Wikisource:Urheberrecht

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Alle Texte, die bei Wikisource veröffentlicht werden, sind entweder gemeinfrei oder werden unter der GNU Free Documentation License (GFDL) oder einer anderen freien Lizenz veröffentlicht. Siehe Wikisource:Lizenzbestimmungen.

Grundsätzlich erfolgt die Veröffentlichung durch den Benutzer, der den entsprechenden Text hier einstellt. Im Falle einer Urheberrechtsverletzung muss der Benutzer damit rechnen, dass er dafür haftet. Da angenommen wird, dass der Großteil der Benutzer bei de.wikisource.org aus Deutschland kommt, gilt als Grundlage das deutsche Urheberrecht. Die nachfolgenden Punkte sollen klären, welche Werke aus rechtlicher Sicht hier veröffentlicht werden können und welche nicht.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Urheberrechte

Werke von Autoren, die seit mindestens 70 Jahren verstorben sind, können hier veröffentlicht werden (§ 64 UrhG - Regelschutzfrist in der EU). Ist ein Autor im Laufe des Jahres 1936 verstorben, sind seine Werke am 1.1.2007 frei.

Sind die Anteile verschiedener Autoren nicht zu trennen, richtet sich das Urheberrecht nach dem längstlebenden Urheber.

Bei anonymen Werken muss man im Bereich von Illustrationen (Zeichnungen, Grafiken) darauf achten, dass für diese nicht die Vorschrift über das Erlöschen 70 Jahre nach Veröffentlichung bzw. wenn sie in in dieser Frist nicht veröffentlicht wurden 70 Jahre nach Entstehung übergangsweise nicht gilt. (Siehe den verlinkten Wikipedia-Artikel.)

[Bearbeiten] Amtliche Werke

Amtliche Werke (§ 5 UrhG) – in Betracht kommen vor allem Gesetze und Verordnungen sowie Gerichtsurteile – sind gemeinfrei und dürfen eingebracht werden, vorausgesetzt die zugrundegelegte Bearbeitung weist keine Schöpfungshöhe auf.

[Bearbeiten] Schutzrecht wissenschaftlicher Ausgaben

Von wissenschaftlichen Ausgaben sind Vorwort, Nachwort und die meisten Sachanmerkungen selbstverständlich 70 Jahre nach dem Tod ihres Verfassers geschützt, müssen also, wenn man für Wikisource scannt, weggeschnitten oder unkenntlich gemacht werden.

Die Texte selbst einer wissenschaftlichen Ausgabe sind nach § 70 UrhG geschützt, "wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden". Obwohl das eine vergleichsweise hohe Hürde ist, sollte man im Zweifel bei der Entnahme von Texten aus Ausgaben, die jünger als 25 Jahre sind, vorsichtig sein. Näheres unter Schutz wissenschaftlicher Ausgaben.

[Bearbeiten] Editio princeps

Durch die Erstveröffentlichung eines unveröffentlichten Werks kann ein 25jähriges Schutzrecht an dem Werk erlangt werden, auch wenn dieses zuvor gemeinfrei war (§ 71 UrhG). Alles weitere und die damit verbundenen juristischen Probleme im Wikipedia-Artikel Editio princeps.

[Bearbeiten] Copyfraud und Rechte an Sammlungen

Webseiten, die gemeinfreie Texte anbieten, haben (teilweise entgegen ihren Angaben - Copyfraud!) keine eigenen Rechte an den Texten selbst. Es kann lediglich durch die Auswahl oder Anordnung mehrerer Texte eine Sammlung als Ganzes geschützt sein, aber nicht ein einzelner Text aus einer solchen Sammlung. Auch Kommentare und Anmerkungen, die nicht Bestandteil des Originaltexts sind, sind geschützt.

Der Schutz einer Sammlung als Ganzes kann sowohl als Sammelwerk nach § 4 UrhG als auch durch den Schutz als einfache Datenbank (§§ 87a ff. UrhG) gegeben sein.

Bei Datenbanken nach §§ 87a ff. UrhG dürfen einzelne gemeinfreie Werke ohne Zustimmung des Rechtsinhabers entnommen werden (siehe auch [1]). Nur die Entnahme wesentlicher Teile wird vom Schutzrecht des Datenbankherstellers erfasst, wobei der Kommentar von Dreier/Schulze der Ansicht ist, der übernommene Teil müsse selbst die Voraussetzungen der wesentlichen Investition im Sinne von § 87a UrhG erfüllen (§ 87b Rdnr. 7, 2. Auflage 2006).

[Bearbeiten] Nachdrucke

Deutschland kennt (anders als England) ebensowenig wie die USA ein Schutzrecht am typografischen Layout einer Seite, das es ausschließt, moderne Ausgaben gemeinfreier Literatur zu scannen. Dies ist daher zulässig (siehe w:Schutzrecht von Schriftzeichen). Allerdings sollte man vermeiden, komplette aktuelle Bücher mit Neusatz (Faustregel: jünger als 25 Jahre) zu scannen, um wettbewerbsrechtliche Probleme für Nachnutzer zu vermeiden.

[Bearbeiten] Kein Schutz von Fremddigitalisaten

Durch das originalgetreue Digitalisieren mit einem Scanner oder einer Digitalkamera entsteht kein eigenes Schutzrecht nach § 72 UrhG. Die Reproduktionsfotografie, "bei der lediglich eine zweidimensionale Bild- oder Textvorlage mechanisch [...] durch digitale Techniken vervielfältigt wird" ist nach dem führenden Urheberrechtskommentar von Schricker, Urheberrecht ³2006, § 72 UrhG Rz. 23 nicht schutzfähig. Siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/3203578/.

[Bearbeiten] Pragmatische Regelung

Ein Quellentext, der nachweislich vor 1923 (also 1922 oder früher) veröffentlicht wurde, kann eingebracht werden, sofern sich bei gründlicher Recherche, die vor Einstellung im Skriptorium nachzuweisen ist, keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass der Autor keine 70 Jahre tot ist.

Steht nicht fest, dass das Werk vor 1923 veröffentlicht wurde, gilt als Regel, dass über hundert Jahre alte Werke zulässig sind, sofern bei entsprechender Recherche sich nicht ergibt, dass der Autor keine 70 Jahre tot ist. Beispiel: Ein 1908 entstandenes unveröffentlichtes Manuskript eines nicht mit Todesjahr fassbaren Autors kann 2008 eingestellt werden.

Bei Werken, die nach 1922 veröffentlicht wurde, und deren Autoren nach 1925 gestorben sind, ist aufgrund des wohl bestehenden Schutzes in der USA Vorsicht geboten, siehe Wikisource:Autoren nach 1925 verstorben.

Für anonyme Werke gilt, dass sie nach Ablauf der in § 66 UrhG angegebenen Frist von 70 Jahren nach Veröffentlichung hier zulässig sind, sofern keine Anhaltspunkte vorhanden sind, dass der Autor nachträglich öffentlich bekannt wurde.

[Bearbeiten] Sonderregelung für Volkserzählungen

Aufzeichnungen von Volkserzählungen kürzeren Umfangs in Prosa (nicht mehr als eine Druckseite) werden als gemeinfrei behandelt, wenn sie nüchterne und sprachlich schmucklose Wiedergaben darstellen, denen deutliche eigenschöpferische Merkmale fehlen und die verbreitete volkstümliche Motive verarbeiten.

[Bearbeiten] Umgang mit Illustrationen

Bilder aus textlich gemeinfreien Werken müssen in der Regel unkenntlich gemacht werden, wenn eindeutig feststeht, dass ihr Urheber keine 70 Jahre tot ist.

[Bearbeiten] Werke unter freier Lizenz

Werke von Autoren, die nicht mindestens 70 Jahre tot sind, können nur veröffentlicht werden, wenn der Autor (oder seine Rechtsnachfolger) selbst sein Werk unter der GFDL oder einer hier zulässigen freien Lizenz (insbesondere CC-BY) veröffentlicht hat, oder wenn der Autor einer Veröffentlichung seines Werkes unter der GFDL ausdrücklich zustimmt. Die Zustimmung muss grundsätzlich schriftlich (durch Mail an info @ wikimedia.de) erfolgen. Liegen die ausschließlichen Nutzungsrechte nicht beim Autor, hat der Inhaber dieser Rechte zuzustimmen.

Siehe Wikisource:Lizenzbestimmungen.

[Bearbeiten] Übersetzungen

Übersetzungen gelten grundsätzlich als eigenständiges Werk. Für den Übersetzer gelten die gleichen Rechte wie für jeden anderen Urheber. Bei Übersetzungen und anderen Bearbeitungen urheberrechtlich geschützter Werke bleibt das Urheberrecht des Originals bestehen. Es ist also zu berücksichtigen, dass die Übersetzung grundsätzlich erst dann gemeinfrei wird, wenn sowohl der Autor als auch der Übersetzer mindestens 70 Jahre tot sind (bzw. der Veröffentlichung unter einer freien Lizenz zugestimmt haben

Literatur zum Thema: Manuel Cebulla: Das Urheberrecht der Übersetzer und Dolmetscher, Berlin 2007

[Bearbeiten] Indizierte und verbotene Schriften

Da Wikisource nicht verhindern kann, dass Inhalte von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren gelesen werden, ist eine Veröffentlichung von Werken, die in der Liste jugendgefährdender Medien geführt werden, nicht erlaubt. Gleiches gilt für Werke, deren Veröffentlichung einen Straftatbestand nach dem StGB erfüllt.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

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