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ADB:Aepinus, Johannes

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Artikel „Aepinus, Johannes“ von Ernst Henke in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 1 (1875), S. 129–130, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Aepinus,_Johannes&oldid=- (Version vom 10. Dezember 2024, 09:36 Uhr UTC)
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Aepinus: Johann A., lutherischer Theolog, geb. 1499 zu Ziesar in der Mark Brandenburg, † 13. Mai 1553. Sein deutscher Name war Hoeck oder Hoch, welchen er in αἰπεινός übersetzte. Nicht gewiß ist, ob er Franciscaner gewesen sei. Durch Studien in Wittenberg für die Reformation gewonnen hatte er in Brandenburg unter Kurfürst Joachim dafür zu leiden, fand aber dann in Pommern ein Unterkommen als Lehrer, zuerst in Greifswald und 1525 als Rector in Stralsund. Von da wurde er 1529 nach Hamburg berufen und von seinem Lehrer Bugenhagen, der damals die Einführung der Reformation in Hamburg leitete, zu St. Petri als Pastor eingeführt; 1532 wurde er dort als erster lutherischer Superindentent und als Pastor am Dom eingesetzt. In diesen Aemtern blieb er bis an seinen Tod; 1533 wurde er zusammen mit Bugenhagen und Caspar Cruziger in Wittenberg unter Luther’s Vorsitz und mit einer Disputation über Thesen Melanchthon’s zum Doctor creirt. Im J. 1534 nach England berufen, konnte er sich nicht entschließen, die Scheidung König Heinrichs VIII. gutzuheißen. In seinem Gutachten über das Augsburger Interim, über Osiander’s und Major’s Lehre stand er bei den strengeren Lutheranern, ohne mit Melanchthon darüber zu zerfallen. Im J. 1544 hatte er aber in Erklärungen des [130] 16. u. 68. Psalms eine früher auch von Luther vertheidigte Meinung vorgebracht, die Erlösung Christi wäre nicht vollkommen gewesen, wenn er nicht auch die Höllenstrafen für die Sünden der Menschen getragen hätte, und so habe er denn auch, während sein Leib im Grabe gelegen habe, als letzte Stufe seiner Erniedrigung vor seiner Erhöhung an seiner Seele in der Hölle Schmerzen des Todes erlitten. Erst im J. 1549 machten ihm einige seiner Collegen in Hamburg dies als Irrlehre zum Vorwurf, und predigten gegen ihn; und als ein vom Rathe verlangtes Gutachten Melanchthon’s die Streitfrage für schwer entscheidbar, aber nicht für so wichtig erklärte, daß darüber in Kirchen und Schulen gelehrt werden müsse, und als hiernach das fernere Streiten verboten wurde, mußten drei hamburgische Geistliche, welche sich nicht fügen wollten, abgesetzt werden, während Aepinus’ Anhänger von Auswärtigen als Infernalisten bezeichnet und getadelt wurden. Dies gab zuletzt Veranlassung, daß auch der neunte Artikel der Concordienformel eine Erklärung darüber abgab, aber darin auch die Unbegreiflichkeit des Gegenstandes anerkannte und von unnützen Streitfragen abmahnte. Noch nach seinem Tode pries ein Epigramm Melanchthon’s Aepinus’ reine Lehre und reinen Wandel. Joh. Magdeburgius verfaßte ein mit seinem Bildniß versehenes Epitaphium, Hamburg 1553.

Moller’s Cimbria litt. T. II. p. 17–25. Planck, Prot. Lehrb. V. 1. S. 252 ff. Lappenberg, Hamb. Buchdruckergeschichte S. 34.