ADB:Ruprecht von der Pfalz (Erzbischof von Köln)

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Artikel „Ruprecht, Pfalzgraf, Erzbischof von Köln“ von Adolf Ulrich in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 29 (1889), S. 729–730, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Ruprecht_von_der_Pfalz_(Erzbischof_von_K%C3%B6ln)&oldid=- (Version vom 16. April 2024, 13:42 Uhr UTC)
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Ruprecht, Pfalzgraf, Erzbischof von Köln (1463–1480). Der Ehe, welche der zweite Sohn des deutschen Königs Ruprecht, Kurfürst Ludwig III. von der Pfalz, nach dem Tode seiner ersten Gemahlin im J. 1416 mit Mathilde von Savoyen schloß, entstammte als dritter Sohn, um 1430 geboren, R. Für den geistlichen Stand bestimmt, ließ er sich seine Ansprüche auf die Erbfolge in der Pfalz abkaufen, wurde Dompropst zu Würzburg und Subdiakon des Kölner Domstiftes. In dieser Stellung hatte er Gelegenheit, die mißliche finanzielle Lage, in welcher der Oberhirt des Erzstiftes sich befand, kennen zu lernen: für ihn selbst sollte diese Bedrängniß später verhängnißvoll werden. Erzbischof Dietrich von Köln sah sich bei dem Mangel eigener Einnahmequellen infolge der steten Fehden mit seinen weltlichen Nachbarn genöthigt, die ergiebigsten Zölle und Ortschaften des Erzbisthums in Pfandschaft zu geben, um die Mittel zur Erhaltung der Söldner aufzubringen. Durch diese Versetzungen aber wurde das Domcapitel selbst in Mitleidenschaft gezogen und daher benutzte es die mit Dietrich’s Tode (im Februar 1463) eintretende Sedisvacanz, um durch die sogenannte Landesvereinigung seinen künftigen Herrn an weiterer Versetzung der Landesgüter zu hindern. Am 26. März 1463 einigten sich Domcapitel, Ritterschaft und Städte des Erzstifts urkundlich über 23 Artikel, welche der Throncandidat vor seiner Wahl anerkennen sollte: der wesentliche Inhalt dieser Artikel war die Verpflichtung des Erzbischofs, fernerhin keine Anleihe ohne Zustimmung der Landstände machen zu dürfen; bei Verletzung dieser Bestimmung würden die letzteren sich des Gehorsams entbunden erachten; außerdem sollte der wegen seiner Zollstätte wichtige Ort Zons zur Tilgung der Schulden des Stiftes dem Capitel überwiesen werden. Durch dieses Gesetz, welches – bedeutend als Beispiel einheitlichen und machtvollen Handelns der Landstände eines deutschen Territoriums im Mittelalter – das Grundgesetz des Erzbisthums Köln bildete, mußte die Regierungsgewalt allmählich von dem Erzbischof an die Stände gelangen. Trotz solcher Beschränkungen nahm Pfalzgraf R. am 30. März 1463 die auf ihn fallende Wahl eines Erzbischofs an. Die ihm als Erzbischof gebührende Stellung eines Landesherrn, welche die Landesvereinigung ihm nicht einräumte, suchte er alsbald durch Umgehung und darauf durch directe Verletzung jenes Grundgesetzes für sich zu gewinnen. Er durfte sich bei diesem unrechtmäßigen Vorgehen auf zwei fremde Fürsten stützen, seinen Bruder, den Kurfürsten Friedrich von der Pfalz und Herzog Karl den Kühnen von Burgund, von denen der erstere sich Jahre lang in offenem Widerstreit mit dem Kaiser befand, dieser aber die Gelegenheit zum Eingreifen in die niederrheinischen Verwicklungen eifrig ergriff. So war es leicht abzusehen, daß die Regierung des Erzbischofs R. Wirren mancherlei Art über das Stift bringen mußte. Bereits wenige Jahre nach seiner Wahl begann R., welcher durch die Entziehung der wichtigsten Rheinzölle auf sehr geringe Einkünfte beschränkt war, nach vergeblichen Verhandlungen mit den Ständen mit dem pfälzischen Kriegsvolk seines Bruders die Pfandschaften seines Stiftes zu erobern. Dir Stände, besonders das Domcapitel, suchten zunächst durch Klage, dann ebenfalls mit Gewalt ihr Recht zu wahren und kündigten im J. 1473, indem sie den Landgrafen Hermann von Hessen zum Stiftsverweser erwählten, auf Grund der Landesvereinigung dem Erzbischof den Gehorsam. R. aber scheute sich nicht, die ihm angebotene Hülfe des Herzogs von Burgund anzunehmen und durch wälsches Kriegsvolk seine Unterthanen zum Gehorsam zwingen zu lassen. Diesem Gegner waren die Stände des Erzbisthums [730] nicht gewachsen: Kaiser und Reich wurden um Hülfe gebeten, und der Reichstag zu Augsburg im J. 1474 beschloß einen Reichsfeldzug gegen Herzog Karl. So war durch Ruprecht’s ungesetzmäßiges und gewaltthätiges Verfahren aus der Territorialfehde ein Reichskrieg erwachsen. Karl der Kühne rückte mit einem starken Heere zunächst vor die Stadt Neuß, fand aber hier so hartnäckigen Widerstand, daß er, zumal der Kaiser selbst gegen ihn zu Felde zog, nach einjähriger Belagerung im Sommer 1475 unverrichteter Sache abziehen mußte. Mit dem Reichsfeinde zwar wurde nun Friede geschlossen: im Kölnischen aber dauerte der Kampf des Erzbischofs gegen die Stände mit wechselndem Erfolge fort, – auch der Kaiser vermochte keinen Ausgleich herbeizuführen – bis R. von dem Landgrafen Heinrich von Hessen, dem Bruder seines Gegners, im J. 1478 gefangen genommen und nach Burg Blankenstein in Gewahrsam gebracht wurde. Dies Mißgeschick veranlaßte den Erzbischof am 6. Juli jenes Jahres gegen eine Rente von 4000 Goldgulden auf das Erzbisthum Köln zu Gunsten des Landgrafen Hermann zu verzichten. Noch bevor die päpstliche Bestätigung dieses Vertrages eingetroffen war, starb R. in der Gefangenschaft zu Blankenstein am 16. Juli 1480. Er wurde in der Münsterkirche zu Bonn beigesetzt. Sein Nachfolger, Landgraf Hermann von Hessen, ließ ihm daselbst ein prächtiges Grabdenkmal errichten. Ruprecht’s Regierung war wegen der unaufhörlichen Zwietracht zwischen Herrscher und Ständen eine der traurigsten Epochen in der Geschichte des Kölner Erzbisthums; der Feldzug gegen Karl den Kühnen aber, welcher durch R. veranlaßt war, zeigt, daß die Reichsstände damals zwar bereit waren, das Reich zu vertheidigen, beweist aber auch zugleich, wie sehr der Mangel eines kräftigen Reichsregiments jene Bereitschaft erlahmen ließ.

Häusser, Gesch. der Rheinischen Pfalz, Bd. 1 (1856). – Ennen, Gesch. der Stadt Köln, Bd. 3 (1869). – Chroniken der deutschen Städte, Bd. 14 und Bd. 20, Einleitung.