ADB:Slevogt, Johann Philipp

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Artikel „Slevogt, Johann Philipp“ von Ernst Landsberg in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 34 (1892), S. 463, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Slevogt,_Johann_Philipp&oldid=- (Version vom 20. April 2024, 00:18 Uhr UTC)
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Slevogt: Johann Philipp S., Jurist, ist geb. am 27. Febr. 1649 als Sohn des Professors der griechischen und hebräischen Sprache Paul S. zu Jena, studirte zu Helmstedt unter Conring und in seiner Heimath unter Joh. Strauch und Schilter Jurisprudenz, verband jedoch mit derselben Philosophie und Philologie. Seit 1674 Dr. jur. betrieb er die Advocatur und übte sich in Privatvorlesungen und -Disputationen, bis er 1680 außerordentlicher Lehrer der Rechte und ordentlicher Lehrer der Moral wurde, zwei Gebiete, zwischen welchen den Zusammenhang nachzuweisen seine Rede „De philosophia iurisconsultorum“ bemüht ist. Aber bereits im folgenden Jahre erhielt er eine ordentliche Professur in der Juristenfacultät, welcher er sich nunmehr ausschließlich widmen konnte und in der er immer weiter vorrückte, so daß er 1695 Lynker in die Stellungen als erster Beisitzer am Hofgericht, erster Professor und Ordinarius, auch des Schöppenstuhls, nachfolgte. Von den sächsischen Herzögen ward er 1719 zu ihrem gemeinschaftlichen Hofrath ernannt; er starb am 7. Januar 1727. – Zahlreiche, aber lediglich kleinere Schriften, welche Jugler unter 121 Nummern aufzählt, bezeugen seinen Fleiß auf den verschiedenen Feldern seiner Studien und Lehrthätigkeit; die größte Anzahl jedoch ist der Rechtswissenschaft und hier wieder sind die bedeutenderen Leistungen dem Kirchenrecht gewidmet, zu dessen tüchtigeren Vertretern in jener Zeit er gehört. Namentlich seine Untersuchungen über Trennung und Vereinigung von Kirchen und Beneficien zeichnen sich durch klare Behandlung und Sichtung des Stoffes aus, indem sie dessen theoretische Förderung mit praktischer Brauchbarkeit verbinden.

Jugler, Beiträge zur jur. Biographie II, 384–405. – v. Schulte, Geschichte der Lit. u. Quellen des kanonischen Rechts III b, 67.