Seite:De Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt (1821) 220.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

§. 57.
Errichtung des ständischen Archivs.

Die über die Verwaltung des ständischen Archivs, die Anstellung des vorgeschlagenen Archivars, und den demselben auszuwerfenden Gehalt, von den Kammern gefaßten Beschlüsse, genehmigen Wir, und werden zur Anweisung eines geeigneten Locals die erforderlichen Befehle ertheilen.

C.

In Ansehung der Gesetzes-Vorschläge und der Anträge und Wünsche der beiden Kammern, hinsichtlich deren Wir Unsere Landesfürstlichen Entschließungen auf die im verfassungsmäßigen Wege Uns vorgelegten Beschlüsse derselben, vor dem Ende des jetzigen Landtags, nicht mehr haben fassen, und in dem gegenwärtigen Landtags-Abschiede bekannt machen können; bemerken Wir im Allgemeinen, daß Wir den Gegenstand dieser Beschlüsse unverzüglich in genaue und reifliche Erwägung ziehen, und wenn sich hiernach die Anträge und Wünsche der Stände in Unserer Berücksichtigung geeignet darstellen, ihnen solche angedeihen lassen, hierauf aber, nach der Art der Sachen, das Erforderliche entweder sofort verfassungsmäßig anordnen und verfügen, oder bis zum nächsten Landtage vorbereiten, und alsdann über beides Unseren getreuen Ständen die weiteren Eröffnungen machen werden.




Indem Wir hiermit nunmehr diese lange und mühevolle Versammlung Unserer Lieben und Getreuen, der Stände des Großherzogthums, schließen, erkennen Wir mit gerührtem Herzen die mehrfachen Beweise inniger Liebe und treuer Ergebenheit an, welche Uns beide Kammern, in dem Laufe der Verhandlungen, bei mehrfacher Veranlassung gegeben haben.
Die Welt wird an den Erfolgen dieses Landtags erkennen, daß nur da große und heilsame Resultate für das allgemeine Wohl erzielt werden können, wo die Stände mit Freimüthigkeit, Bescheidenheit und Mäßigung verbinden, und wo sie einer wohlwollenden, mit Offenheit und Vertrauen handelnden Regierung, Achtung und Vertrauen entgegen bringen.
Hiermit verbleiben Wir Unseren Lieben und Getreuen, den Ständen des Großherzogthums, mit Landesfürstlichen Hulden und Gnaden stets wohlgewogen.
Gegeben in Unserer Residenz-Stadt Darmstadt am 8. Juni im Jahre 1821.
(L.S.) LUDEWIG
von Grolman.