ADB:Ockham, Wilhelm von

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Artikel „Occam, Wilhelm v.“ von Karl Müller in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 24 (1887), S. 122–126, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Ockham,_Wilhelm_von&oldid=- (Version vom 28. März 2024, 22:57 Uhr UTC)
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Occam: Wilhelm v. O. (oder wie die ältesten Handschriften meistens schreiben Ocham), ist zwar Engländer von Geburt, aber durch seine Verbindung mit Ludwig dem Baiern und seinen langjährigen Aufenthalt in Deutschland, sowie durch seine publicistische Thätigkeit in ein nahes Verhältniß zur deutschen Geschichte getreten. Sein Geburtsort ist jedenfalls Occam, der Ueberlieferung zufolge dasjenige in der Grafschaft Surrey (südlich von London). Sein Geburtsjahr wird gewöhnlich auf etwa 1280 angegeben, gewiß aber um vielleicht ein Jahrzehnt zu spät. Denn im Jahr 1302 ist er bereits Magister und anerkannte wissenschaftliche Kraft, seiner äußeren Stellung nach Kleriker und Commensuale des Bischofs von Durham und Inhaber der Pfarrei Langton (Diöcese York). Am 30. Juli 1302 erhält er von Bonifaz VIII. auf seine Bitte und die Verwendung seines Bischofs von Durham Dispens, um eventuell das Archidiakonat Stow (Diöcese Lincoln) zu seiner bisherigen Pfründe hinzu übernehmen zu können. [123] O. lebte also damals sicher noch in England und zwar als Weltgeistlicher. Durch diese erst neuerdings bekannt gewordene Thatsache ist auch die letzte Möglichkeit weggefallen, die Legende von seinem Antheil am Kampf Philipps des Schönen gegen Bonifaz VIII. und seine Autorschaft an der Disputatio inter militem et clericum aufrecht zu erhalten – eine Annahme, der freilich schon die zuvor bekannten Thatsachen unbedingt widersprachen. Daß die Hauptmasse der philosophischen und theologischen Arbeiten Occam’s in diesen und in den folgenden zwanzig Jahren entstanden ist, wird man annehmen dürfen, aber gänzlich ungewiß ist bis jetzt, wann und zum Theil auch an welcher Universität er gelehrt hat. Oxford und Paris werden genannt. Ist das erstere richtig, so war er damals entweder noch nicht Magister der Theologie oder noch nicht Mitglied des Minoritenordens. Wann er das letztere geworden ist, ist ebenfalls bisher ungewiß. Sicher ist nur, daß er es im J. 1322 schon war. Die allgemein verbreitete Meinung aber, er sei Provincial dieses Ordens für England gewesen, ist irrig. Der Mag. theol. Wilhelm, der im J. 1322 dieses Amt bekleidet, ist nicht unser W., sondern W. v. Nottingham (1321 bezw. 1322–1336). In dieser ersten Hälfte seines Lebens hat O. jedenfalls schon jene Richtung des Nominalismus ausgebildet, die er zwar nicht zum ersten Mal, wol aber in so durchschlagender Weise vertreten hat, daß er später, da der Nominalismus die herrschende Zeitphilosophie geworden war, den Namen des venerabilis inceptor bekommen hat. Es ist jene Philosophie, welche an dem seit 250 Jahren herrschenden Realismus eine vernichtende Kritik übend, lediglich in den Einzeldingen reale Existenzen, in den Allgemeinbegriffen bloße Abstractionen des beobachtenden Verstands sieht und so die Vorläuferin des modernen Kriticismus und Empirismus geworden ist. Diese erkenntnißtheoretischen Voraussetzungen haben ihn dann dazu geführt, das übersinnliche Gebiet von demjenigen der Welt scharf zu sondern, und die Erkenntniß des ersteren dem natürlichen, an die Grenzen der Erfahrung gebundenen Wissen zu entziehen und lediglich auf die göttliche Offenbarung in der heiligen Schrift und der Autorität der Kirche zu stellen und darum der Theologie den wissenschaftlichen Charakter überhaupt abzusprechen. Denn alle Kategorieen unseres Denkens finden auf die übersinnliche Welt keine Anwendung. In dieser gilt vielmehr nur das eine Gesetz der göttlichen Freiheit im Sinn der mit Ausnahme des Gesetzes des Widerspruchs unbeschränkten Willkür – ein Grundsatz, den O. von Duns Scotus übernommen und wie dieser durch sein ganzes theologisches System durchgeführt hat. Politische Doctrinen haben O. damals gänzlich fern gelegen. Nur auf Umwegen und in langsamer Entwickelung sind ihm dieselben nahe gebracht worden. Erst der Streit seines Ordens mit Johann XXII. und die Antastung des Ordenskleinods, der evangelischen Armuth durch diesen Papst (seit 1322) hat ihn in die polemische und publicistische Arbeit geführt. Er agitirte in der Romagna, speciell in Bologna für den vom Papst verworfenen Standpunkt, wurde daher Dec. 1328 an die Curie citirt und leistete dem Befehl Folge. Allein der Papst wagte es zunächst nur, eine Untersuchung wegen seiner früheren theologischen und philosophischen Lehren anzuordnen. Eine Commission unter dem Vorsitz eines Kardinals hob 51 Sätze aus seinen Schriften heraus. Allein zu einer Verurtheilung reichten sie nicht aus. Und die Bemühungen Johanns, eine Verwerfung durch die Pariser Universität durchzusetzen, sind bei der theologischen Facultät mißlungen und haben später 1339 auch bei der Artistenfacultät nur einen theilweisen Erfolg gehabt. Die vier Jahre, die O. in Avignon zubringen mußte, haben zuletzt über seine innere Stellung zum Papstthum entschieden. Ein Befehl seiner Oberen, wohl Cesenas, veranlaßte ihn, die Bullen Johanns XXII. in Sachen der Armuth zu studiren, was er bisher absichtlich unterlassen hatte, um nicht in inneren Conflict mit der päpstlichen Autorität zu gerathen. Von jetzt an hat er aber [124] auch unermüdlich und unerbittlich den Papst, der solche Ketzereien definiren konnte und seine Nachfolger, die sie nicht zurücknahmen, bekämpft und ihnen alles Recht abgesprochen, die Kirche zu leiten. Der Streit um die Armuth ist ihm der Mittelpunkt der ganzen Zeitgeschichte; Johann XXII. die große wahrheitsfeindliche Macht, welche die Kirche vergiftet. Als die äußeren Verhältnisse es dem Papst erlaubten, schärfer gegen die widerstrebenden Häupter des Ordens vorzugehen, und das bisher freundliche Verhalten gegen sie plötzlich umschlug, entzogen sich diese – auch O. – der drohenden Verurtheilung durch die Flucht aus Avignon (25. Mai 1328) und wandten sich nach Pisa, wo sie im September mit Ludwig d. Baiern zusammentrafen (das Nähere s. d. Art. Ludwig IV. d. B. Bd. 19, 466). Wenige Tage darauf folgte ihnen der päpstliche Bann, im J. 1329 derjenige des Ordens, und 1331 die Ausstoßung aus dem letzteren. O. aber blieb von nun an mit seinen Freunden in der Umgebung des Kaisers und nahm seit der Rückkehr nach Deutschland seine Wohnung im Minoritenkloster zu München. Hier hat er zunächst seine Polemik gegen Johann XXII., dessen Stellung zur Armuthsfrage, sowie später zur Schauung Gottes durch die Seligen in umfangreichen Schriften aufgenommen („Opus XC dierum“ wol noch 1330; „De dogmatibus Johannis XXII“ 1333 oder 1334; Schreiben an seinen Orden Frühjahr 1334; dann im J. 1335 eine Schrift gegen den eben verstorbenen Papst in Ms. lat. 3387, Fol. 175–214 der Pariser Nationalbibliothek; „Compendium errorum Johannis XXII. papae“ frühestens 1338). Der schroffe Gegensatz gegen Johann XXII. und der Schutz, den O. mit andern Häuptern der conservativen Partei unter den Minoriten und deren ganze Angelegenheit bei dem Kaiser gefunden, führte auch O. fast von selbst dazu, die Ansprüche, die Johann dem Reich gegenüber mit besonderer Schroffheit formulirt hatte, und somit die Universalgewalt des Papstes überhaupt in Staat und Kirche immer umfassender anzufechten. Zum erstenmal finden sich bei ihm die staats- und kirchenrechtlichen Fragen der Zeit in einem Tractat behandelt, der gegen Benedict XII. gerichtet, unter dem Einfluß des neuen Aufschwungs steht, welchen Ludwigs d. B. Politik seit der Annäherung an England genommen hatte (vgl. Müller, Kampf Ludwigs d. B. II, 88, wo aber die Abfassungszeit zu spät angesetzt ist: diese ist wol Herbst 1337 bis Frühjahr 1338). Die bald darauf folgenden Tage von Rense und Frankfurt im Sommer 1338 und die publicistischen Erörterungen insbesondere Lupolds von Bebenburg, die sich daran schlossen, führten O. tiefer hinein in die großen zeitbewegenden Fragen nach der Unabhängigkeit der weltlichen Gewalt vom Papstthum, nach dem Verhältniß von Königthum und Kaiserthum, den Rechten des erwählten Königs, dem Wesen und der Bedeutung der päpstlichen Bestätigung und Krönung. So sind, wahrscheinlich auf Ludwigs Anregung selbst seine VIII quaestiones entstanden (c. 1339), welche in allen jenen Fragen den Standpunkt der Fürsten im Weistum von Rense und den Gesetzen von Frankfurt vertreten und die gesunde Unterscheidung Lupolds von Bebenburg zwischen dem deutschen Königthum und dem römischen Kaiserthum verlassen, zu der alten Verquickung von beiden zurückkehren und die factischen Verhältnisse des deutschen Staatsrechts durch naturrechtliche dem realen Boden gänzlich ferngerückte Aufstellungen modificiren und bereichern wollen. Noch einmal ist O. mit einer wol im Auftrag des Kaisers verfaßten Schrift hervorgetreten, als es galt die Ehe des Brandenburgers Ludwig, mit der Erbin von Tirol und das Verhalten des Kaisers in dieser Sache zu rechtfertigen („Tractatus de jurisdictione imperatoris in causis matrimonialibus“ vom J. 1342, s. d. Art. Ludwig IV. v. B.). Kurz darauf folgt der Dialogus: der erste Theil dieses seines umfassendsten Werks führt in unermeßlicher Weitschweifigkeit aus, daß ein Papst Häretiker sein könne und was gegen einen solchen zu thun sei; der zweite [125] Theil ist eine Wiederholung der älteren Schrift „De dogmatibus Joh. XXII.“; der dritte Theil endlich handelt zunächst in zwei Tractaten über die Gewalt des Papstes und Klerus und die des Kaisers und aller weltlichen Fürsten. Dann sollte die Geschichte aller am Streit um die Armuth betheiligten Personen folgen. Aber schon der zweite Tractat ist nicht mehr vollständig und alle weiteren fehlen völlig. Man hat gemeint, sie seien von den ersten Herausgebern als zu radical unterdrückt worden. Aber zahlreiche Handschriften, die ich untersucht, gehen entweder genau so weit oder nicht einmal so weit als unsre Drucke. Und schon Peter von Ailli, der sich einen Auszug aus dem Dialog gefertigt hat, welcher genau so weit reicht als unsere Ausgaben (Ms. lat. 14579 der Pariser Nat.-Bibl.; Nr. 517 der Arsenalbibl.), hat wie er selbst sagt, nicht mehr von diesem Werk finden können. So wird also das werthvollste, was O. über die Zeitgeschichte schreiben wollte, ungeschrieben geblieben sein. Trotzdem sind auch die erhaltenen Partieen von großem Werth. Niemals vorher ist die Infallibilität des Papstes und der ökumenischen Concilien, die Geltung von Majoritäten in Glaubensfragen so umfassend bestritten; niemals vorher – Marsilius etwa ausgenommen – ist das Recht der Laien und der weltlichen Obrigkeit, in der Kirche und auch in Glaubensfragen mitzureden und in der Verfassung der Kirche mit vertreten zu sein, so energisch verfochten worden. Niemand endlich hat vorher so bestimmt das Recht der Kirche ausgesprochen, unter Umständen und im Fall eines Bedürfnisses die reguläre monarchische Verfassung zu ändern und in Landes- oder Provinzialkirchen auseinanderzugehen, die nur noch in religiöser Einheit verbunden wären. Und doch sind das alles nur Möglichkeiten, die er lediglich für den Fall in Aussicht nimmt, daß der Papst, wie er es selbst erlebt hat, Ketzer wird. Für gesunde und geordnete Verhältnisse wird man wenig Punkte namhaft machen können, in welchen er die innerkirchliche Stellung des Papstes nach mittelalterlicher Anschauung bestreiten würde. Trotzdem haben gerade diese Gedanken später im Zeitalter der Concilien erheblich nachgewirkt, da die anfänglichen Leiter der kirchlichen Reformpartei Ailli und Gerson Schüler Occams waren.

Occam’s litterarische Thätigkeit in München ist in dieser Publicistik nicht aufgegangen. Sein theologisches Hauptwerk „Super IV libros sententiarum“ ist, wie sein Schluß zeigt, nicht bloß nach der Schrift „De dogmatibus Johannis XXII.“, sondern auch nach andern Schriften über die Schauung Gottes, also frühestens 1335 geschrieben oder wenigstens vollendet, bezw. überarbeitet worden. Nachdem der General Cesena i. J. 1341 gestorben war, übernahm O. nach dessen Willen das Siegel und damit auch das Vicariat des Ordens. Allein bald stand er am Ende seiner öffentlichen Thätigkeit. Nach Ludwigs Tod ist er zum letztenmal – etwa zu Anfang 1348 – mit einer Schrift hervorgetreten. Er greift darin die Formel, deren Beschwörung die Vorbedingung für die Lösung von Bann und Interdict bildete, an, und giebt dem neuen „Pfaffenkönig“ vor allem den Rath, wenigstens die Zurücknahme der beiden Bullen Clemens’ V. Romani principes und Pastoralis cura zu veranlassen, weil er, so lange diese beständen, nach canonischem Recht schon als Enkel Heinrichs VII. zum Königthum und Kaiserthum unfähig sein müßte. Karl IV. hat in der That später diese Forderung gestellt und ihre Erfüllung erreicht (11. Febr. 1361). Um dieselbe Zeit, jedenfalls nach dem Tod Ludwigs, ist O. abermals vor das päpstliche Gericht geladen worden, hat aber dem Befehl diesmal keine Folge geleistet. Auch die Unterwerfung durch Beschwörung jener Formel hat er verweigert, weil Ludwig für ihn weder Häretiker noch Schismatiker sei. Möglicherweise hängt die Abfassung seiner letzten Schrift damit zusammen. Doch nicht lange darauf hat er das Ordenssiegel an den General zurückgeschickt und wie dieser versichert, seinem Wunsch nach Absolution Ausdruck gegeben. Auf Verwendung des Ordens wurde ihm dann seitens Clemens’ VI. das persönliche Erscheinen in Avignon erlassen und nur die Beschwörung einer [126] etwas abgekürzten Formel auferlegt. Allein, ehe es dazu kam, muß er gestorben sein, unversöhnt mit der Papstkirche. Wann sein Tod eingetreten ist, ist nicht gewiß; ziemlich sicher aber darf man die erste Hälfte des Jahres 1349 annehmen. Im Minoritenkloster zu München wurde er begraben. Occam’s Tod hat die Kämpfe um die von ihm vertretene Richtung in der Theologie und Philosophie nicht zum Abschluß gebracht. Aber allen Anfechtungen zum Trotz ist der neue Nominalismus rasch emporgedrungen und ist, seitdem Ailli und Gerson ihn vertraten, im letzten Drittel des 14. Jahrhunderts die herrschende Richtung in der Wissenschaft geworden. Erst am Schluß des Mittelalters hat sich der von ihm verdrängte Realismus wieder stärker erhoben. Aber auch auf Luther hat Occams Theologie noch erheblich eingewirkt: seine Gotteslehre zeigt deren Einflüsse, und in der theologischen Vertheidigung von seiner Lehre vom Abendmahl und dem Wesen des Leibes Christi hat Luther in einer Art Verlegenheit zu Ausführungen gegriffen, die O. in der phantastischen Speculation der sich auflösenden Scholastik nur für gewisse abenteuerliche Möglichkeiten vorgetragen hatte. Dagegen ist es mehr als zweifelhaft, ob Occam’s kirchenpolitische Schriften Luther auch nur bekannt geworden sind.

Quellen und Litteratur. Ein Verzeichniß der philosophischen und theologischen Schriften Occam’s s. z. B. in Herzogs Realencyklopädie, 2. Aufl. s. v.; auch bei Hauréau (s. u.). Die polemischen und kirchenpolitischen sind gedruckt, z. B. bei Goldast, Monarchia S. R. Imperii t. I u II. Den Brief von 1334 habe ich herausg. in Zeitschr. f. Kirchengeschichte VI, 108 ff. – Biographisches und Litterarisches bei Riezler, literar. Widers. 70 ff. 240 ff. – Höfler, aus Avignon 13. 20. 29. – Müller, Kampf Ludwigs d. B. bes. I, 207 ff. II, 88. 250 ff. – Ders. in Zeitschr. f. K.G. VI, 63–112. – Mélanges d’archéologie et d’histoire II, 446. – Wagenmann in Herzogs Realencykl.² Bd. X., wo reiche Litteraturangabe. – Außerdem einiges handschriftl. Material, das ich noch nicht veröffentlicht habe. – Für seine Philosophie und Theologie vgl. bes. Ritter, Gesch. d. Phil. 8, 574–604. – Prantl, Gesch. d. Logik III, 327–420. – Hauréau, hist. de la philos. scolast. II, 356–430. – Ritschl in Jahrb. f. d. Theol. 1865. S. 315 ff. – Steitz in Herzogs Realencykl. 1. Aufl. Transsubstantiation. S. 335 ff. sowie die dogmengeschichtlichen Monographieen von Dorner, Entwicklungsgesch. d. Lehre v. d. Person Christi II². 447 ff. – Baur, Dreieinigkeit und Menschwerdung II, 866 ff. u. a. Für seine kirchenpolitischen Anschauungen außer den obigen z. B. A. Dorner, das Verhältniß von Kirche und Staat nach O. (in Theol. Stud. u. Krit. 1885, S. 672 ff).