ADB:Ulrich III. (Herzog von Mecklenburg-Schwerin)
Johann Albrecht’s I. dem Herzog Albrecht dem Schönen von seiner Gemahlin Anna von Brandenburg geboren. Schon als Knabe dem Hofe zu München zur Erziehung anvertraut, verlebte er dort seine ganze Jugend mit Ausnahme der Jahre 1541–1544, in denen er die Universität zu Ingolstadt besuchte. Der Tod des Vaters hinterließ im J. 1547 den fünf Brüdern ein verschuldetes Land. Die ersten Jahre verblieb nach Vereinbarung der älteren Brüder dem ältesten die Regierung; U., 1550 zum Bischof von Schwerin postulirt, ließ auch fürder das Verhältniß mit Johann Albrecht bestehen, forderte aber 1552 nach unbeerbtem Absterben ihres Oheims, Heinrich’s des Friedfertigen, eine neue Theilung. Hatte schon 1550 durch die Uebernahme des Bisthums U. die Feindschaft seines Bruders Georg auf sich gezogen, so trug ihm dies neue Ansinnen den Haß seines älteren Bruders Joh. Albrecht ein, der bis zu offenen Feindseligkeiten zwischen den Herzögen und den auf Ulrich’s Seite stehenden Reichsexecutoren führte. Der Boizenburgische Receß (1554), der Wismar’sche Gemeinschaftsvertrag (1555), endlich der Ruppinsche Schiedsspruch von 1556 ordnete die Landestheilung unter den streitenden Brüdern, deren dritter, Georg, durch den Tod vor Sachsenhausen (1552) ausgeschieden war. Johann Albrecht fiel der Schwerinsche Theil, U. neben dem ungetheilt verbleibenden Bisthum [226] Schwerin der Güstrowsche Theil zu. Während Johann Albrecht durch politisches Auftreten im Reiche und außerhalb der Grenzen desselben dem Namen Mecklenburgs Ansehen zu verschaffen suchte, strebte U. in friedlicher haushälterischer Thätigkeit im Lande nach dem Ruhme eines treuen Landesvaters. Die Sanirung der Schulden des Landes mit Hülfe der opferbereiten Ritter- und Landschaft, der Streit mit der nach Selbständigkeit strebenden Hansestadt Rostock waren gemeinsame Angelegenheiten beider Herzöge. Doch eine Aussöhnung der Brüder kam erst 1576 am Todtenbette Johann Albrecht’s zu Stande, wo U. nach langem Drängen die Vormundschaft über seinen noch unmündigen Neffen und damit factisch die Alleinherrschaft im Lande Mecklenburg übernahm, die er auch gegen seines Bruders Christoph Ansprüche energisch behauptete. 1592 mußte er abermals nach Herzog Johann’s VII. Tode die Vormundschaft über den Schweriner Antheil übernehmen, die er bis zu seinem am 14. März 1603 erfolgte Tode beibehielt. Seine Thätigkeit auf kirchlichem Gebiete gipfelte in der Anerkennung der Concordienformel (1577) und dem Erlaß der von David Chyträus revidirten Kirchenordnung, die noch am Tage vor Ulrich’s Ableben verkündet wurde. Auf juristischem Gebiete ist besonders seine Entscheidung der Streitigkeiten über die Grenzen der Gerichtsbarkeit (1581) zu erwähnen; der von ihm mit Hülfe Heinrich Husan’s geplante Entwurf eines mecklenburgischen Lehn- und Landrechts gedieh jedoch nie über das Stadium des Entwurfs hinaus. Für bauliche und kunstgewerbliche Interessen hatte U. Verständniß. Der Bau des Schlosses zu Güstrow nach dem Brande von 1558 und der nochmaligen Zerstörung durch Feuer 1586, manche erhaltene kirchliche Kunstwerke an Grabmälern, Epitaphien etc. legen noch heute Zeugniß davon ab. Seiner Vermählung mit Elisabeth, „geboren aus königlichem Stamm von Dänemark“, Tochter König Friedrich’s I. von Dänemark und Wittwe seines Vetters Magnus III. von Mecklenburg, war nur eine Tochter, Sophie, entsprossen, die an König Friedrich II. von Dänemark vermählt, aufs neue Ulrich’s Sinn den nordischen Dingen zuwandte. Ulrich’s zweite Ehe mit Anna von Pommern (verm. 1558) war kinderlos. Anna überlebte ihren Gemahl um ein bedeutendes († 1626).
Ulrich III., Herzog von Mecklenburg. U. wurde am 5. März 1527 als jüngerer Bruder- Rudloff, Gesch. v. Meckl. III. – v. Lützow, Gesch. v. Meckl. III. – Mecklenb. Jahrbücher, Bd. 8, 9, 18, 50 u. a. m.