Zu den Konstanzer Concordaten

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Autor: Anton Chroust
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Titel: Zu den Konstanzer Concordaten
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aus: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft Bd. 4 (1890), 1–13, 375.
Herausgeber: Ludwig Quidde
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Erscheinungsdatum: 1890
Verlag: Akademische Verlagsbuchhandlung J.C.B. Mohr
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Erscheinungsort: Freiburg i. Br
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[1]
Zu den Konstanzer Concordaten.
Von
Anton Chroust.


Die Konstanzer Concordate liegen uns noch heute nur in Abdrücken vor, die auf Grund eines sehr beschränkten Handschriftenmaterials Leibniz, v. d. Hardt (und auf diesen fussend die Conciliensammlungen), zuletzt Hübler (die Constanzer Reformation und die Concordate von 1418, Leipzig, 1867), der aber nicht auf die Handschriften selbst zurückgegangen ist, geliefert haben. Es scheint bisher das Bedürfniss gar nicht fühlbar geworden zu sein, auf Handschriften zu achten, welche Texte der Concordate böten; so kommt es, dass wir auch gegenwärtig für den Wortlaut des „Romanischen“ Concordats auf eine einzige Ueberlieferungsquelle, einen Codex der Pariser Nationalbibliothek aus dem Kloster S. Victor angewiesen sind, während für das Deutsche und Englische Concordat allerdings mehrere, aber auch nicht allzu zahlreiche Handschriften zu Gebote stehen.

Die folgenden Ausführungen sollen sich zunächst mit dem Französischen, oder, wie es seit Hübler’s Untersuchungen bezeichnet wird, mit dem Romanischen Concordat beschäftigen. Bekanntlich hat Hübler in seinem oben erwähnten Werk (S. 46 f.) darzuthun gesucht, dass jenes Concordat, das bisher als das Französische bezeichnet wurde, in Wahrheit gleichzeitig auch das Concordat der beiden anderen Romanischen Nationen, der Italienischen und Spanischen, gewesen sei, wesshalb alles Suchen nach den bisher verloren geglaubten Italienischen und Spanischen Concordaten fruchtlos bleiben müsse. Dieses Ergebniss ist von den späteren, [2] so von Hefele in dessen Conciliengeschichte (VII, 359) und von Hinschius (System des katholischen Kirchenrechts, III, 383) widerspruchslos hingenommen worden.

Hübler hat seinen Beweis auf drei noch zu besprechende Stellen des Wortlauts des „Romanischen“ Concordats gegründet, ohne aber die Frage zu erörtern, wie sich seine Behauptung wohl mit der von ihm selbst angeführten Stelle aus den Beschlüssen der sessio XLIII verträgt, wo es heisst: „Placent nationibus decreta recitata et cuilibet nationum placent concordata cum ipsa per papam facta“. Dieser Wortlaut lässt erwarten, dass den fünf Nationen entsprechend, die auf dem Concil vertreten waren, auch fünf Concordate abgeschlossen worden seien; Hübler selbst spricht übrigens aus (a. a. O.), dass die Curie mit jeder Einzelnation ein Separatabkommen getroffen habe. Es ist schwer vorzustellen, dass dann doch nur drei Separatabkommen redigirt wurden.

Zuzugeben ist ja, dass die Gallicanische Nation vor den beiden übrigen Romanischen Nationen den Vorrang behauptete, dieser kann aber, da die beiden anderen Nationen ihre Selbständigkeit sonst niemals aufgaben, doch nicht so weit geführt haben, dass jener allein das Ergebniss der Verhandlungen zugemittelt worden sei, an dem doch die Italienische und Spanische Nation genau so interessirt war als die Gallicanische. Das sogenannte „Romanische“ Concordat bezieht sich aber auf die Gallicanische Nation allein; das geht unzweideutig hervor aus dem Wortlaut des Promulgationsschreibens des Cardinal-Vicekanzlers, wo als vertragschliessende Parteien ausdrücklich genannt werden der Papst und die Vertreter der natio Gallicana[1]; ebendort heisst es, dass auf Bitte eines Französischen Prälaten, des Bischofs Martin von Arras, die Abschrift aus dem officiellen liber cancellariae, in welchen die einzelnen Constitutionen, in die das Concordat zerfällt, eingetragen worden waren, genommen wurde. Im Abschnitt: „de annatis“ wird eingangs ausdrücklich auf die besonderen Bedürfnisse des regnum Francie und des Delphinatus hingewiesen, und am Schluss desselben Abschnitts ist wieder nur von Gallia und der natio Gallicana die Rede.

[3] Die beiden anderen Nationen hätten es als eine Herabsetzung und Nichtachtung empfinden müssen, dass ihrer – von einer einzigen Stelle abgesehen, auf die ich gleich zurückkomme – nirgends, vor allem nicht in dem Promulgationsschreiben, gedacht wurde. Alle diese Bedenken aufzuklären, so nahe sie liegen, hat Hübler unterlassen; sie geben aber Veranlassung, auf die alte Anschauung zurückzugreifen, dass jenes Concordat, das uns bisher nur aus der einzigen Pariser Handschrift bekannt war, das allein für die Gallicanische Nation bestimmte sei. – Damit sei aber zunächst nicht in Abrede gestellt, dass in der That die Concordate der Italienischen und Spanischen Nation mit dem der Gallicanischen in der Hauptsache inhaltsgleich gewesen seien, und dass das Ergebniss der Verhandlungen, welche die drei Romanischen Nationen über die Durchführung des Reformwerkes mit dem Papste pflogen, für alle drei im Wesentlichen gleichlautend war[2]; das, was Hübler zum Beweis dafür aus dem Gallicanischen Concordat vorbringt, scheint mir aber ungenügend.

Die erste dieser Beweisstellen steht im Abschnitt „de annatis“[3]; der Papst gewährt im Hinblick auf die traurige Lage Frankreichs auf fünf Jahre eine Ermässigung der Annaten und beider Servitia auf die Hälfte; daran schliessen sich noch entsprechende Einzelbestimmungen, worauf es heisst: „Quae omnia in praesenti capitulo contenta locum habeant pro tota natione Gallicana. Excepta duntaxat remissione communium et minutorum servitiorum debita temporis praeteriti remittuntur pro medietate solventibus aliam medietatem infra sex menses. Quae debita solvantur collectoribus in Galliis, qui tamen non habeant aliquam coercitionem nisi in Galliis, ubi dominus noster disponet.“ Hübler erklärt: „Der voraufgehende Theil des Artikels (bis Gallicana) enthält also eine Specialstipulation der Französischen Nation. Was demnächst folgt, hat allgemeine Geltung für sämmtliche Contrahenten, d. i. für die drei conföderirten Romanischen Nationen“ etc.[4].

Ich meine, dass, wenn es sich in dem Haupttheil des Artikels in der That um eine besondere Abmachung der Französischen Nation im Gegensatz zu Abmachungen, die für alle drei Nationen [4] gelten sollen, gehandelt hätte, der Ausdruck „locum habeant pro tota natione Gallicana“ mindestens unglücklich gewählt wäre. Ich würde Hübler dann beipflichten, wenn es hiesse „sola pro natione etc.“ Der Ausdruck „tota“ in diesem Zusammenhange kann aber doch nur den Sinn haben, die etwa auftauchende Vermuthung zu unterdrücken, dass die vorausgehenden Bestimmungen nur für einen Theil der natio Gallicana gälten. Dabei lasse ich zunächst offen, unter welchem Gesichtspunkte die Redacteure des Concordats sich jene Theilung vollzogen vorstellten, ob sie sich bezogen auf den Unterschied zwischen jenen Französischen Provinzen, in welchen noch die antiqua taxatio decimae galt, und jenen, in welchen die Zehntenreduction vorgenommen worden war[5], oder ob sie, was die folgende Bestimmung besonders nahe legt, an eine Scheidung zwischen dem Herrschaftsgebiet des Französischen Königs und des Papstes in Frankreich (Avignon und Venaissin) dachten.

Zu der irrigen Auslegung hat aber viel beigetragen, dass die nachfolgende Bestimmung mit excepta eingeleitet wird, was die Vermuthung wachrief, dass die nun folgenden Bestimmungen in einem gewissen Gegensatz zu den vorausgehenden stünden, dass sie nicht für die natio Gallicana bestimmt seien. Wäre dies auch richtig, so liesse sich Hübler’s Erklärung noch immer nicht annehmen, es könnte wegen des von Hübler übersehenen „tota“ logisch doch nur gefolgert werden, dass die folgenden Bestimmungen jenen Theil Frankreichs ins Auge fassten, „ubi dominus noster disponet“. – Nun ist aber „excepta“ gar nicht absolut zu fassen, sondern es ist nur das zu „remissione“ gehörige Particip. Die Stelle selbst ist von Hefele (VII, 361) nicht richtig, wie mir scheint, gedeutet worden; er sagt: „mit Ausnahme des Nachlasses der communia und minuta servitia (die schon im Obigen herabgesetzt sind) werden frühere Schulden zur Hälfte denen erlassen, welche die andere Hälfte binnen sechs Monaten zahlen“. Ich verstehe nicht, was der Nachlass der servitia mit dem Nachlass der früheren Schulden überhaupt zu thun hat, ich glaube vielmehr, dass der Nachlass der früheren Schulden noch eine weitere Erleichterung zu der Ermässigung der servitia bedeutet, so dass übersetzt werden muss: Abgesehen von dem (eingangs des Abschnittes [5] gewährten halben) Nachlass der servitia werden die schuldigen servitia aus älterer Zeit zur Hälfte erlassen u. s. w. Der Genetiv communium et minutorum servitiorum gehört sowohl zu remissione als zu debita. – Fast mit gleichen Worten wird dasselbe auch für die Deutsche Nation festgesetzt (Hübler, S. 183); und das schliesst die Anschauung aus, als handle es sich an dieser Stelle im Französischen Concordat um Sonderbestimmungen.

Warum steht aber diese Bestimmung nach der Bemerkung: „quae omnia in praesenti capitulo“ u. s. w.? Die Antwort scheint mir erst der mit „quae debita“ eingeleitete Satz zu geben, welcher eine Bestimmung enthält, deren Wirksamkeit sich nicht auf ganz Gallien erstreckt. Die Schulden sind zwar in (ganz) Gallien (in Galliis) den Collectoren zu entrichten, aber mit Zwangsgewalt (coërcitio) sollen diese doch nur vorgehen im Herrschaftsgebiet des Papstes (in Galliis, ubi dominus noster disponet). Damit scheint mir die Einschaltung: „Quae omnia – pro tota natione Gallicana“ genügend erklärt, sie erschien nothwendig, weil von den folgenden Bestimmungen, die untereinander eng zusammenhängen, sich ein Theil, aber nur der letzte, nur auf Avignon und Venaissin bezog.

Die zweite von Hübler für seine Behauptung ins Treffen geführte Stelle steht am Schluss des Abschnittes „de provisione“; es heisst dort: „Quia circa qualitates graduatorum nobiliumque et literatorum ad effectum promotionis eorum ad dignitates, honores et beneficia ecclesiastica – – – nondum haberi potuit plenaria concordia, dominus noster cum deputandis ad hoc per nationes singulas, quantum fieri commode poterit, providebit.“ Hübler erklärt (S. 48), dass an dieser Stelle ausdrücklich die Betheiligung mehrerer Nationen an dem Abkommen anerkannt werde. „Da die Deutschen und Engländer mit der Curie selbständige Separatverträge schlossen, auf sie mithin die plures nationes nicht bezogen werden können, so liegt schon hiernach die Vermuthung nahe, dass die Mitcontrahenten des in Rede stehenden Concordats in der Spanischen und Italienischen Nation zu finden sind.“

Diese Folgerung ist vielleicht zulässig, wenn sich im Deutschen und Englischen Concordat entsprechende Verfügungen über die Vorrechte der Graduirten finden. Es kann doch nicht geleugnet werden, dass die Vertreter der Universitäten innerhalb der Deutschen und Englischen Nation die besonderen Interessen ihres Standes, die hier in Frage kamen, ebenso betrieben, wie die Romanen.

[6] Das Deutsche Concordat enthält allerdings Bestimmungen, welche die Vorrechte der Graduirten regeln, das Englische keine. Wir wissen, dass die Verhandlungen mit der Englischen Nation sich besonders schwierig gestalteten, die Frage wegen der Prärogativen der Universitäten war einer der Gründe; mindestens müsste daher noch die Englische Nation unter jene „singulae nationes“ einbegriffen werden, aber ich glaube, dass man auch die Deutsche Nation wird einbeziehen dürfen.

Man erinnere sich, dass in der 43. Sitzung (1418 März 21) den Nationen die Concordate, offenbar bereits in endgültige Form gebracht, vorgelegt wurden, worauf das placet ertheilt wurde. Damals aber hatte selbst die Deutsche Nation, wie Hübler selbst hervorhebt (S. 53), bezüglich der Vorrechte der Graduirten sich noch nicht mit der Curie geeinigt; so konnte mit Recht der Papst im Französischen Concordat, das ja auch vor dem 21. März abgefasst wurde, sagen, dass er mit jeder der einzelnen Nationen noch darüber verhandeln werde. Erst nach jener Sitzung wird wenigstens mit der Deutschen Nation in jenem Punkt eine Vereinbarung erzielt, deren Ergebniss in einem dem zweiten Artikel angehängten Nachtrag vorliegt, auf dessen von der Fassung der Concordate abweichende und an die Kanzleiregeln erinnernde Stilisirung schon Hübler selbst aufmerksam gemacht hat (S. 54, Anm. 149). So scheint mir auch der letzte Vorwand weg zu fallen jene Stelle bloss auf die Romanischen Nationen zu beschränken.

Ich komme nun[WS 1] zur dritten Stelle, auf die Hübler und nach ihm Hefele, als auf die beweiskräftigste den grössten Nachdruck legen. Sie gehört gleichfalls dem zweiten Artikel an, wo es sich um die Stellung der nicht exemten Abteien zu dem Provisionsrecht des Papstes handelt; dort heisst es: „de abbatiis autem sedi apostolicae non immediate subiectis, quarum fructus secundum taxationem decimae 200 librarum Turonensium parvorum, in Italia vero et Hispania 60 librarum Turonensium parvorum valorem annuum non excedant, fiant confirmationes aut provisiones canonice“ etc. (Hübler, S. 198). Hübler meint, dass durch den ganzen Artikel daher das päpstliche Provisionsrecht nicht bloss für den Bereich der Französischen, sondern zugleich für den der Spanischen und Italienischen Kirche abweichend voneinander neu formirt wurde (S. 48).

[7] Ein strenger Methodiker würde sich vielleicht bedenken den obigen Schluss aus jener einzigen Stelle des Französischen Concordats, in der Italien und Spanien genannt wird, zu ziehen. Die durch den Druck ausgezeichnete Stelle besagt eigentlich nichts anderes, als dass die Französischen Abteien, deren Jahresfrüchte nach der Zehnteneinschätzung 200 Pfund Turnosen betragen, in einem bestimmten Fall jenen Italienischen und Spanischen Abteien gleichgestellt seien, deren Früchte auf 60 Pfund Turnosen geschätzt sind. Dass im ersteren Falle es sich um Französische Abteien handle, ist gar nicht ausdrücklich gesagt, das versteht sich im Französischen Concordat, aber auch nur in diesem, von selber; in einem gemeinsamen Concordat der drei Romanischen Nationen aber müsste bei der vorsichtigen Fassung, die man solchen Schriftstücken angedeihen liess, auf das de abbatiis mit Nothwendigkeit die nähere Bezeichnung in Gallia folgen. – Wie aber die Einschaltung jener wenigen Worte eine (von der Französischen Kirche) abweichende Neuordnung des päpstlichen Provisionsrechtes für den Bereich der beiden anderen Kirchen geben soll, bleibt auch so unverständlich.

Ich spreche mit Bedacht von einer Einschaltung jener Worte, denn ich halte diese für eine Glosse, die in den Text gerathen ist; ein Wissbegieriger oder Mittheilsamer hat das nicht ungewöhnliche Bedürfniss gehabt, anzumerken, wie es sich mit den Spanischen und Italienischen Klöstern in jenem Fall verhalte. Und es ist auch nicht schwer nachzuweisen, woher die Glosse stammt. In den Reformacten Martin’s V., die Hübler selber abdruckt, heisst es in Betreff des päpstlichen Provisionsrechtes: „de monasteriis autem non exemtis, quorum fructus secundum taxam communem extra Italiam et Hispaniam 150, in Italia vero et Hispania 60 librarum Turonensium parvorum valorem annuum non excedunt, fiant confirmationes“ etc. (S. 132). – Die Reformacten[WS 2] hatten nicht den Zweck, sich an eine einzelne Nation oder nur an eine bestimmte Zahl derselben zu wenden, das zeigt sich auch an der angezogenen Stelle durch den Gegensatz der Präpositionen extra und in; hier war die Bemerkung „in Italia“ etc. völlig am Platz. Da aber diese Stelle der Reformacte die innigste Verwandtschaft mit der oben citirten des Französischen Concordats zeigt, so liegt es nahe genug anzunehmen, dass ein aufmerksamer Leser des letzteren beide Stellen verglich und das [8] Ergebniss der Vergleichung, das sich auf das Eintreten des Provisionsrechtes der Ordinarien bezog, mit jenen Worten am Rand anmerkte. Erwägen wir, dass die Handschrift des Französischen Concordats sich im Kloster S. Victor befand, und dass dasselbe Kloster auch im Besitz einer Handschrift der Reformacte sich befand, die Hardouin benutzte (Hübler, S. 128), so würde jene Vermuthung schon für sich als nicht unbegründet erscheinen[6].

Sie gewinnt aber erheblich an Festigkeit durch die Ergebnisse der Prüfung einer zweiten Handschrift des Französischen Concordats, die ich in dem cod. lat. chart. s. XV no. 5474. der Wiener k. und k. Hofbibliothek, f. 90–94/, gefunden habe. In der sonst sehr correcten Handschrift, über die ich gleich berichten werde, fehlen an der massgebenden Stelle (f. 91/) jene Worte. Aber auch damit nicht genug; auf die Concordate (denn jene Handschrift enthält nicht bloss das Französische) folgt von anderer Hand ein Theil der Kanzleiregeln Martin’s V. Unter diese hat sich zufällig nochmals ein kleiner Theil des Französischen Concordats verirrt (Hübler, S. 198, in ceteris vero ecclesiis bis S. 200, neutri parti computentur, f. 111/ und 112), der, wie die Vergleichung der Texte ergibt, nicht aus dem vollständigen Französischen Concordat desselben Codex abgeschrieben wurde; auch hier fehlt jene viel berufene Stelle.

Ich glaube, das Ergebniss der vorausgehenden Erörterungen dahin zusammenfassen zu können, dass auf Grund der Hübler’schen Beweisführung nicht behauptet werden kann, es sei das vorliegende, von ihm selbst abgedruckte Concordat nicht allein das der Gallicanischen Nation, sondern das für die drei Romanischen gleichmässig bestimmte.

Bevor ich zur weiteren Besprechung des Inhalts des cod. 5474, soweit derselbe unsere Frage berührt, gehe, möchte ich noch einige der wesentlichsten Varianten angeben, welche diese Handschrift gegenüber der Hübler’schen Ausgabe zeigt. Zunächst fehlt eine Ueberschrift, welche dieses Concordat als das der natio Gallicana bezeichnet, wir müssen die Beziehung aus dem Inhalt erschliessen; dagegen folgt auf das Promulgationsschreiben [9] die Ankündigung: „Sequuntur advisamenta pro parte domini nostri pape ultimo data presidenti nationis Gallicane de numero et qualitate dominorum cardinalium“ (f. 90). Im Promulgationsschreiben selbst fehlen die Worte: „Martini episcopi Atrebatensis“ (Hübler, S. 195), und ebenso sind im Schlusssatz (Hübler, S. 206) dieselben Worte durch das formelhafte talis ersetzt. – Der erste Artikel (de numero et qualitate etc.) ist bei Hübler noch mit dem Eingangs- und Schlussprotokoll versehen, hat also noch ganz die ursprüngliche Form der päpstlichen Constitution; davon findet sich in der Wiener Handschrift nichts.

Der Eingang des zweiten Artikels (de provisione) in dieser ist etwas anders stilisirt und gegenüber dem Druck um ein Geringes erweitert; es heisst: „Sanctissimus – – – super provisionibus ecclesiarum monasteriorum dignitatum et beneficiorum secularium et regularium quorumcumque non utetur aliis reservationibus quam iuris scripti“ etc.; auf die zweite viel wichtigere Variante desselben Artikels habe ich schon oben aufmerksam gemacht.

Im dritten Artikel (de annatis) verzeichne ich nur eine Variante, die beweisen soll, dass nicht etwa die Wiener Handschrift von der Pariser abzuleiten ist; es heisst (vgl. Hübler, S. 201): „Et si bis aut pluries infra eundem annum una ecclesia vel monasterium vacaverit, vult“ etc.

Der siebente Artikel ist stark gekürzt und lautet: „Ordinavit dominus noster [quod] in gravibus et arduis causis sine consilio cardinalium non intendit dispensare“; der Haupttheil von „ordinat“ bis „dispensandum“, ist also weggefallen (Hübler, S. 205). Vor dem Schlussprotokoll sind noch die Worte eingeschoben: „at fuit[7] de communi consensu concordatum et acceptatum et inde ab originali sic positum in mundum et collatio facta. Johannes Constantinopolitanus.“ Von der Datirung sind nur die Einleitungsworte erhalten: datum et actum etc., alles Uebrige ist weggelassen.

Auf das Französische folgt in der Wiener Handschrift das Deutsche Concordat mit der Ueberschrift: „nationis Germanice“ (f. 94–100/), nahmhaftere Varianten sind nicht zu verzeichnen.

Das folgende Concordat muss nach seiner Ueberschrift (nationis Ispanie) als das Spanische bezeichnet werden (f. 100/ [10] bis 103), und damit scheint die Frage nach der Existenz eines eigenen Spanischen Concordats in positiver Weise erledigt zu sein. Aber die Sache liegt doch weniger einfach. Zunächst ist in unserer Handschrift jenes nicht vollständig überliefert, nach f. 101/ ist ein ganzes Blatt ausgefallen, und schon eine Hand des 15. Jahrhunderts hat in die untere Ecke von f. 101/ die Worte gesetzt: „requiritur folium“. Das, was uns verloren gegangen ist, entspricht im Französischen Concordat dem Schluss des zweiten Artikels und so ziemlich dem ganzen dritten von „in ceteris vero ecclessiis“ (Hübler, S. 198) bis „excepta dumtaxat remissione“ (Hübler, S. 202).

Wir sind überhaupt angewiesen, unser Spanisches mit dem Französischen Concordat zu vergleichen; dabei springt aber sogleich ins Auge, dass das Spanische Concordat mutatis mutandis mit dem Französischen in der Hauptsache den gleichen Wortlaut hat; das Wort Gallicana ist durch Hispanica ersetzt, und zwar nur einmal, denn die Stellen, wo sich sonst diese Abänderung als nöthig erwiese, standen zum Theil auf jenem verlorenen Blatt, zum Theil im Promulgationsschreiben, das aber dem Spanischen Concordat fehlt.

Mit jener Ausnahme und zweien gleich noch zu erwähnenden weist das Spanische gegenüber dem Französischen nur solche Unterschiede auf, die auf der Auslassung von Stellen im ersteren beruhen, die also für die Existenz eines eigenen Spanischen Concordats an und für sich nicht sehr beweiskräftig sind. So fehlt im ersten Artikel (de numero) nach der Festsetzung der Zahl der Cardinäle die Einschränkung: „nisi pro honore nationum quae cardinales non habent unus vel duo pro semel de consilio et assensu cardinalium assumendi viderentur“ (Hübler, S. 195), im fünften Artikel (de commendis) wird die nähere Bezeichnung der Dignitäten „in cathedralibus sive ecclesiae parrochiales“ (Hübler, S. 204) weggelassen; ferner erscheinen die beneficia minora, die nicht commendirt werden sollen, beschränkt, denn es fehlen die Worte „leprosariis; item de beneficiis non ascendentibus valorem quinquaginta florenorum oneribus“, so dass die Bestimmung einfach lautet: „item de hospitalibus xenodochiis et supportatis“ (Hübler, a. a. O.) – Endlich ist der ganze siebente Artikel, der in der Wiener Handschrift des Französischen Concordats bereits zusammengeschrumpft ist, in Wegfall gekommen.

[11] Nur an zwei Stellen lässt sich ein Ueberschuss des Spanischen gegenüber dem Französischen Concordate feststellen; am Schluss der in den zweiten Artikel aufgenommenen Constitution „ad regimen“ wird der Widerruf der älteren Verfügung beschränkt durch die Worte: „quoad beneficia in futurum vacatura“. Viel wichtiger ist aber der vom Französischen Concordate abweichende Wortlaut des Schlusses „Item sanctissimus“ u. s. f. (Hübler, S. 205); es heisst: „ut auctoritate et apostolica et suprema potestate semper salvis et illibatis remanentibus capitulis Narbonnensibus et decretis illa concernentibus ipsa venerabilis natio sub apostolica protectione“ etc.

Was ist mit den Narbonner Artikeln wohl gemeint? Man könnte an die Artikel der Synode von Narbonne denken, die unter Gregor XI. im Jahr 1374 abgehalten wurde. Diese Synode geht aber die Spanische Kirche gar nichts an, müsste wenigstens auch im Französischen Concordat erwähnt sein, wofern überhaupt auf sie und die damals getroffenen Bestimmungen von irgend Jemandem besonderer Werth gelegt worden ist. – Da liegt es doch sehr viel näher, jene Stelle, die sich nur im Spanischen Concordat findet, auf den Narbonner Vertrag von 1415 December 13 zu beziehen, durch welchen die Spanier (und Schotten), Dank der Bemühungen König Sigismund’s, von der Obedienz Benedict’s XIII. zurücktraten; damals wurde ausdrücklich in einem Vertragsartikel festgesetzt, dass das Konstanzer Concil nichts unternehmen werde, was die Interessen der Fürsten und Prälaten, der Weltlichen und Geistlichen jeden Standes von der bisherigen Obedienz Benedict’s beeinträchtigen könnte (Hefele, Conciliengeschichte VII, S. 246); vorzüglich auf diesen Vorbehalt scheinen mir jene Worte zu gehen.

Diese haben aber nur Sinn in einem Vertrag, der ausdrücklich und allein mit der Spanischen Nation abgeschlossen wurde; durch sie gewinnen auch die anderen von mir hervorgehobenen Unterschiede an Beweiswerth. Jene Weglassungen werden wir nicht als Schreiberversehen beurtheilen dürfen, sie scheinen mit bewusster Absicht vorgenommen worden zu sein.

Damit halte ich die Existenz eines eigenen Spanischen Concordats für gesichert, damit ist die Annahme näher gelegt, dass auch die Italienische Nation ein besonderes besessen hat, und die seit Hübler beliebte Identificirung des Französischen mit [12] einem gemeinsamen Romanischen Concordat erweist sich als unzulässig. Das Eine aber wird man nach wie vor Hübler zugestehen dürfen, dass die Fassung des Gallicanischen Concordats auch für die beiden übrigen Nationen die massgebende geworden ist.

Ich will nicht leugnen, dass ich selbst die Vermuthung gehegt habe, es könne irgend Jemand, der von den fünf Nationen auf dem Concil wusste und von dem Abschluss der Concordate Kunde hatte, auf den Gedanken gekommen sein, aus einem gemeinsamen Romanischen Concordat durch etliche passende Aenderungen sich ein Spanisches zurecht zu machen. Aber warum er gerade jene Auslassungen vorgenommen hat, warum er seine Vorlage durch jenen wichtigen Zusatz bereichert hat, wird damit nicht erklärt. – Ich glaube zudem, dass meine Annahmen durch die Beschaffenheit und die Herkunft der Handschrift selbst unterstützt werden.

Cod. 5474 gehörte vordem dem Kloster der regulirten Chorherren in Wiener-Neustadt und zwar als ein Geschenk des Kaisers Friedrich IV., der die Handschrift, wie ich vermuthe, auf seinem Römerzug von einem Curialen erwarb; denn die Innenseite des Deckels lässt trotz alles Radirens noch die Worte erkennen: iste liber est … litterarum apostolicarum scriptoris. Ueber seine innere Beschaffenheit hoffe ich in nicht allzu ferner Zeit berichten zu können, er enthält die soweit bisher bekannt reichhaltigste Zusammenstellung päpstlicher Kanzleiregeln bis auf Eugen IV., und ist eine der vielen Deutschen Handschriften, die v. Ottenthal bei der Herausgabe seiner regulae cancellariae unberücksichtigt gelassen hat; aus der genannten, wie aus anderen Handschriften habe ich sehr zahlreiche Nachträge zu jenem Werk sammeln können, die ich demnächst zu veröffentlichen gedenke.

Die Handschrift ist nicht einheitlich angelegt gewesen, sondern aus verschiedenen Lagen zusammengebunden, die ursprünglich selbständig waren oder anderen Verbänden angehörten. Auf zwei Quinternionen, die, wie das erste Blatt derselben (f. 90) erkennen lässt, gleichfalls früher in einen anderen Zusammenhang gehörten, stehen die Concordate, die ein Beamter der päpstlichen Kanzlei seiner Regelsammlung einverleibte, weil durch dieselben so vielen Kanzleiregeln derogirt wurde. Dieser dürfte doch wohl auch genau gewusst haben, ob es in Wirklichkeit ein [13] Spanisches Concordat gegeben hat; wäre das nicht der Fall gewesen, so hätte er dasselbe wohl getilgt oder von vornherein nicht in seine Sammlung aufgenommen.

Der Quinternio beginnt nicht gleich mit dem Französischen Concordat, demselben gehen von derselben Hand noch vier getilgte Zeilen des Schlusses einer päpstlichen Constitution voraus, deren Anfang offenbar auf jener Lage gestanden hat, der im ursprünglichen Verband unseren zwei Quinternionen vorangegangen war; vielleicht hat jener uns verlorene Quinternio auch das Italienische Concordat enthalten, auf das aber dann unser Sammler keinen Werth gelegt zu haben scheint.




Der Vollständigkeit halber mögen noch einige Bemerkungen über das Anglicanische Concordat in jener Handschrift folgen (f. 103–105); seine Fassung unterscheidet sich von den bisher bekannten so gut wie gar nicht; nur zwei Auslassungen habe ich zu verzeichnen. Die Conclusio des Promulgationsschreibens (Hübler, S. 215) endet mit den Worten „in bona forma“; das folgende „ac gratis de mandato ad perpetuam rei memoriam“ ist ebenso weggelassen, wie in der Corroboration die Worte: „Roberto Nevilli concessimus“ und wie die ganze Datirung mit Ausnahme der Einleitungsworte: „Datum et actum“.




[375] Nachtrag zu den „Konstanzer Concordaten“. Hrn. Dr. Finke in Münster verdanke ich die Mittheilung, dass das von mir nachgewiesene Spanische Concordat, das in der Wiener Hs. Nr. 5474 nur bruchstückweise erhalten ist, schon seit längerer Zeit in dem bei Hergenröther, Kirchen-G. III, 356 erwähnten Sammelwerk des Tejada y Ramiro, Colleccion completa de los concord. españ. VII, S. 9 ff. (Madrid 1862) gedruckt ist. Das Ergebniss der oben erwähnten Untersuchung wird dadurch nicht berührt.

A. Chroust.     

Anmerkungen

  1. Das wiederholt sich am Eingang des siebenten Abschnittes „de dispensationibus“.
  2. Vgl. Hübler, a. a. O., S. 47; die Gemeinsamkeit der Verhandlungen steht schon nach dem, was Hübler in Anm. 140 anführt, in Zweifel.
  3. Hübler, a. a. O. S. 201 unten und ff.
  4. Hübler, a. a. O. S. 202 Anm. 24.
  5. Vgl. die Kanzleiregeln seit Urban V., bes. Regel Urban’s V., Nr. 29, bei Ottenthal, Die Kanzleiregeln u. s. w., S. 20.
  6. Die Nachrichten über die handschriftliche Ueberlieferung der in Rede stehenden Stücke sind so wenig befriedigend, dass sich die Frage nicht beantworten lässt, ob nicht beide sogar in derselben Handschrift stehen.
  7. Cod: adfuit.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: nur
  2. Vorlage: Reformacte