggraf wird nirgends als Fürst bezeichnet. War aber etwa eine Erhebung überflüssig, weil nur der althergebrachte Fürstenstand zu bestätigen war, so wird sich das dadurch zu erweisen haben, dass nun die Grafen von Henneberg und Burggrafen von Nürnberg wenigstens nach Ertheilung jener Gnadenbriefe als Fürsten betrachtet wurden; wir werden sehen, dass das nicht der Fall war.

79 Grössere Schwierigkeiten bietet eine Erhebungsurkunde für den Grafen von Nassau vom J. 1366. K. Karl stellt sie aus: illustri Joanni principi comiti de Nassau et domino in Merenberg, consanguineo et fideli suo dilecto, und sagt nach einem rhetorischen Eingange: te carissimum consanguineum nostrum et haeredes tuos [117] legitimos in perpetuum – illustramus, honoramus, libertamus, exaltamus et illustres principes comites creamus, ordinamus et facimus, ut videlicet principes comites existatis et in collegio principum comitum, qui vulgari theutonico gefürstete grafen dicuntur, in antea computemini, nec non omnibus et singulis privilegiis, honoribus, libertatibus, exemptionibus, gratiis et indultis gaudeatis expresse, quibus illustres principes comites sacri imperii freti sunt hactenus u. s. w.; ein Mainzer Willebrief ist ganz in derselben Form abgefasst.[100]

Hier müsste allerdings nicht lediglich eine Verleihung fürstlicher Rechte, sondern eine wirkliche Erhebung zum Fürsten mit Beibehaltung des Grafentitels, wie bei Savoyen, vorliegen; es wird dem Grafen der Titel eines Fürsten gegeben, es wird mit ähnlichen Ausdrücken, wie sie bei anderen Erhebungen üblich waren, gesagt, dass er zum Fürstgrafen erhoben werde: Aber die Urkunde ist im höchsten Grade verdächtig. Von einem collegium principum comitum in jener Zeit ist uns nichts bekannt; da sich für jene Zeit nur zwei Grafen erweisen lassen werden, welche zugleich Fürsten waren, Anhalt nämlich und Savoyen, während Geldern, auch bei Annahme der Rechtskräftigkeit seiner ersten Erhebung, schon lange Herzog war[101], so würde nach dem bekannten Grundsatze über die geringste Zahl der Mitglieder eines Kollegium dasselbe sich überhaupt erst durch Zutritt des Grafen von Nassau als drittem in notdürftigster Form dargestellt haben. Entscheidend wird der spätere Nachweis sein, dass die Grafen von Nassau auch nach 1366 nicht als Fürsten betrachtet wurden; das Diplom wird ohne Zweifel untergeschoben worden sein, als 1653 Nassau Hadamar zum Fürsten erhoben wurde und Nassau Saarbrück eben auf Grund jener Urkunde dagegen protestirte.[102]

Auffallend ist weiter die abweichende Form der Willebriefe von Böhmen, Trier, Pfalz und Sachsen; sie sind deutsch abgefasst und es wird darin eingewilligt, dass der Kaiser: dem hochgebornen fürsten Herrn Johann graven zu Nassau, unsern lieben neven und seinen erben fürstenrecht und freiheit gnädiglich gegeben und verschrieben hat.[103] Von einer Erhebung zum Fürsten ist dabei gar nicht die Rede und mit Ausnahme des Titels hochgeborner fürst würden diese Willebriefe ganz unverdächtig sein, wenn wir annehmen, es seien damals dem Grafen von Nassau in ähnlicher Weise, wie kurz vorher dem Burggrafen von Nürnberg fürstliche Rechte zugesprochen. Ohne dass mir die Mittel zu genauerer Prüfung zur Hand wären, liesse sich vielleicht vermuthen, dass eine solche Verleihung damals wirklich erfolgt und auf Grund derselben später eine Fälschung vorgenommen sei.

Gaben uns Savoyen und Geldern auch Beispiele, dass man den 80 Grafentitel nicht gerade für unvereinbar mit dem Fürstenstande hielt, [118] so war es später doch gewöhnlich, dass Grafen bei ihrer Erhebung sogleich ein höherer Amtstitel gegeben wurde.

Wie früher bei Namur so finden wir auch beim ersten Beispiele einer solchen Erhebung im vierzehnten Jahrhunderte, bei Jülich, 1336, Erhebung des Grafen zum Fürsten und Markgrafen von Jülich[104]; als er 1357 zum Herzoge erhoben wurde, betrachtete er das als eine Erhebung: ad altioris principatus gradum[105]. So wurde auch 1354 Graf Robert von Bar: in verum principem et marchionem Pontensem, zum Markgrafen von Pont a Mousson erhoben.[106] Auch dieser neue Markgraf soll dann schon 1357 zum Herzog von Bar erhoben sein[107]; lässt eine Reimchronik das schon 1353 zu Metz geschehen[108], so dürfte eine Verwechslung mit jener Erhebung zum Markgrafen vorliegn. Noch später im J. 1567 wurden für den Prinzen Nikolaus von Lothringen Nomeny und für den Herzog von Lothringen Hatonchastel zu Reichsmarkgrafschaften erhoben[109]; ob zugleich zu Reichsfürstenthümern ist mir nicht bekannt; dass Nomeny später im Reichsfürstenrathe erscheint, mag seinen Grund nur darin haben, dass unter diesem Titel seit 1736 die herzoglich lothringische Stimme fortgeführt wurde; Markgrafen, welche nicht zugleich Reichsfürsten waren, werden wir noch mehrfach begegnen.

81 Bei der Mehrzahl der Erhebungen im vierzehnten und fünfzehnten Jahrhunderte wurde der Graf sogleich zum Fürsten und Herzoge, seine Grafschaft zum Fürstenthume und Herzogthume erhoben. Das war der Fall bei der Erhebung des Grafen von Geldern 1339[110], von Luxemburg 1354[111], von Berg 1380[112], von Kleve 1417[113], von Holstein 1474[114], von Wirtemberg 1495.[115] Ein Beispiel, dass sogar solche, welche nicht einmal den Grafentitel führten, unmittelbar zu Fürsten und Herzogen erhoben wurden, gibt uns Mecklenburg; 1348 werden die in der Urkunde nur als nobiles bezeichneten A. et J. fratres de Magnipoli – in veros principes et duces Magnipolenses, ihr dominium Magnipolense – in verum principatum et ducatum erhoben.[116] Dem dürfte anzureihen sein, dass 1462 K. Friedrich die Söhne des Königs Georg von Böhmen in veros comites Glazenses et in veros principes sacri Romani imperii et duces in Munsterberg erhebt und das frühere böhmische Lehnsfürstenthum Münsterberg in verum principatum et ducatum.[117]

82 Dagegen finden wir über ein Jahrhundert lang kein Beispiel, dass ein Graf mit Beibehaltung seines Amtstitels zum Fürsten erhoben worden wäre; und da die Grafen von Geldern 1339, die von Savoyen 1416 zu Herzogen erhoben wurden, so wäre der Begriff des gefürsteten [119] Grafen dem Reichsstaatsrechte vielleicht ganz entschwunden, hätten nicht besondere Verhältnisse für einen Einzelfall darauf zurückgeführt. K. Karl hatte 1362 mit Einwilligung der österreichischen Herzoge die Edlen von Saneck zu Grafen von Cilly erhoben.[118] K. Sigismund, den Grafen verschwägert, beabsichtigte sie zu Reichsfürsten zu machen; war dafür, wie der Erfolg denn auch zeigte, die Zustimmung des Landesherrn kaum zu erwarten, so würde sich das Haus Oesterreich in seinen Interessen unzweifelhaft noch mehr verletzt gefühlt haben, hätte man die Grafen, wie doch damals üblich war, zugleich zu Herzogen erhoben. Ich glaube nicht zu irren, wenn ich dieses Bedenken als massgebend für die Form der Erhebung ansehe. Schon 1430 erhob K. Sigismund seinen Schwiegervater Hermann und dessen Nachkommen in den Reichsfürstenstand[119]; die mir nur im Auszuge bekannte Urkunde scheint nicht veröffentlicht worden zu sein, da auch die Chronik der Grafen nur von der Absicht weiss[120], und wir 1436 eine weitere Urkunde des Kaisers finden, in welcher er erklärt, dass er seinen Schwager Grafen Friedrich und dessen Erben gefürstet undt zu gefürsten graffen geschöpfft, erhoben, gesetzt undt gemacht und ihre Grafschaften Cilly, Ortenburg und Sternberg zu einem rechten undt wahren fürstenthumb – des h. Röhm. reichs erhoben habe, wovon sie ewiglich fürsten undt gefürst graffen genandt sein undt bleiben sollen mit allen Rechten, welche andern fürsten undt gefürst graffen des Röhm. reichs zustehen.[121] Die Herzoge von Oesterreich weigerten sich, diese Erhebung anzuerkennen; es entstanden lange Streitigkeiten, welche erst 1443 durch einen Erbvertrag geschlichtet wurden, wobei der K. Friedrich die Grafen nochmals, anscheinend ohne die frühere Erhebung zu berücksichtigen, zu gefürsteten Grafen erhob.[122]

Der Besitz der gefürsteten Grafschaft Cilly mag für die Habsburgischen Kaiser Veranlassung gewesen sein, seit dem Ende des fünfzehnten Jahrhunderts denselben Ausdruck auf eine Reihe von Grafschaften, welche sie besassen oder wovon sie doch den Titel führten, zu übertragen; so nennen sich K. Maximilian I. und seine Nachfolger für Habsburg, Tirol, Burgund, Flandern, Görtz, Artois, Holland, Seeland, Pfirt, Kiburg, Namur und Zütphen mehrfach princeps et comes oder gefürsteter Graf oder auch Pfalzgraf[123]; doch ist über eine besondere Erhebung derselben zu Fürstenthümern nichts bekannt, wie eine solche auch schon durch das schwankende Auftreten des Titels unwahrscheinlich werden muss. Ebenso wenig scheint das der Fall gewesen zu sein bei Mömpelgard, welches zuweilen gefürstete Grafschaft genannt wird, unzweifelhaft nur desshalb, weil seine Besitzer dem fürstlichen Hause Würtemberg angehörten und eine Stimme davon im Reichsfürstenrathe geführt wurde.[124] [120]

82 Doch bieten uns die von Aremberg noch ein späteres Beispiel für eine solche Erhebung. Sie wurden 1549 zu Grafen, dann 1565 zu Reichsfürsten erhoben, ohne jedoch in Folge davon einen anderen Titel, als den eines gefürsteten Grafen, unter welchem sie mehrfach die Reichsabschiede unterschrieben, zu führen, wie auch die von Cilly nach ihrer Erhebung den Grafentitel beibehielten; im J. 1644 erhielten sie dann die Herzogswürde. Ihre Erhebung ist auch desshalb bemerkenswerth, weil sie die letzten erhobenen Fürsten waren, welche man seit 1653 nach Massgabe der Stimmabgabe auf dem Reichstage des J. 1582 zu den alten Fürsten rechnete[125]; doch wurden auch sie nicht allgemein als solche anerkannt.[126]

83 Gab es nun auch manche Grafschaften, welche man als gefürstete bezeichnete, und wurden noch später mehrere gefürstete Grafschaften für neue Fürsten errichtet[127], so gab es doch seit dem Aussterben der Grafen von Cilly und der Erhebung der von Aremberg zu Herzogen keine Fürsten mehr, welche nur den Grafentitel führten. Andererseits wurde aber auch Grafen, welche gefürstet wurden, nicht mehr zugleich der herzogliche oder markgräfliche Titel verliehen. Dagegen wurde es nun üblich, den Ausdruck Fürst, welcher bis dahin Gesammtbezeichnung des ganzen Standes war, in engerer Bedeutung als Titel der gefürsteten Grafen, welchen nicht zugleich ein höherer Amtstitel beigelegt war, zu gebrauchen, ihn somit den Amtstiteln einzuordnen. Für einen ähnlichen Gebrauch in früherer Zeit werden uns, von vereinzelten Fällen abgesehen, die Grafen von Anhalt ein Beispiel bieten; der Titel der Fürsten von Rügen und von Oranien geht überhaupt nicht auf den Begriff des Reichsfürstenstandes zurück.[128]

Der Ausgang des spätern Gebrauchs dürfte die Erhebung der Croy zu Fürsten von Chimay gegeben haben. Karl der Kühne erhob sie 1473 zu Grafen von Chimay, dann K. Maximilian 1486 in veros principes illustres principatus de Chimay principum sacri imperii ad hoc accedente consilio; vom Titel eines gefürsteten Grafen, wie in dem Privilege für die von Cilly ist nicht die Rede; dagegen wird ausdrücklich auf den Fürstentitel hingewiesen, wenn ihnen erlaubt wird: titulo principis illustris dicti principatus de Chimay frui, nominari et appellari.[129] Der Titel scheint hier auch die Hauptsache gewesen zu sein; Maximilian scheint hier weniger als römischer König, denn als burgundischer Landesfürst gehandelt zu haben, zumal die Erhebung zu Lebzeiten seines Vaters, des Kaisers und ohne Erwähnung desselben geschah; und wird auch der Rath der Reichsfürsten erwähnt und gesagt, dass den neuen Fürsten alle Rechte der Reichsfürsten zustehen sollten, so scheinen ihnen diese doch nicht zugestanden worden zu sein, da sie insbesondere keine Stimme auf den Reichstagen erhielten, eine solche [121] erst 1666, anscheinend in Folge neuer Verleihung des Fürstentitels durch den Kaiser, ohne Erfolg nachgesucht wurde.[130] Dasselbe war übrigens auch der Fall bei den doch vom Kaiser erhobenen Herzogen von Münsterberg[131], welche später den übrigen, beim Reiche nicht vertretenen, böhmischen Fürsten gleichgestellt erscheinen.

In ähnlicher Weise erhob K. Karl V. die Fürstenthümer Espinoy 1541 und Gavre 1553, Erzherzog Albrecht die von Ligne 1602 und Barbenzon 1614, K. Philipp von Spanien das von Robeque 1630; in derselben Zeit wurden in den Niederlanden eine Reihe Herzogthümer und Markgrafschaften errichtet.[132] Hatte Karl der Kühne, und zwar dieser zuerst, nur Erhebungen zu Grafen vorgenommen, so mag der Umstand, dass längere Zeit die Person des Reichsoberhauptes und des burgundischen Landesherrn eine und dieselbe war, dazu geführt haben, diesem letztern als solchem das Recht zu allen Standeserhöhungen zuzusprechen, welche sonst im Reiche Vorrecht des Kaisers waren; es sei denn, dass auch das Vorgehen des Erzherzogs Albrecht auf Machtbefugnisse der Krone Spanien zurückzuführen wäre.

Für die Reichsverfassung waren diese niederländischen Fürsten ohne Bedeutung, da ihnen die Rechte von Reichsfürsten nicht zugestanden wurden. In ähnlicher Form erfolgten nun aber auch die zahlreichen Erhebungen in den Fürstenstand, welche vom K. Ferdinand II. und seinen Nachfolgern vorgenommen wurden. Das erste Beispiel bietet wohl die Erhebung des Grafen von Schaumburg zum Fürsten von Holstein im J. 1619, welcher sich dann aber auf Einspruch von Dänemark einen Fürsten des Reichs und Grafen von Schaumburg schreiben musste[133]; seit 1622 folgte dann eine Reihe solcher Erhebungen und viele von den Neuerhobenen erhielten 1653 und später als neue Fürsten eine Virilstimme im Reichsfürstenrathe. In den Erhebungsurkunden wird immer auf das Recht zur Führung des Fürstentitels hingewiesen, aber kein anderer Amtstitel ertheilt. So wird bei der Erhebung von Hohenzollern, welche angeblich nur eine Erneuerung des in Vergessenheit gerathenen Fürstenstandes sein sollte, die Grafschaft zu einer fürstlichen Grafschaft erhöht; aber der Graf erhält nun nicht etwa den Titel eines gefürsteten Grafen, sondern es heisst: darzu ihnen den fürstlichen Titul und Namen zu führen gnädiglich bewilligt und gegeben, auch sich also zu nennen und zu schreiben zugelassen und erlaubt und entsprechend heisst es dann 1641 in der kaiserlichen Bitte um Admission: besagten Fürsten Johann Georg von Hohenzollern.[134] Bei der Erhebung von Salm im J. 1623 wird einer Erhebung der Grafschaft zum Fürstenthume nicht gedacht, aber bestimmt, dass der Wild und Rheingraf und dessen Erben, welche die Grafschaft Salm besitzen, sich davon Fürsten und Fürstinnen zu [122] Salm nennen sollen.[135] Nicht anders ist die Form bei Geschlechtern, welche vor ihrer Erhebung nicht einmal den Grafentitel führten. So erhebt der Kaiser 1624 den Herrn von Lobkowitz zum Fürsten, erlaubt ihm, sich fürstlichen Titels und Namens zu bedienen und bewilligt ihm insbesondere sambt und neben denen zuvor habenden Ehrentitel den Namen und Titul unsers Oheims und des heiligen Reichs Fürsten und Regierer des Hauses Lobkowitz.[136] Wurden nun auch wohl zum Behufe solcher Geschlechter Grafschaften besonders gefürstet, wie der Kaiser 1647 dem 1623 erhobenen Fürsten von Eggenberg erlaubt, sich gefürsteter Graf von Gradisca zu schreiben[137], so wurde doch als Haupttitel der eines Fürsten geführt. Zu diesen Fürsten im engern Sinne gehören ausser den genannten noch die von Dietrichstein, Piccolomini, Nassau-Hadamar, Nassau-Dillenburg, Auersberg, Portia, Ostfriesland, Fürstenberg, Schwarzenberg, Waldeck-Wildungen, Lichtenstein, Thurn und Taxis und Schwarzburg, welche als neue Fürsten Virilstimmen im Reichsfürstenrathe erlangten; dann die grosse Zahl von Fürsten, welche wohl grossentheils auf den Fürstenbänken der Kreistage einen Sitz fanden, auf den Reichstagen aber nur Antheil an den gräflichen Kuriatstimmen hatten; endlich die nicht geringere Zahl derjenigen, welche nur den Titel führten, ohne überhaupt Reichsstände zu sein.[138] Das früheste Beispiel für jene dürfte der 1594 erhobene Fürst von Mansfeld, für diese der 1592 erhobene Fürst von Rosenberg sein. Waren die letztern besonders zahlreich in den Niederlanden und Italien, so gehörten viele gar nicht einmal dem Reiche an; für letztere würden das früheste Beispiel die 1518 (1530?) erhobenen Fürsten von Radziwil sein, wie uns der Erzbischof von Gran auch das Beispiel eines geistlichen, nicht zum Reiche gehörigen Reichsfürsten gibt. Auch wurde wohl einer bereits einem Reichsfürsten zustehenden Grafschaft, um für dieselbe eine besondere fürstliche Stimme führen zu können, der Titel eines Fürstenthums verliehen; so 1707 der braunschweigischen Grafschaft Blankenburg.

In dieser den alten Amtstiteln entsprechenden engeren Bedeutung wurde der Ausdruck Fürstenthum denn auch angewandt, als es sich 1648 um neue Titel für die säkularisirten geistlichen Fürstenthümer handelte. Nur die Erzstifte Magdeburg und Bremen wurden Herzogtümer; Fürstenthümer dagegen die Bisthümer Halberstadt, Verden, Minden, Schwerin, Kamin, Ratzeburg und die Abtei Hersfeld.

84 Wir sahen bei den früher erörterten Fällen, dass mit der Erhebung zum Herzoge immer zugleich die Erhebung zum Fürsten verbunden war. Ein Beispiel aber scheint wenigstens dafür zu sprechen, dass das nicht nothwendig der Fall sein musste. Castruccio aus dem Hause der [123] Antelminelli wurde 1328 vom K. Ludwig zum Herzog von Lucca, Pfalzgrafen vom Lateran und Bannerträger des Reichs erhoben; alle ihm dadurch zukommenden Rechte und Würden werden in den betreffenden Urkunden[139] aufs genaueste aufgezählt; finden wir trotzdem in denselben nicht die leiseste Andeutung, dass er von nun an auch zu den Reichsfürsten zähle und der fürstlichen Rechte theilhaftig sei, so werden wir gewiss nicht befugt sein vorauszusetzen, dass hier die Erhebung zum Herzoge zugleich die zum Fürsten eingeschlossen habe.

Gehörten alle früher aufgezählten Erhebungen in den Reichsfürstenstand 85 nach Deutschland oder, bezüglich Savoyens, nach Burgund, während andererseits gerade bei der einzigen uns aus früherer Zeit bekannten Errichtung eines Herzogthumes in Italien dieses nicht zugleich auch Reichsfürstenthum wird, so liegt die Frage nahe, ob es denn überhaupt in Italien weltliche Reichsfürsten gab? Diese Frage werden wir später zu beantworten haben; hier zunächst haben wir nur hervorzuheben, dass wenigstens in späterer Zeit auch italienische Grosse ganz in denselben Formen, wie sie in Deutschland üblich waren, zu Reichsfürsten erhoben wurden. Da die Angabe, dass die Corsini schon 1372 zu Fürsten erhoben seien[140], unbedenklich zu beseitigen ist, so gibt uns das erste Beispiel die Errichtung des Herzogthums Mailand im J. 1395; es heisst in der Urkunde, in welcher Johann Galeaz sogleich als imperii sacri princeps angeredet wird, ausdrücklich: decernentes – quod tu heredes et successores tui perpetuo duces et principes civitatis et dioecesis Mediolanensis nominari et appellari debeatis et tanquam caeteri imperii duces et principes teneri et honorari.[141] Fand gerade diese Erhebung bekanntlich grossen Widerstand bei den Fürsten, so dürfte dabei der Umstand, dass es die erste in Italien war, nicht zu übersehen sein. Es folgten dann 1432 die Erhebung des Johann Franz von Gonzaga in verum principem et marchionem Mantuae[142], 1452 des Markgrafen Borsio von Este in verum principem atque ducem Mutinae et Rhegii[143]; beide erfolgen ganz in denselben Formen, welche wir bei der Erhebung deutscher Reichsfürsten finden. Sind auch hier die früheren Erhebungen mit Verleihung höherer Amtstitel verbunden, so erfolgen dieselben später auch in Italien zahlreich nur mit dem Fürstentitel.[144] Ein auch sonst beachtenswerthes Beispiel geben die Markgrafen von Massa und Carrara. Beide werden noch 1554 als marchionatus geliehen; 1568 wird der Markgraf zum Fürsten von Massa erhoben, 1625 erhalten die principes Massae ac marchiones Carrariae den Titel illustrissimi; 1664 wird der principatus Massae zum ducatus, der marchionatus Carrariae zum principatus erhoben.[145] Diese, wie schon [124] die Erhebung des Markgrafen von Este, geben uns also den Beweis, dass Markgrafen nicht schon als solche zugleich Reichsfürsten waren; und die sich hier ergebende Rangfolge: marchio – princeps – dux, welche sich in Deutschland weder nachweisen lässt, noch den dortigen Verhältnissen angemessen sein würde, dürfte darauf hindeuten, dass man in Italien die Markgrafen überhaupt nicht als Fürsten betrachtete. Dieselbe Rangfolge ergibt sich auch für Frankreich und für die zahlreichen seit K. Karl V. in den Niederlanden errichteten Markgrafschaften. Die weite Verbreitung und die geringe Bedeutung des Titels in diesen Ländern mag Veranlassung geworden sein, dass deutsche Grosse ihn bei der Erhebung in den Fürstenstand später nicht mehr erstrebten.

86 Die Erhebung zum Reichsfürsten konnte der Natur der Sache nach nur dem römischen Kaiser oder Könige zustehen; den Reichsvikaren stand das Recht nicht zu; sie erhoben höchstens, und auch das wohl erst im achtzehnten Jahrhunderte, in den Reichsgrafenstand.[146] Erhoben die burgundischen Landesherren zu Herzogen, Fürsten und Markgrafen, so waren dort besondere Verhältnisse massgebend.[147] Den Reichsfürsten standen überhaupt nicht einmal die niedern Standeserhöhungen zu. Eine Ausnahme machten auf Grundlage des Privilegs von 1453 die österreichischen Erzherzöge.[148] Früher schon übten ein solches Recht die Herzoge von Savoyen; 1427 errichtet der Herzog die Grafschaft Mont-Revel, 1460 die Grafschaft Baugé und überträgt dieselbe seinem Sohne mit allen Rechten, welche alii illustres comites sacri Romani imperii haben; da er dabei authoritate imperiali et ducali handelt, so dürfte ein Zusammenhang mit dem Reichsvikariate bestehen. Errichtet der Herzog dann aber auch Markgrafschaften, so 1460 die von Saint-Sorlin, 1565 die von Villars, so ist das wohl nur ein weiterer Beweis von der geringen Bedeutung dieses Titels in jenen Gegenden.[149]

87 Hätte sich der Gebrauch erhalten, Grosse auch in Beziehung auf einen einzelnen Reichstheil als Principes zu bezeichnen[150], so würde allerdings auch später eine Erhebung zu Fürsten in einem Reichsfürstenthume möglich gewesen sein. War jenes aber nur in Böhmen der Fall, so finden wir auch nur ein Recht des Königs von Böhmen zur Erhebung zu böhmischen Fürsten. Wir erwähnten bereits früher, dass die grossen böhmischen Kronvasallen seit dem Ende des dreizehnten Jahrhunderts als Principes regni Bohemiae erscheinen.[151] Daraus lässt sich freilich noch nicht folgern, dass sie Fürsten durch Erhebung des Königs waren; bei den Bischöfen von Prag und Olmütz, den piastischen Herzogen von Schlesien lässt sich vielmehr annehmen, [125] dass sie den Fürstentitel bereits führten, ehe sie von Böhmen abhängig wurden.

Dagegen wird eine Erhebung zum böhmischen Fürsten bestimmt in Aussicht genommen bei dem Tausche, welchen Friedrich der Kleine von Meissen 1289 mit dem K. Wenzel II. von Böhmen einging: Promisit insuper dominus rex de bonis praedictis ad me per commutationem huiusmodi devolutis creare et facere principatum sibi et regno suo ac eius haeredibus perpetuo subditum et subiectum, meque facere suum principem ad eundem principatum, et de ipso principatu me suum et sibi et regno suo subditum principem ad iura et conditiones feudi ac in feudum et ad servitia expressa superius investire, recepto prius a me per eundem dominum regem et homagio et fidelitate sibi et suis haeredibus praestandis et tenendis corporali denuo sacramento.[152] Scheint das auch nicht zum Vollzuge gekommen zu sein[153], so zeigt uns doch die Stelle aufs deutlichste, dass man dem Könige das Recht zu einer solchen Erhebung zusprach. Wussten wir den Gebrauch, von böhmischen Fürsten zu sprechen, überhaupt nicht vor dem J. 1295 nachzuweisen, so wäre es möglich, dass jener Vertrag überhaupt erst diesen Begriff näher gelegt hätte.

Ein zweites Beispiel bietet uns die goldene Bulle K. Karls vom J. 1348, in welcher Bezug genommen wird auf die donatio clarae memoriae illustris Ottogari secundi, quondam Bohemiae regis, proavi nostri dilecti, quam patri illustris Nicolai ducis Oppaviae praesentis fecisse dignoscitur, dum terram Moraviae dividens, ducatum sive principatum Oppaviensem creavit ex novo, ipsumque ducem Oppaviae, quem de mera suae benignitatis gratia {{SperrSchrift|sublimavit in principem, haeredes et successores suos, una cum ducatu sive principatu praefato, sibi, haeredibus et successoribus sive Bohemiae regibus, ac eiusdem regni Bohemiae coronae voluit immediate subesse[154]; eine Stelle, welche sich in späteren Urkunden, durch welche Karl die Verhältnisse Mährens zu Böhmen regelte, wiederfindet. Allerdings erscheint es nach neueren Forschungen[155] höchst unwahrscheinlich, dass K. Ottokar, sei es nach der gewöhnlichen Annahme im J. 1261, sei es zu einer anderen Zeit, in angegebener Weise ein von Mähren getrenntes böhmisches Lehenfürstenthum Troppau schuf; zu den andern Gründen dürfte auch der kommen, dass der Begriff eines böhmischen Fürstenstandes, wie er sich im vierzehnten Jahrhunderte fest ausgebildet zeigt, zu Ottokars Zeit überhaupt noch nicht nachweisbar ist. Dagegen gibt uns die Stelle gewiss einen vollgültigen Beweis dafür, dass den Anschauungen der Zeit Karls die Errichtung eines böhmischen Fürstenthumes nicht fremd war; schwerlich folgte Karl in jener Stelle den Worten [126] einer Urkunde Ottokars; was damals einfache Appanagirung eines natürlichen Sohnes gewesen zu sein scheint, fasste er, sei es, weil das seinen Zwecken entsprach, sei es, dass er unwillkürlich die Anschauungen seiner Zeit auf eine frühere übertrug, als Errichtung eines Fürstenthumes auf. Im Verlaufe der Urkunde ergänzt dann Karl noch kraft der Machtvollkommenheit eines römischen Königs jeden Mangel der Ottokarischen Schenkung: si fortassis ducatum Oppaviae absque Romani principis et superioris licentia creare non potuit; Worte, aus denen sich schliessen lassen dürfte, dass nach der Anschauung der Zeit die Errichtung eines böhmischen Fürstenthumes der kaiserlichen Bestätigung bedurfte. Solche böhmische Fürsten wurden auch in späterer Zeit noch erhoben, so 1618 die von Lichtenstein[156]; um so weniger kann es auffallen, wenn auch die Erhebung zu Grafen zu den Vorrechten der Krone Böhmen gehörte.[157]

88 Eine ausdrückliche Erhebung zum Fürsten finden wir auch ausser dem Reiche und zur Ergänzung früherer Angaben, wie behufs späterer Erörterungen dürfte es nicht überflüssig sein, auf die Form einiger derselben hinzuweisen.

Im Königreiche Sicilien fanden wir den Ausdruck Princeps am frühesten als stehenden Titel gebraucht[158]; er bezeichnet auch später nicht die Ersten im Reiche überhaupt, sondern eine einzelne Rangklasse derselben, ähnlich dem Reichsfürsten in der späteren engeren Bedeutung. Die Bedeutung der Erhebung liegt daher hier vorwiegend in der Aenderung des Grafentitels in den höheren Fürstentitel. So sagt 1267 Konradin bezüglich des Grafen Konrad von Alba und Celano, Sohn Friedrichs von Antiochien: Habito solempniter – consilio – erigimus et promovemus eundem C. in Aprutii principem, ut tam ipse quam eius heredes amodo ab eo legitime descendentes sint principes Aprutii, benigne concedentes eisdem principatus ipsius nomen et omen, dignitatem, titulum et honorem, ditionem et iurisdictionem omnem, que ad principatus decus pertinere noscuntur.[159] Bestimmter noch ist auf jene Bedeutung hingewiesen, wenn 1308 in der Sühne zwischen König Karl und Philipp von Savoyen bedungen wird: quod idem dominus rex maiori cum honore volens attollere nomen et titulum comitatus Albae siti in Aprucina provincia regni Siciliae, per ipsum eidem domino Philippo et eius haeredibus in perpetuum certo pridem modo concessi et donati, erigit et transtulit in principatum, ita quod dicetur non comitatus, sed principatus Albae, idemque dominus Philippus se nominet et scribat principem principatus eiusdem.[160] [127]

Auch im Königreiche Frankreich wird der Ausdruck Principes 89 nicht in einer dem neuern Reichsfürstenstande entsprechenden Bedeutung gebraucht. Dagegen entsprechen unzweifelhaft in den wichtigsten Beziehungen die Pares Franciae den Principes imperii; und fällt die Ausbildung des neuern Reichsfürstenstandes in die letzten Dezennien des zwölften, die der französischen Pairie aller Wahrscheinlichkeit nach in das erste des dreizehnten Jahrhunderts, so liegt der Gedanke einer Rückwirkung des deutschen auf das französische Institut überaus nahe. Von einer Erhebung geistlicher Pairs konnte, insoweit man an der geschlossenen Zahl festhielt, nicht wohl die Rede sein, wie wir auch im Reiche in früherer Zeit keine Erhebung zu geistlichen Fürsten kennen. Bei den weltlichen mussten schon beim Einhalten der Zahl in Folge des Heimfalles einzelner grosser Kronlehen neue Erhebungen nothwendig werden, zuerst im J. 1297; später überschritt man die Zahl zunächst zu Gunsten von Prinzen von Geblüt, bis im sechszehnten Jahrhunderte die Erhebungen sich in ähnlicher Weise vervielfachten, wie im Reiche. Die Form war eine ähnliche, wie die im Reiche übliche. So erklärt 1297 K. Philipp: Considerantes etiam quod XII. parium, qui in praedicto regno nostro antiquitus esse solebant, est adeo numerus diminutus, quod antiquus eiusdem regni status ex diminutione eiusmodi deformatus multipliciter videbatur – comitem ipsum (Andegavensem) de gratiae nostrae abundantia et plenitudine regiae potestatis praefati regni nostri creamus et promovemus in parem et paritatis huiusmodi dignitatem Andegaviae comitatui annexantes, praesentium tenore statuimus, ut tam in se quam successoribus eiusdem comitis Andegavensis, qui pro tempore fuerint, par eiusdem regni perpetuis temporibus habeatur omniumque pariatus eiusdem, quemadmodum diligens et fidelis noster dux Burgundiae compar eius, iure et praerogativa laetetur.[161] Wird hier auf die Rechte eines einzelnen anderen Pair hingewiesen, so heisst es in den Erhebungen des Grafen Johann von Macon 1359 und des Herzogs Philipp von Burgund 1363 allgemein, dass sie alle Rechte haben sollen, quibus caeteri pares Franciae gaudere et uti sunt soliti.[162] Waren anfangs unter den Pairs Herzoge und Grafen in gleicher Zahl vertreten, wurde noch 1359 der Pariatus ausdrücklich an die Grafschaft Macon geknüpft, so wurde es doch im vierzehnten Jahrhunderte üblich, den Pair, in ähnlicher Weise wie im Reiche den Fürsten, zugleich zum Herzoge zu erheben; das erste Beispiel dürfte die Erhebung der Baronie Bourbon zum Herzogthume im J. 1327 sein.[163]

Es kommt nun aber auch der Titel Princeps in Frankreich vor und zwar in doppelter Bedeutung. Einmal bezeichnete er die Mitglieder des Königshauses, die Prinzen von Geblüt, wie auch die Mitglieder [128] fremder Herrscherfamilien, welche sich in Frankreich aufhielten. Weiter aber erscheint er als stehender Titel für eine bestimmte Rangklasse weltlicher Grossen, wie im Königreiche Sicilien, später auch im Reiche; aber nicht früh; es dürfte der Gebrauch erst unter Einwirkung des Beispiels der burgundischen Lande, wo 1486 zuerst den Croy der Fürstentitel in dieser engern Bedeutung ertheilt wurde[164], entstanden sein. Zwar wird schon 1478 ein principatus Chalesius (Chalus?) urkundlich erwähnt[165]; vereinzelt könnte sich ein solcher Titel recht wohl, wie ja die Fürsten von Oranien uns ein Beispiel bieten werden, von jenem ältern Gebrauche her erhalten haben, wonach Barone vielfach den Titel Princeps führten.[166] Im allgemeinen scheint das freilich in Frankreich so wenig, als in Burgund oder Lothringen der Fall gewesen zu sein; schon um 1150 finden wir den Herrn von Joinville urkundlich Princeps genannt[167], was nicht ausschloss, dass 1552 die Herrschaft Joinville ausdrücklich zum Fürstenthume erhoben wurde, das erste Beispiel einer solchen Erhebung in Frankreich; es folgten die Fürstenthümer Porcean 1561, Mercoeur 1563, Guemene 1570, dann eine Reihe anderer.[168] Das Rangverhältniss war dem im Reiche entsprechend; so wurde das Fürstenthum Mercoeur schon 1569 weiter zum Herzogthume und zur Pairie erhoben.[169]

90 Die entsprechenden Verhältnisse Englands liegen unsern Zwecken zu fern, um näher auf sie einzugehen. Die Pairie dürfte auch hier das dem Reichsfürstenstande vielfach entsprechende Verhältniss sein und es möchte beachtenswerth sein, dass schon früh ein deutscher Reichsfürst zum Pair von England erhoben wurde. Von dem erst 1336 zum Reichsfürsten erhobenen Markgrafen von Jülich sagt nämlich K. Eduard 1340: dictum Guillelmum in comitem per cincturam gladii et in parem eiusdem regni sollempniter et rite creamus de regie plenitudine potestatis, nomen comitis Cantebrygensis sibi pro ipso et heredibus suis – pro tytulo perpetuo concedentes.[170] Auf die häufigen Lehnsverbindungen deutscher Fürsten und Magnaten mit ausländischen Königen, mit denen diese Erhebung im Zusammenhange steht, werden wir für andere Zwecke noch genauer eingehen müssen.

Anmerkungen der Vorlage[Bearbeiten]

  1. Ed. Leibnitz p. 550. Dieselbe Stelle aus anderer Hs. bei Ducange ad v. princeps.
  2. Or. Guelf. 4, 120.
  3. Helmold l. 1. c. 4.
  4. Münst. Geschichtsq. 1. 27.
  5. 1104: M. G. 4, 62.
  6. Vgl. § 24. 27.
  7. Ughelli 1, 453.
  8. Huillard 2, 866. 867.
  9. Vgl. Kopp RG. 1, 890.
  10. H. de Dauph. 2, 14.
  11. H. de Dauph. 2, 18.
  12. Guichenon B. Seb. 232.
  13. Gebhardi 1. 234.
  14. Ughelli 3, 151.
  15. Gebhardi 1, 243.
  16. Gebhardi 1, 178. 293.
  17. M. B. 30, 37. 46. Vgl. § 32. n. 13.
  18. Eichhorn 69.
  19. Notizenbl. 1, 101. Vgl. Schweiz. Reg. Id, 9.
  20. Conr. de Fabaria, M. G. 2, 167.
  21. Herrgott 2, 442.
  22. Reg. Rud. n. 1058. Ungedr., die betreffende Stelle bei Ducange ad v. princeps.
  23. Reg. Alb. n. 566; ungedr.
  24. 1114: Calmet 1, 533.
  25. Bodmann c. ep. 150.
  26. Gebhardi 1, 293. Vgl. Reg. Albr. n. 610.
  27. Gebhardi 1, 289. Moser 36, 444. Vgl. Büsching 3, 1446.
  28. Gebhardi 1, 291. 293. Moser 4, 122. 36, 494.
  29. Gebhardi 1, 292.
  30. Gebhardi 1, 250. 290. Moser 34, 391.
  31. Vgl. § 61.
  32. Lappenberg 1, 189.
  33. M. G. 16, 253. 236. 254.
  34. Vgl. § 58.
  35. Pistorius-Struve 1, 1311. Vgl. Tittmann 19. Walter R. G. § 187. Bei Eichhorn R. G. § 240 ist für dieselbe Stelle wohl aus Versehen adpend. Martini Poloni angeführt.
  36. Ann. Reinhardsbr. ed. Wegele 24.
  37. Vgl. Vorrede XVIII.
  38. Zusammengestellt bei Pistorius 1. c.
  39. M. G. 12, 155.
  40. Böhmer f. 3, 585.
  41. M. G. 11, 541. 548. 585.
  42. Dipl. Stir. 1, 167.
  43. Lisch 3, 21 aus einer Kopie; 1603 war das Original angeblich vorhanden; die Frage nach der Echtheit dürfte genauere Untersuchung verdienen.
  44. Vgl. § 9.
  45. Vgl. § 9.
  46. Saxo Grammaticus ed. Müller 1, 866. 949. 952.
  47. Vgl. § 9.
  48. Chronogr. Siloens. ap. Dobner 1, 119.
  49. C. d. Mor. 1, 301.
  50. Dobner 1. 112.
  51. Meiller 64.
  52. C. d. Mor. 1, 331.
  53. Palacky 1, 497. 2, 56.
  54. Dobner 1, 122. Ansbert ed. Dobrowsky 112. 129.
  55. C. d. Westf. 2, 221.
  56. C. d. Mor. 1, 339.
  57. Erben n. 426. 427. 434.
  58. Erben n. 446. 451. 458. 460 u.s.w.
  59. Miraeus 1, 294.
  60. l. c. 1, 721. 2, 981.
  61. l. c. 1, 295. 722. 2, 837.
  62. l. c. 2, 1203.
  63. Gislebert Hanon. 45. Reiffenberg 1, 127.
  64. Gisleb. 83. 115. Reiffenberg 1, 128.
  65. Gisleb. 118. 127.
  66. Gisleb. 160. 163. 165. 171.
  67. Gisleb. 188.
  68. Gisleb. 191.
  69. Gisleb. 193.
  70. Gisleb. 207.
  71. Gisleb. 212.
  72. Miraeus 2, 829.
  73. Vgl. § 6. 15.
  74. Gisleb. 3. 9. 10. Miraeus 3, 15.
  75. Miraeus 2, 826.
  76. Gisleb. 165.
  77. Notizenbl. 1, 99. Miraeus 3, 346.
  78. Mieris 1, 108.
  79. M. G. 4, 159.
  80. M. B. 29, 427.
  81. Gisleb. 225.
  82. M. G. 4. 318.
  83. Godefr. Colon. ap. Böhmer s. 2. 367.
  84. Vgl. § 41.
  85. Gerbert c. ep. 234. Schrötter 2, 248.
  86. Böhmer f. 1, 316. Vgl. Ottokars Reimchr. cap. 200.
  87. Gerbert c. ep. 217.
  88. Estor electa iuris publici Hassiaci 127. Ebenda 132 der Willebrief von Mainz ziemlich in denselben Ausdrücken.
  89. Acta Henr. 1, 3.
  90. Leibnitz c. d. 311.
  91. Lacombl. 3, n. 848. 4, 102.
  92. Kremer ak. B. 3, 124.
  93. Spaen 2, 95. Vgl. Reg. Fr. III. n. 277.
  94. Miraeus 1, 450. Vgl. Reg. Lud. n. 1977.
  95. Spaen 2, 97. Ebenda die Willebriefe.
  96. Henneb. UB. 1, 48.
  97. Schumacher Nachr. 2, 58. Henneb. UB. 1, 118.
  98. Mon. Zoll. 4, 1. 5.
  99. l. c. 4, 26. 29. 81. 216. 225.
  100. Lünig 10 b, 458.
  101. Vgl. § 77.
  102. Lünig 10 b, 483.
  103. l. c. 458.
  104. Lacombl. 3, n. 307.
  105. l. c. n. 565.
  106. Calmet 2, 620.
  107. Gebhardi 1, 231.
  108. Calmet 2, 129.
  109. Vgl. Gebhardi 1, 495. 510.
  110. Spaen 2, 97.
  111. Meibom 3, 212.
  112. Lacombl. 3, n. 848.
  113. Lacombl. 4, n. 102.
  114. Meibom 3, 213.
  115. Stälin 3. 640.
  116. Gercken vermischte Abhandl. 3, 47.
  117. Lünig 6 b, 329.
  118. Hahn coll. 2, 748.
  119. Chmel Materialien 1. 16.
  120. Hahn coll. 2, 686.
  121. l. c. 756.
  122. Reg. Fr. IV. n. 1511. 1512. Vgl. Aeneas Sylvius de viris ill. ed. Stuttg. 46.
  123. Vgl. Vitr. ill. 2, 709. 715.
  124. Vgl. Vitr. ill. 2, 714. Moser 35, 159.
  125. Vgl. Gebhardi 1, 264. Vitr. ill. 2, 543. 715. Moser 35, 171.
  126. Moser 34, 331.
  127. Vgl. Vitr. ill. 2, 715. Gebhardi 1, 223.
  128. Vgl. § 5. 10.
  129. Miraeus 1, 232.
  130. Vgl. Vitr. ill. 2, 548. Gebhardi 1, 264.
  131. Vgl. § 81.
  132. Vgl. Miraeus 1, 804.
  133. Moser 4, 145. 149. Vitr. ill. 2, 719. Gebhardi 1, 267.
  134. Lünig 10 b, 436. 437.
  135. l. c. 450.
  136. l. c. 446.
  137. l. c. 443.
  138. Verzeichnisse bei Gebhardi 1, 298.
  139. Leibnitz c. d. 1, 128.
  140. Gebhardi 1, 304.
  141. Leibnitz c. d. 1, 257.
  142. Lünig c. d. It. 1, 1374.
  143. l. c 1, 1640.
  144. Vgl. Gebhardi 1, 304.
  145. Lünig c. d. It. 2, 395. 398. 402. Gebhardi 1, 305.
  146. Vgl. Vitr. ill. 3, 624.
  147. Vgl. § 83.
  148. Vgl. Moser 4, 182.
  149. Guichenon h. de Bresse. 123. 65. 238. 169.
  150. Vgl. § 14. 18.
  151. Vgl. § 19.
  152. Lünig 8 b, 4.
  153. Vgl. Palacky 2 a, 329.
  154. Lünig 6 b, 249. 251.
  155. Vgl. Dudik, des Herzogth. Troppau ehemalige Stellung zur Markgr. Mähren. S. 42. 252.
  156. Gebhardi 1, 267.
  157. Vgl. Moser 4, 188.
  158. Vgl. § 9.
  159. De Cherrier, hist. de la lutte des papes. 2. Ausg. 3, 522.
  160. Guichenon Savoye. 2, 104.
  161. Martene anecd. 1, 1301.
  162. Guichenon B. Seb. 134. Leibnitz c. d. 1, 220.
  163. Ducange ad v. Pareria. Vgl. Warnkönig Fr. RG. 1, § 142. 173. 244.
  164. Vgl. § 83.
  165. Ducange ad v. Princeps.
  166. Vgl. § 5.
  167. Perard 229.
  168. Ducange ad v. Princeps.
  169. Gebhardi 1, 498.
  170. Lacombl. 3, n. 349.