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Dritte Section.
Von der Vormundschaft über den minderjährigen König.

38. Der König ist mit erfülltem 18. Jahre mündig.

39. Im Falle der Minderjährigkeit, steht der König unter der Vormundschaft einiger Mitglieder des königlichen Hauses und einiger vornehmen und im Lande gebohrnen Personen.

40. Diese Vormundschaft wird im voraus von dem regierenden Könige, in Uebereinstimmung mit den Generalstaaten, den vereinigten Kammern übertragen.

41. Wenn sie durch seinen Vorgänger nicht verfügt worden ist; so wird für dieselbe durch die Generalstaaten, die vereinigten Kammern, gesorgt, welche sich, wenn es möglich ist, mit einigen nahen Verwandten des minderjährigen Königs vereinigen.

42. Jeder Vormund leistet, ehe er sein Amt antritt, in die Hände des Präsidenten folgenden Eid:

„Ich schwöre Treue dem Könige; ich schwöre gewissenhaft alle Pflichten zu erfüllen, welche seine Vormundschaft mir auferlegt, und namentlich, ihm Anhänglichkeit an das Fundamentalgesetz seines Königreiches und Liebe zu seinem Volke einzuflößen.
So wahr mir Gott helfe.“
Vierte Section.
Von der Regentschaft.

43. Während der Minderjährigkeit des Königs wird die königliche Macht von einem Regenten ausgeübt; er wird im voraus von dem regierenden Könige, in Uebereinstimmung mit den Generalstaaten, den vereinigten Kammern, ernannt. Die Succession in der Regentschaft, während der Minderjährigkeit des Königs, kann auf dieselbe Art festgesetzt werden.

44. Wenn der Regent nicht bei Lebzeiten des Königs ernannt worden ist; so geschieht dieß durch die dem Artikel 24

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 501. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_517.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)