Zivilgerichtsstand Militärpersonen (Großh Hess)(1821)
aus Wikisource, der freien Quellensammlung
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
[14] Die Ueberweisung der bürgerlichen Rechtsangelegenheiten der Militärpersonen an die Civilgerichte, namentlich in Beziehung auf das Justizamt Darmstadt betreffend Die Geschäftsüberhäufung bei Großherzogl. Justizamt Darmstadt macht es ohnmöglich, daß die, nach der höchsten Verordnung vom 22tenSept. 1820, seit dem 1ten Januar l. J. zu dessen Geschäftskreis gehörigen Rechtssachen der Militärpersonen, ohne nachtheilige Stockung in der ihm übertragenen Justizverwaltung, von demselben behandelt und versehen werden können, bevor nicht eine Veränderung in seiner dermaligen Einrichtung verfügt seyn wird. Deßhalb ist allerhöchsten Orts, auf deßfallsigen unterthänigsten Antrag, genehmigt worden, daß bis zum Eintritt dieser Veränderung jene, seit dem 1ten Januar l. J. zu dem Geschäftskreis des Justizamts Darmstadt gehörigen Rechtssachen der Militärpersonen von den seither competent gewesenen Großherzogl. Staabsauditeurs, vermöge speziellen Auftrags, vorbehaltlich der Appellation an Großherzogl. Hofgericht und dessen Oberaufsicht, fortbesorgt werden sollen, welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.
Großherzoglich Hessisches für das Fürstenthum Starkenburg angeordnetes Hofgericht daselbst.
Minnigerode. Hallwachs vt. Geißler.
|