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ADB:Heydemann, Ludwig Eduard

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Artikel „Heydemann, Ludwig Eduard“ von Albert Teichmann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 12 (1880), S. 349–350, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Heydemann,_Ludwig_Eduard&oldid=- (Version vom 23. November 2024, 09:57 Uhr UTC)
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Heydemann: Ludwig Eduard H., verdienter Rechtsgelehrter, geb. am 18. Mai 1805 in Berlin, gestorben daselbst am 11. Sept. 1874. Er erhielt seine Bildung auf dem Joachimsthal’schen Gymnasium, welches er als primus omnium mit ausgezeichnetem Zeugniß 1823 verließ. Seine Anhänglichkeit an diese Anstalt bewies er später, indem er (seit 1857) den Schülern der obersten Classe juristische Propädeutik vortrug. Nach Besuch der Universitäten Berlin und Heidelberg, war er 3 Jahre lang Auscultator, 7 Jahre Kammergerichts-Referendar („um die Praxis für seine wissenschaftlichen Zwecke von allen Seiten kennen zu lernen“). Im Jahre 1837 bestand er die dritte Prüfung mit dem seltenen Prädicat „vorzüglich“ und ließ sich behufs Vorbereitung für die akademische Laufbahn bis 1840 beurlauben, promovirte am 8. Februar 1840 und habilitirte sich an der Berliner Universität für Preußisches und Märkisches Recht. Er errang sehr bald als akademischer Lehrer die glänzendsten Erfolge, weil er, was dazumals noch wenig vorkam, Theorie und Praxis zu verbinden verstand und als ein mitten im praktischen Leben stehender Mann, was er daselbst gelernt hatte, geschmackvoll und auf wissenschaftliche Weise vortrug. Zu seiner Ernennung zum ordentlichen Professor (December 1845) wurde ihm eine Fackelserenade gebracht. Eine beabsichtigte Berufung nach Greifswald hatte er von vornherein abgelehnt, um seiner Vaterstadt treu zu bleiben. Auf Savigny’s Anregung wurde für ihn der erste Lehrstuhl für das Allgemeine Landrecht errichtet. Daneben las er über Naturrecht, rheinisches Recht, Encyklopädie, einige Male über Strafrecht. Seine erste wichtige literarische Arbeit schrieb er: „Ueber die Elemente der Joachimischen Constitution vom Jahre 1527.“ Berlin 1841. Es folgte: „Sammlung der Gutachten des k. preuß. literarischen Sachverständigen-Vereins,“ Berlin 1848, der sich später (mit Dambach bearbeitet) „Die preuß. Nachdrucksgesetzgebung erläutert durch die Praxis des kgl. literarischen Sachverständigen-Vereins,“ 1863 anschloß. Besonders werthvoll sind sodann: „Grundriß des Systems des preuß. Civilrechts“, Berlin 1851, als 2. Aufl. mit dem Titel: „Einleitung in das System des preuß. Civilrechts“ 1861, 68 (leider unvollendet) – „Anklänge des preuß. Landrechts an die deutsche Parentelenordnung“, Berlin 1871, sowie ein Beitrag zu der Festgabe für Heffter im Jahre 1873 („Ueber den internationalen Schutz des Autorrechts“). Uebrigens [350] rührt von ihm, was wenig beachtet wird, der allgemeine Theil (nebst Motiven) des revidirten Strafgesetzbuchentwurfs von 1845 her. H. war seit 1839 Mitglied des literarischen Sachverständigen-Vereins, seit 1850 dessen Vorsitzender, ebenso des musikalischen Sachverständigen-Vereins, in welchen Stellungen er sich höchst verdient machte und zu seiner Freude noch das Zustandekommen eines gemeinsamen Gesetzes erlebte. Regen Antheil nahm er an der juristischen Gesellschaft in Berlin. Seine erste Frau verlor er 1845 und schloß 1867 eine zweite Ehe, aus der vier Kinder hervorgingen. Scherzend hatte er gesagt: „Wir Professoren sterben immer in den Ferien.“ Dies traf bei ihm wirklich zu. Durch wiederholte Ordensverleihungen des Inlandes und Auslandes ausgezeichnet, war er 1858 zum Geheimen Justizrath ernannt worden. Mit Recht sagt ein ihm in 27jähriger Freundschaft verbunden gewesener Gelehrter und wissenschaftlicher Mitarbeiter: „Wenn Preußens Richterstand gegenwärtig in der Welt hoch und geachtet dasteht, so gebührt auch ihm hieran ein Theil des Verdienstes.“ Neben Svarez, Bornemann, Koch und Förster wird auch H. zu den Coryphäen des Preußischen Rechts gezählt werden.

Dr. Otto Dambach, Gedächtnißrede auf Dr. Ludwig Eduard H., Berlin 1874.