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Titel: Loi fondamentale du royaume des Pays-bas. Traduction officielle. La Haye, de l’imprimerie belgique, Veenestraat N. 147. 1815 8. 62 Seiten.

Erstes Kapitel.
Von dem Königreiche und dessen Einwohnern.

1. Das Königreich der Niederlande, dessen Gränzen durch den zwischen den auf dem Wiener Congreß versammelten Mächten Europens abgeschlossenen und den 9. Jun. 1815 unterzeichneten Tractat bestimmt sind, besteht aus folgenden Provinzen: Nordbrabant, Südbrabant, Limburg, Geldern, Lüttich, Ostflandern, Westflandern, Hennegau, Holland, Seeland, Namur, Antwerpen, Utrecht, Friesland, Oberyssel, Gröningen und Drenthe.

Da das Großherzogthum Luxemburg, so wie es durch den Wiener Tractat begränzt ist, unter Einer Souverainetät mit dem Königreiche der Niederlande stehet; so wird es nach demselben Fundamentalgesetz regiert werden, seinen Verhältnissen zu dem teutschen Bunde unbeschadet.

2. Die Provinzen Geldern, Holland, Seeland, Utrecht, Friesland, Oberyssel, Gröningen und Drenthe behalten ihre gegenwärtigen Gränzen.

Nordbrabant besteht aus dem Gebiete der Provinz, welche jetzt den Namen Brabant führt, mit Ausnahme des Theils, welcher zu dem Departement der untern Maas gehört hat.

Die Provinzen Südbrabant (Departement der Dyle), Ostflandern (Departement der Schelde), Westflandern (Departement der Lys), Hennegau (Departement von Jemappe), und Antwerpen (Departement der beiden Nethen) behalten die gegenwärtigen Gränzen dieser Departements.

Die Provinz Limburg besteht aus dem ganzen Departement der untern Maas und den Theilen des Ruhrdepartements,

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 495. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_511.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)