ADB:Harpprecht, Georg Friedrich

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Artikel „Harpprecht, Georg Friedrich“ von Johann August Ritter von Eisenhart in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 10 (1879), S. 621, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Harpprecht,_Georg_Friedrich&oldid=- (Version vom 29. März 2024, 15:32 Uhr UTC)
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Harpprecht: Georg Friedrich H., geb. am 10. Decbr. 1676 zu Tübingen, Sohn des Ferdinand Christoph H. (s. diesen), empfing seine Bildung auf dem Gymnasium und der Hochschule seiner Vaterstadt, zeichnete sich durch gewandte Vertheidigungen aus, hielt eine beifällig aufgenommene Rede in italienischer Sprache über den Zweikampf, promovirte 1699 als Doctor beider Rechte und nahm dann Praxis als Hofgerichtsadvokat. Bald darauf begleitete er seinen Onkel Mauritius David H. (s. diesen) nach Berlin, und lernte auf dieser Reise die Einrichtungen und Gelehrten einiger mitteldeutschen Hochschulen kennen. 1704 finden wir ihn in Tübingen als Hofgerichtsassessor mit dem Titel eines würtembergischen Rathes, im Januar 1722 auf dem Lehrstuhle der ordentlichen Professur für Pandecten. Er starb am 10. Mai 1754. Aus seiner Ehe mit einer Tochter des herzogl. würtembergischen Leibarztes und Professors Dr. E. R. Cammerer, gewann er nur einen Sohn, den nachmaligen Rechtslehrer Christoph Friedrich (s. diesen). H. galt als eifriger, bei seinen Zuhörern sehr beliebter Docent, zog sich aber nach 20jähriger Lehrthätigkeit (1742) von dieser ganz zurück, um in stiller Ruhe seinen wissenschaftlichen Arbeiten nachzugehen. Seine Hauptstärke lag auf dem Gebiete des Civilrechts; die von ihm ausgearbeiteten „Responsa civilia“, Tub. 1737, Fol., welche den siebenten Theil der damals weit verbreiteten Tübinger Consiliensammlung ausmachen, auch seine „Decisiones et consultationes criminales“, Tub. 1746, Fol., genossen hohes Ansehen. Er hinterließ viele juristische Handschriften, welche großentheils in der Tübinger Universitätsbibliothek aufbewahrt sind. Die würtembergische Landschaft hatte ihm 1717 die Consulentenstelle, der Landgraf von Hessen-Darmstadt ein Lehramt in Gießen, ja die Kanzlerwürde angetragen; der schlichte Gelehrte schlug indeß sämmtliche Anerbietungen aus.

Moser, Lexikon der jetzt lebenden Rechtsgelehrten, 80. – Tübinger Berichte von gelehrten Sachen, Jahrg. 1754, S. 267. – Meusel, Lexikon V, 177.