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ADB:Wilhelm von Gennep

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Artikel „Wilhelm, Erzbischof von Köln“ von Hermann Keussen in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 43 (1898), S. 113–115, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Wilhelm_von_Gennep&oldid=- (Version vom 21. Dezember 2024, 19:01 Uhr UTC)
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Wilhelm, Erzbischof von Köln (1349–1362). Als Erzbischof Walram im August 1349 in Paris gestorben war, hinterließ er eine wenig beneidenswerthe Erbschaft. Die Verhältnisse des Erzstifts waren von Grund aus zerrüttet. Nichtsdestoweniger hatte König Karl IV. sein Augenmerk auf dasselbe gerichtet und gedachte durch die Erhebung seines Kanzlers, des Propstes Nikolaus von Prag auf den Kölner erzbischöflichen Stuhl seine Macht im Westen des Reiches zu festigen. Schon hatte der König sich hierüber mit dem Jülicher Markgrafen geeinigt, als ganz gegen seinen Willen Papst Clemens VI. auf Grund seiner Reservatrechte den Propst der Soester Stiftskirche Wilhelm von Gennep am 1. November zum Erzbischof ernannte, wofür er sich die Zahlung von 70 000 Goldgulden ausbedungen hatte. W. stand noch in mittleren Jahren und war ein weltgewandter, friedliebender Herr. Er verstand es recht bald, ein freundschaftliches Verhältniß zum Könige anzubahnen und erhielt bereits am 14. October 1350 die Regalien. Schon vorher hatte er seinen Einritt in die Stadt Köln gehalten und dieser alle früheren Rechte und Freiheiten bestätigt. Am 20. September schloß er mit der Stadt ein Bündniß zu Schutz und Trutz, behielt sich aber in einem wenig späteren Notariatsinstrumente die bisherigen Zölle ausdrücklich vor. Auch die Geistlichkeit seines Stiftes suchte er durch eine Privilegienbestätigung vom 2. Februar 1351 zu gewinnen.

Für die Abhülfe der finanziellen Noth, in der W. das Erzstift vorgefunden hatte, kam ihm die Auseinandersetzung mit der Stadt Köln über die Hinterlassenschaft der daselbst 1349 erschlagenen Juden sehr zu statten. Wenn er sich auch mehrmals durch seine Lehnsmannen den gesammten Nachlaß hatte zusprechen lassen, so mußte er sich doch hinterher dem ursprünglichen Vergleiche entsprechend mit der Hälfte begnügen. Eine nicht unbeträchtliche Summe fiel beiden Theilen durch den Verkauf der Liegenschaften zu. Eine weitere Schuldenminderung erzielte W. gelegentlich der Befreiung des alten Markgrafen Wilhelm von Jülich aus der Haft, in welcher dieser durch seine Söhne gehalten wurde. Am 2. April 1351 wurde zu Engers die Befreiung durch den Jülicher Vertrauensmann Wilhelm von Wied mit W. und mit Erzbischof Balduin von Trier verabredet und bald darauf durch friedliche Mittel durchgesetzt. Wenn W. auch nicht die Rückgabe der von Jülich besessenen Kölner Lehen erreichte, so wurden ihm doch die großen Summen erlassen, welche Walram und der Bisthumsprätendent Nikolaus dem Jülicher vsrsprochen hatten. Die Wirren im Jülicher Lande [114] waren die Veranlassung, daß diese nicht am Abschlusse des Landfriedens zwischen Rhein und Maas betheiligt waren, der am 13. Mai 1351 zwischen Erzbischof W., dem Herzog Johann von Brabant, dessen Sohn Gotthard und den Städten Köln und Aachen auf zehn Jahre vereinbart wurde. Dieser Bund entsprach den friedlichen Gesinnungen Wilhelm’s, der durch Vermeiden des Krieges die Besserung der Verhältnisse in seinem Stifte erhoffte. Mehrere andere Dynasten traten dem Bunde in den nächsten Jahren bei, 1355 auch Johann’s Nachfolger Wenzel. Auch den Grafen Gerhard v. Berg bewog W. zum Beitritt, obwol er mit ihm sonst mehrfache Streitigkeiten hatte, weil dieser die Beschränkung der erzbischöflichen Jurisdiction in seiner Grafschaft beibehielt und die Kölner Lehen nicht empfangen wollte. Der König erwies sich den Landfriedensbestrebungen besonders geneigt; er gab die Erlaubniß, bei Kriegszügen zur Durchführung des Landfriedens das Reichsbanner zu entfalten. Mehrfach ging der Bund gegen die Raubritter an und zerstörte zunächst den Sitz einer ganzen Bande, die Burg Gripekoven. Im J. 1358 kam eine weitere Einigung über den Landfrieden hinaus zu Stande. Auch mit den Erzbischöfen von Trier und Mainz schloß W. am 24. September 1354 einen besonderen rheinischen Landfrieden, der am 30. Januar 1357 erweitert wurde. In den Rahmen dieser Bestrebungen fällt ferner der Münzverein vom August 1357, der zwischen W., dem Herzog von Jülich und den Städten Köln und Aachen auf 6 Jahre abgeschlossen wurde.

Zu der Stadt Köln unterhielt der Erzbischof die besten Beziehungen. Gegenseitige Unterstützung durch Vermittelung und Beilegung von Streitigkeiten mit Dritten wurde häufig gewährt. So vermittelte W. 1351 den Streit zwischen der Stadt und den dortigen Dominikanern, 1353 verhütete er die der Stadt von den Erben eines in der Immunität ermordeten Domherrn drohende Fehde, und umgekehrt war die Stadt Schiedsrichterin in Wilhelm’s Streit mit dem Herrn v. Veienau wegen des Schlosses Hardt. Den grundsätzlichen Standpunkt der Kölner Erzbischöfe gegenüber der Stadt gab W. darum aber durchaus nicht auf. Als Köln am 8. December 1355 von Karl IV. unter goldener Bulle eine Privilegienbestätigung erhielt, in welcher namentlich die städtische Unabhängigkeit vom Erzbischofe betont war, veranlaßte W. alsbald auf dem Reichstage zu Nürnberg eine Abänderung, wonach das Privileg, soweit es den erzbischöflichen Rechten zuwiderlaufe, außer Kraft gesetzt wurde. Daß aber trotz dieses Zwischenfalls auch in den späteren Regierungsjahren Wilhelm’s das Verhältniß zwischen beiden Rivalen ein gutes war, bewies Köln gelegentlich des Zwistes zwischen Andernach und dem Erzbischof. Dieser hatte zu Anfang des Jahres 1359 auf der Insel Rolandswerth einen Festungsbau begonnen, der die benachbarten Rheinstädte mit Besorgnissen erfüllte. Köln, Koblenz, Andernach und Bonn setzten sich zur Wehr und bewogen auf dem Wege gütlicher Verhandlungen den Erzbischof zur Einstellung des Baues. Als am 7. September dieselben Städte, zu denen noch Oberwesel trat, ein Bündniß auf zehn Jahre schlossen, mußte Andernach Köln ausdrücklich von der Hülfeleistung gegen den Erzbischof entbinden. Hinwiederum verzichtete W. auf das ihm vom Kaiser verliehene Recht, die Münzstätte aus Köln zu verlegen und Sonderbündnisse und Edelbürgerverträge zu verbieten.

Auch in Westfalen führte W. die Landfrieden ein. Er schloß einen solchen mit den Bischöfen von Münster und Paderborn, dem Grafen Engelbert von der Mark, mit dem er noch ein besonderes Bündniß vereinbart hatte, und der Stadt Soest. Nur mit dem Grafen Gottfried von Arnsberg hatte er wegen der geistlichen und weltlichen Gerichtsbarkeit eine Fehde auszufechten, welche er mit Beihülfe [115] Engelbert’s siegreich beendigte. Des letzteren Bruder Adolf unterstützte er daher bei dessen Wahl zum Bischof von Münster.

Den allgemeinen Angelegenheiten des Reiches stand W. ferner; seine Politik ging in den westdeutschen Verhältnissen auf. Jedoch ist seine Mitwirkung am Erlaß der Goldenen Bulle bezeugt. An den beiden Reichstagen, auf welchen diese zu Stande kam, nahm er persönlich theil. Wenn W. durch seine eifrigen Bemühungen eine Besserung der traurigen Lage des Erzstiftes angebahnt hatte, so war der Fortschritt doch nicht von Dauer. W. starb zu früh, um die Früchte seiner friedlichen Thätigkeit reifen zu sehen. Am 15. September 1362 wurde er vom Tode ereilt. In einem prächtigen Marmorsarkophage, den er selbst hatte anfertigen lassen, wurde sein Leichnam im Dome beigesetzt. Den Dompropst Wilhelm v. Schleiden hatte W. zum Nachfolger ausersehen. Doch hatte dieser keine Neigung und war selbst ohne Erfolg für die Wahl des Domdechanten Johann von Virneburg thätig, der aber vom Papste nicht anerkannt wurde; vielmehr ernannte dieser den oben erwähnten Bischof von Münster Adolf von der Mark zum Nachfolger Wilhelm’s.

Ennen, Geschichte der Stadt Köln II, 334 ff. – v. Haeften, Ueberblick über die niederrheinisch-westfälische Territorialgeschichte (Zeitschr. d. Bergischen Geschichtsvereins III). – Wieth, Die Stellung des Markgrafen Wilhelm von Jülich zum Reich von 1345–1361.