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ADB:Nikolaus von Basel

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Artikel „Nicolaus von Basel“ von Philipp Strauch in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 23 (1886), S. 620–621, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Nikolaus_von_Basel&oldid=- (Version vom 30. November 2024, 16:04 Uhr UTC)
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Nicolaus von Basel, ketzerischer Begharde. Wir besitzen über ihn zwei Zeugnisse, einmal eine Stelle im Formicarius des Johann Nider (seit 1428 Dominicanerprior zu Nürnberg, seit 1431 auf dem Basler Concil anwesend, s. K. Schieler, Magister Joh. Nider, Mainz 1885), sodann ein im J. 1393 gegen den Benedictiner Martin von Mainz (s. A. D. B. XX, 482), der sich dem N. und seinen Lehren „zu Grunde gelassen“ hatte, von der Kölner Inquisition gefälltes Urtheil. Nach Nider wurde N., ein Laie, kurz vor dem Pisaner Concil (1409), nachdem er in der Rheingegend um Basel die ketzerischen Lehren der Begharden mit großem Geschick und Erfolg verbreitet und lange und oft den Händen der Inquisition sich zu entziehen gewußt hatte, zu Wien zusammen mit zweien seiner Schüler, Jacobus und Johannes, verbrannt. Seine Visionen und Offenbarungen hielt er für untrüglich, also göttlichen Ursprungs. Er hatte die Gabe seine Irrlehren in schöne Worte einzukleiden (verbis errores coloratissime velare novit). Von letzteren wird besonders die kühne Behauptung hervorgehoben, er sei sich bewußt, daß Christus wirklich in ihm wäre und er in Christo. Aus der Sentenz gegen Martin von Mainz erfahren wir weiteres und es ergibt sich, daß des Nicolaus’ Lehren im engsten Zusammenhang mit denen der ketzerischen Begharden stehen und wie diese den nacktesten Quietismus predigen. N. will das Evangelium klarer und vollkommener verstanden haben als einst die Apostel und selbst Paulus, er will sich allein die Entscheidung über die Befähigung zur Ausübung des priesterlichen Amtes vorbehalten wissen, infolge der Unterwerfung könne man ihm auch gegen die Befehle irgend eines Oberen, und wäre es der Papst selber, gehorchen, ja auf sein Geheiß dürfe man sogar Jemanden tödten oder sich mit einem Weibe vergehen, ohne zu sündigen. Die Unterwerfung unter seinen Willen ist die nothwendige Voraussetzung zur Erreichung der Vollkommenheit: [621] es wäre ihm besser, sagt Martin von Mainz von sich, in fornicationem cadere und darnach in Unterwürfigkeit unter N. zu verbleiben als von ihm abzulassen und sich von Sünde frei zu halten. Kurz, die Unterwerfung entbindet vom Gehorsam gegen die Kirche, sie hebt die Fähigkeit zu sündigen auf und führt den Menschen in den Stand der ersten Unschuld. Die angeführten Sätze werden in der Sentenz gegen Martin von Mainz ausdrücklich als Lehren des N. bezeichnet, aber auch für die anderen dem Martin von Mainz vorgeworfenen Lehrsätze ist N., sein geistiger Vater, verantwortlich zu machen. Zu den obigen beiden Zeugnissen gesellt sich nun noch ein drittes, enthalten in der Handschrift 247 der Mainzer Stadtbibliothek. Hier findet sich gleichfalls die bisher nur aus einer verbrannten Straßburger Handschrift bekannte Sentenz gegen Martin von Mainz, jedoch mit einem Zusatz, dem zufolge N mit seinen beiden Schülern in Wien durch Heinrich von Langenstein (s. A. D. B. XVII. 672) vir devotus et literatus, mit der Kirche versöhnt, dann aber doch verbrannt wurde, nachdem sie sich abermals zu ihren ketzerischen Ansichten bekannt hatten. Die Zeit der Verbrennung des N. und seiner beiden Genossen läßt sich darnach durch die Jahre 1393 und 1397 genauer abgrenzen. Wahrscheinlich sind jene Notiz und J. Nider’s Bericht aus derselben Quelle (den Proceßacten über N.?) geflossen. – Die von Karl Schmidt aufgestellte Hypothese von der Identität des Gottesfreundes im Oberland mit N. ist jetzt allgemein aufgegeben, s. A. D. B. XXI, 459 ff.

Schmidt, Nicolaus von Basel, S. 66–69. – Denifle, Historisch-politische Blätter 75, 17 ff., 93 ff., 245 ff., 340 ff., auch separat München 1875. – H. Haupt in Brieger’s Zeitschr. f. Kirchengesch. 7, 508. Kommt für N. von Basel etwa auch Bach, Meister Eckhart, S. 23 Anm. 21 in Betracht?