Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von Boxtel über Gennep nach Cleve und Wesel
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(Nr. 788.) Convention entre l’Allemagne et les Pays-Bas concernant l’établissement d’un chemin de fer de Boxtel par Gennep à Clèves et à Wesel. Du 18 Août 1871. | (Nr. 788.) (Uebersetzung.) Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von Boxtel über Gennep nach Cleve und Wesel. Vom 18. August 1871. | ||||||||||||||||||||||||
Sa Majesté l’Empereur d’Allemagne, Roi de Prusse, au nom de l’Empire germanique et Sa Majesté le Roi des Pays-Bas, animés du désir de procurer au commerce et aux relations entre les deux pays les avantages qui peuvent résulter de la construction d’un chemin de fer de Boxtel par Gennep à Clèves et à Wesel, ont nommé des plénipotentiaires pour conclure une convention à cet effet, savoir: | Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs und Seine Majestät der König der Niederlande von dem Wunsche geleitet, dem Handel und dem Verkehr zwischen beiden Ländern die Vortheile zu verschaffen, welche aus der Herstellung einer Eisenbahn von Boxtel über Gennep nach Cleve und nach Wesel hervorgehen können, haben Bevollmächtigte ernannt, um zu diesem Zwecke eine Uebereinkunft abzuschließen, nämlich: | ||||||||||||||||||||||||
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lesquels, après avoir échangé leurs pleins pouvoirs, trouvés en bonne et due forme, sont convenus des articles suivants: | welche nach vollzogener Auswechselung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Artikel übereingekommen sind: | ||||||||||||||||||||||||
Art. 1.[Bearbeiten]
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Art. 1.[Bearbeiten]
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Art. 2.[Bearbeiten]
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Art. 3.[Bearbeiten]
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Art. 4.[Bearbeiten]
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Art. 4.[Bearbeiten]
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Art. 5.[Bearbeiten]
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Art. 6.[Bearbeiten]
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Art. 7.[Bearbeiten]
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Art. 8.[Bearbeiten]
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Art. 9.[Bearbeiten]
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Art. 10.[Bearbeiten]
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Art. 11.[Bearbeiten]
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Art. 12.[Bearbeiten]
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Art. 13[Bearbeiten]
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Art. 13.[Bearbeiten]
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Anlage
[Bearbeiten]Artikel I.
[Bearbeiten]- Die Gesellschaft ist bezüglich des Baues und Betriebes dieser in Preußen belegenen Bahnstrecken dem gesetzlichen Aufsichtsrechte der preußischen Regierung resp. des Deutschen Reiches, den Bestimmungen des betreffenden Staats-Vertrages de dato Berlin, den 18. August 1871, sowie den für Preußen resp. das Deutsche Reich erlassenen oder noch ergehenden Gesetzen und Verordnungen, insbesondere dem Gesetze über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838 und dem Gesetze vom 16. März 1867 über die Besteuerung von Eisenbahnen unterworfen.
Artikel II.
[Bearbeiten]- Die Gesellschaft muß in Wesel, Cleve oder Goch Domizil wählen und in diesem Domizil ein Organ bestellen, welches sie dem Staate und dem Publikum gegenüber in allen, die Bahn betreffenden Angelegenheiten mit unbeschränkter Vollmacht zu vertreten befugt und verpflichtet ist.
- Wegen aller Entschädigungsansprüche, welche gegen die Gesellschaft aus Anlaß der Anlage oder des Betriebes der in Preußen belegenen Bahnstrecken geltend gemacht werden, ist sie der preußischen Gerichtsbarkeit unterworfen, und sollen die gegen jenes Gesellschaftsorgan in Vertretung der Gesellschaft rechtskräftig ergehenden gerichtlichen und Administrativ-Entscheidungen ohne Weiteres gegen die Gesellschaft verbindlich und vollstreckbar sein.
- Behufs der technischen Leitung des Baues und Betriebes der in Preußen belegenen Bahnstrecken hat die Gesellschaft einen Beamten zu ernennen, welcher die formelle Qualifikation zum Königlich preußischen Eisenbahn-Baumeister besitzen muß. Die Wahl dieses Beamten, die ihm zu ertheilende Geschäfts-Instruktion und die Bestimmung seines in Preußen zu nehmenden amtlichen Domizils bedarf der Genehmigung des preußischen Handelsministeriums. Diesem Beamten kann zugleich die Eingangs bezeichnete Vollmacht ertheilt werden.
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Artikel III.
[Bearbeiten]- Der preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr zwischen ihr und der zu konzessionirenden Gesellschaft, sowie die Handhabung der ihr über die betreffende Bahnstrecke zustehende Hoheits- und Aufsichtsrechte einer Behörde zu übertragen.
- Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der kompetenten Polizei- oder Gerichtsbehörden geeignet sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von der Königlich preußischen Regierung ressortiren, an diese zu wenden.
- Die gedachten Funktionen können von der Königlich preußischen Regierung auch einem besonderen Kommissarius übertragen werden.
Artikel IV.
[Bearbeiten]- Für den Bau gelten insbesondere folgende Bestimmungen:
- 1) die Strecke Gennep-Goch ist längstens bis zum 1. September 1872, die Strecke Gennep-Cleve längstens bis zum 1. September 1873, die Strecke Goch-Wesel gleichzeitig mit der Strecke Venlo-Wesel der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft zu vollenden und in Betrieb zu setzen.
- 2) Die Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte, die Bestimmung der Orte, wo nach Maßgabe des Verkehrsbedürfnisses jetzt oder künftig Stationen für den Personen- oder Güterverkehr anzulegen sind, alle Bauprojekte und die Konstruktion der Lokomotiven und Fahrzeuge unterliegen der Genehmigung des preußischen Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
- Insbesondere sind für die Ausführung der Bahn und der dazu gehörigen Hochbauten etc. im Bereiche der Festung Wesel die desfallsigen Festsetzungen der Militairbehörden für die Gesellschaft unbedingt maßgebend, welche die dadurch entstehenden Kosten zu tragen hat.
- 3) Die Gesellschaft hat alle Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nachzukommen und die aus diesen Anordnungen etwa erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch etwaige Anstellung eines besonderen Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu tragen. Sie wird den Anforderungen der zuständigen Behörde wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und die dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen, auch zu der in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Dezember 1846 für die Bauarbeiter einzurichtende Krankenkasse die nöthigen Zuschüsse leisten.
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- 4) Der Staatsregierung ist vorbehalten, zur speziellen technischen Beaufsichtigung der Bauausführung einen besonderen technischen Kommissarius zu bestellen, der unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Aufsichtsrechtes und der daraus entspringenden Befugnisse des Staates (conf. §. 46 des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 und Artikel III dieser Urkunde) die solide und vorschriftsmäßige Ausführung des Baues, sowie die Verwendung geeigneter Materialien und Betriebsmittel zu überwachen hat. Die Gesellschaft ist verbunden, den Anordnungen des Kommissarius unter Vorbehalt des an den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten binnen zehntägiger präklusivischer Frist einzulegenden Rekurses unbedingt Folge zu leisten.
- Die dem Staate durch die spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat die Gesellschaft nach der Bestimmung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu erstatten.
- 5) Behufs Sicherstellung der rechtzeitigen und soliden, nach dem Ermessen des preußischen Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten allen Anforderungen der Verkehrsbedürfnisse entsprechenden Ausführung und Ausrüstung der Bahn, sowie der Erfüllung aller übrigen bezüglich des Bahnbaues der Gesellschaft obliegenden Verbindlichkeiten muß bei der General-Staatskasse zu Berlin der Betrag von Achtzigtausend Thalern (80.000 Thlr.) in baar oder in preußischen Staats- oder vom Staat garantirten Papieren oder in inländischen Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen (unter Berechnung aller dieser Effekten nach dem Kurswerthe) nebst den vom Jahre 1872 ab laufenden Zinskupons und den Talons als Kaution hinterlegt und in gerichtlicher oder notarieller Verpfändungs-Urkunde erklärt werden, daß diese Kaution der preußischen Staatsregierung zur beliebigen Verwendung unwiderruflich verfällt, wenn die Gesellschaft mit der Erfüllung der Verpflichtungen, welche durch die Kaution sichergestellt werden sollen, in Verzug kommt. Dagegen erfolgt die Rückgabe der Kaution an die Gesellschaft, sobald sie ihren Verpflichtungen zur Ausführung und Ausrüstung der Bahn überall genügt hat.
- 6) Die Gesellschaft ist zur Anlage und zum Betriebe eines zweiten Geleises auf der in Preußen belegenen Bahnstrecke verpflichtet, sobald die diesseitige Regierung solches im Verkehrsinteresse für erforderlich erklärt.
Artikel V.
[Bearbeiten]- Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bahn nebst Transportmitteln fortwährend in einem solchen Zustande zu erhalten, daß der Betriebsdienst allen von der Staatsregierung im Interesse der Sicherheit und der Größe des Verkehrs gestellten Anforderungen Genüge leistet; insbesondere muß die Gesellschaft alle Vervollständigungen und Vervollkommnungen der Bahnanlagen und des Betriebsmaterials ausführen, welche sich nach Ansicht der Staatsregierung im Interesse des Verkehrs als Bedürfniß herausstellen.
- Zur Sicherung der stetigen guten Instandhaltung der Bahn und eines den Verkehrsbedürfnissen bezüglich der Anzahl und Beschaffenheit genügenden Lokomotiv- und Wagenbestandes hat die Gesellschaft auf Verlangen des preußischen Handelsministeriums bei einer preußischen Staatskasse einen, durch jährliche Beiträge zu bildenden Fonds zu hinterlegen. Ueber die Höhe dieser Beiträge und über die aus dem Fonds zu leistenden Ausgaben wird das Handelsministerium alsdann nach Anhörung des Vorstandes der Gesellschaft ein Regulativ erlassen.
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Artikel VI.
[Bearbeiten]- Die Genehmigung wie auch Abänderung des Fahrplans bleibt der Königlich preußischen Staats-Regierung vorbehalten; ebenso die Genehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, sowohl für den Güter- als für den Personenverkehr, sowie der Abänderung der Tarife, insoweit dieselbe nicht dem freien Ermessen der Gesellschaft überlassen wird.
- Die Gesellschaft hat die Beförderung von Personen in 4 Wagenklassen zu bewerkstelligen und für den Transport von Kohlen und Koaks und event. der übrigen im Artikel 45 der Verfassung des Deutschen Reichs bezeichneten Gegenstände bei größeren Entfernungen den Einpfennigtarif einzuführen, soweit und sobald dies von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten verlangt wird.
- Die Gesellschaft übernimmt die Verpflichtung, soweit das Königlich preußische Handelsministerium es im Verkehrsinteresse für nöthig erachtet, jederzeit auf dessen Verlangen künftig mit anderen in- und ausländischen Bahnverwaltungen für die Beförderung von Personen und Gütern einen durchgehenden Verkehr mittelst direkter Expeditionen und direkter Tarife zu errichten und hierbei insbesondere auch in ein gegenseitiges Durchgehen der Transportmittel gegen die übliche, nöthigenfalls vom Königlich preußischen Handelsministerium festzusetzende Vergütung zu willigen. Bezüglich dieser direkten Tarife ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen des Königlich preußischen Handelsministeriums auf ihrer in diesem neu zu errichtenden durchgehenden Verkehre zu berührenden Strecke den niedrigsten Tarif-Einheitssatz pro Zentner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für die gleichartigen Transportgegenstände in ihrem Lokaltarife erhebt.
- Sollte sie jedoch in einem anderen durchgehenden Verkehre für jene Strecke ihrer Bahn einen unter den Lokaltarif-Einheitssatz pro Zentner und Meile ermäßigten Satz pro Zentner und Meile beziehen, so muß sie für jene Strecke diesen ermäßigten Tarifsatz auch in dem neu zu errichtenden durchgehenden Verkehre auf Verlangen des Königlich preußischen Handelsministeriums zugestehen.
- Für durchgehende Güter-Transporte wird die Erhebung einer Expeditions-Gebühr für die Gesellschaft ausgeschlossen, wenn weder die ursprüngliche Versandt-, noch die letzte Adreßstation an ihrer Bahn liegt.
- Die vorbezeichnete Verpflichtung der Gesellschaft zur Einrichtung eines direkten Verkehrs und zum Zugeständnisse des vorbezeichneten Tarifsatzes wird jedoch durch die Bereitwilligkeit der anderen betheiligten Eisenbahnverwaltungen bedingt, in diesem Verkehre ihren Tarif nach denselben Grundsätzen zu normiren und somit für ihre in dem einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu benutzende Strecke den niedrigsten Tarif-Einheitssatz pro Zentner und Meile zuzugestehen, welche sie auf dieser Strecke für gleichartige Transportgegenstände in ihrem Lokalverkehr resp. in einem anderen durchgehenden Verkehr erheben.
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- Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Einrichtung eines neuen direkten durchgehenden Verkehrs das gleiche Zugeständniß, wie es vorstehend präzisirt ist, von einer andern Bahnverwaltung fordern, und die letztere ohne von dem Königlichen Handelsministerium für zulänglich erachtete Gründe sich weigern, auf den von der Gesellschaft vorgeschlagenen direkten Verkehr überhaupt einzugehen, ohne jenes Zugeständniß in Betreff des Tarifsatzes zu machen, so ist die Gesellschaft an das, ihrerseits auf Erfordern des preußischen Handelsministeriums für einen direkten Verkehr, an welchem die sich weigerlich haltende Bahnverwaltung mitbetheiligt ist, gemachte frühere Zugeständniß nicht mehr gebunden.
- Die Beförderung von Truppen, Militair-Effekten und sonstigen Armee-Bedürfnissen hat nach denjenigen Normen und zu denjenigen Tarifsätzen stattzufinden, welche von dem Bundesrathe des Deutschen Reichs für die Staatsbahnen im Bundesgebiete festgestellt sind oder später festgestellt werden mögen.
- Der Postverwaltung des Deutschen Reichs gegenüber hat die Gesellschaft folgende Verpflichtungen:
- 1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen.
- 2) Die Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen Postwagen und innerhalb desselben
- a) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die Kategorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das Gewicht von 20 Zollpfunden nicht überschreiten,
- b) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn diese geschäftlos zurückkehren,
- c) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs bedürfen,
- unentgeltlich zu befördern.
- Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Verständigung auch Postcoupés in Eisenbahnwagen gegen eine den Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahe stehende Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder Postcoupés nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die unentgeltliche Beförderung von Brief- und Zeitungs-Packeten durch das Zugpersonal verlangt werden.
- 3) Für ordinaire Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Postwagens oder Postcoupés befördert werden, erhält die Eisenbahngesellschaft die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf Grund besonderer Vereinbarungen aversionirt wird.
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- 4) Wenn ein Postwagen oder daß in dessen Stelle zu benutzende Postcoupé (ad 2) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahn-Gesellschaft entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel leihweise herzugeben. Im ersteren Falle wird für ordinaire Packete über 20 Pfund eine weitere, als die ad 3 vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinairen Packete über 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupé und Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe- und Transport-Vergütung.
- 5) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, das Schmieren, Ein- und Ausrangieren etc. der Eisenbahn-Postwagen, sowie den leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen, gegen Vergütungen, welche nach den Selbstkosten bemessen werden und über deren Berechnung besondere Vereinbarungen getroffen werden.
- 6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerk zurücklegen.
- Der Bundes-Telegrafenverwaltung gegenüber hat die Gesellschaft diejenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche von dem Bundesrathe des Deutschen Reichs für die Eisenbahnen im Bundesgebiete festgestellt sind oder später für dieselben anderweit festgestellt werden mögen.
Artikel VII.
[Bearbeiten]- Die unteren Betriebs-Beamtenstellen innerhalb des preußischen Gebiets, insbesondere die Stellen der Bahnwärter und Weichensteller, Perrondiener, Wiegemeister, Stations-Vorsteher, Stations-Aufseher, Stations-Assistenten, Telegraphisten, Materialien-Verwalter, Magazin-Aufseher, sollen, insoweit nicht das preußische Handelsministerium Ausnahmen bewilligt, nur mit preußischen Unterthanen besetzt werden und zwar, insoweit nicht etwa das betreffende Amt eine technische Vorbildung erfordert, vorzugsweise mit solchen aus dem deutschen Bundesheer mit Civil-Anstellungs-Berechtigung entlassenen Militairs, welche das 35. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Die Gesellschaft hat die Instruktionen zu befolgen, welche ihr die preußische Regierung bezüglich der Ermittelung und Einberufung der Militairanwärter und bezüglich der staatlichen Kontrole der für Militairanwärter bestimmten Stellen ertheilen wird.
- Die auf den in Preußen belegenen Bahnstrecken fungirenden Bahnbeamten sind rücksichtlich der Disziplin der kompetenten Aufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den preußischen Gesetzen und Behörden unterworfen.
Artikel VIII.
[Bearbeiten]- Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die in Rede stehenden Bahnstrecken mittelst Zweigbahnen, als die Benutzung der ersteren gegen zu vereinbarende, event. vom preußischen Handelsministerium festzusetzende Fracht- oder Bahngeld-Sätze vorbehalten.
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Artikel IX.
[Bearbeiten]- Die preußische Regierung behält sich das Recht vor, das Eigenthum der innerhalb ihres Gebiets belegenen Bahnstrecken nebst allen beweglichen und unbeweglichen Zubehör nach Ablauf von dreißig Jahren, vom Tage der Betriebs-Eröffnung an gerechnet, oder auch später, nach einer in beiden Fällen mindestens ein Jahr vorher zu bewirkenden Ankündigung käuflich zu erwerben.
- Als Kaufpreis zahlt der Staat nach seiner Wahl entweder den 25fachen Betrag des steuerpflichtigen Reinertrages, welcher im Durchschnitt der letzten, der Ankündigung vorhergegangenen fünf Betriebsjahre für die in Preußen belegenen Strecken aufgekommen ist, oder er ersetzt das auf diesen Strecken verwandte Anlagekapital. Im Falle der letzteren Wahl soll, insofern zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn oder des Zubehörs gegen die ursprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben möchte, von dem zu erstattenden Anlagekapital nach einem durch Sachverständige zu bestimmenden Prozentsatze ein, dem dermaligen Zustande entsprechender Abzug gemacht werden.
- Zu dem vorbezeichneten, auf den preußischen Staat im Falle des Ankaufs übergehenden Zubehör gehört insbesondere ein, der Länge der in Preußen belegenen Strecken entsprechender Theil des vorhandenen Betriebsmaterials, ferner das zur Bahnverwaltung und zur Transportverwaltung dieser Strecken gehörige Inventarium und der im Artikel V. bezeichnete Fonds.
Artikel X.
[Bearbeiten]- Sollte die Gesellschaft die in Preußen belegenen Bahnstrecken ganz oder theilweise anderweitig veräußern oder verpachten, oder sonst den Betrieb darauf Anderen abtreten wollen, so ist zu jeder dieser Maßnahmen die Zustimmung der Königlich preußischen Regierung nothwendig.
Artikel XI.
[Bearbeiten]- Die Konzession kann jederzeit ohne Weiteres von der Königlich preußischen Regierung widerrufen und zurückgenommen werden, wenn den Konzessionsbedingungen zuwider gehandelt, oder eine der darnach dem Unternehmer obliegenden Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt wird, und eine Aufforderung zur Erfüllung binnen einer endlichen Frist von mindestens drei Monaten ohne Erfolg bleibt.
- Im Falle solcher Konzessionsentziehung muß der Unternehmer es sich gefallen lassen, daß die Bahn nebst allen beweglichen und unbeweglichen Zubehör als ein Ganzes zur öffentlichen Versteigerung mit der Verpflichtung des Ankäufers gebracht wird, den Bau der Bahn zu vollenden, resp. dieselbe als eine öffentliche Verkehrsanstalt zu erhalten und fortzubetreiben.
- Die Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzessionsurkunde an die Gesellschaft und die Bekanntmachung der Konzession durch das Amtsblatt der Regierung zu Düsseldorf auf Kosten der Gesellschaft erfolgt erst nach Hinterlegung der im Artikel IV. bezeichneten Kaution und der bezüglichen Verpfändungs-Urkunde.