Abkommen zwischen Deutschland und Bosnien und Herzegowina über Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, Bildung und Wissenschaft

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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bosnien und Herzegowina über Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, Bildung und Wissenschaft
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 2004, Teil II, Nr. 33 (Tag der Ausgabe 12. Oktober 2004), Seite 1442–1446
Fassung vom: 21. Juli 2004
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. September 2004
Inkrafttreten: 21. Juli 2004 (vorläufig), 4. Januar 2006 [1]
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
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[1442]

Bekanntmachung

Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens über Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, Bildung und Wissenschaft
Vom 16. September 2004


Das in Sarajewo am 21. Juli 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bosnien und Herzegowina über Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, Bildung und Wissenschaft wird nach seinem Artikel 14 Abs. 1

seit dem 21. Juli 2004

nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet; es wird nachstehend veröffentlicht.

Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach seinem Artikel 14 Abs. 2 erfüllt sind.

Berlin, den 16. September 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Läufer


[1443]

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bosnien und Herzegowina über Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, Bildung und Wissenschaft


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung von Bosnien und Herzegowina –

eingedenk ihres gemeinsamen europäischen kulturellen, humanistischen, geistig-religiösen Erbes,

in der Absicht, die mit dem Abkommen vom 29. Oktober 1999 über Errichtung und Tätigkeit von Kulturinstituten begründeten vertraglichen Beziehungen auf kulturellem Gebiet weiter auszubauen,

in dem Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit in alle Bereiche der Kultur, Wissenschaft und Bildung auszudehnen und dafür einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, der den Dialog zwischen beiden Völkern weiter fördern wird –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Vertragszweck

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis der Sprache, Kultur und Lebensform ihrer Länder zu fördern. Zu diesem Zweck gewährt jede Vertragspartei der anderen die erforderlichen Erleichterungen.

Artikel 2 Kulturelle Einrichtungen

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen der jeweiligen Gesetze in ihrem Hoheitsgebiet auch weiterhin die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei zu erleichtern und zu fördern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kulturinstitute beziehungsweise Kulturzentren oder sonstige ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorganisationen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen, wie zum Beispiel das Deutsche Archäologische Institut.
(3) Die Anzahl der Fachkräfte soll in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dem die jeweilige kulturelle Einrichtung dient. Sie orientiert sich zudem an der Nachfrage des Publikums nach der von den kulturellen Einrichtungen angebotenen Leistung.
(4) Der Status der in Absatz 2 genannten kulturellen Einrichtungen und der von den Vertragsparteien in offiziellem Auftrag entsandten oder vermittelten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt, soweit nicht der Staatsvertrag vom 29. Oktober 1999 über Errichtung und Tätigkeit von Kulturinstituten weitergehende Erleichterungen vorsieht. Die Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens und tritt gleichzeitig mit ihm in Kraft.
(5) Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften die gemeinsame geistes- und naturwissenschaftliche Forschung. In diesem Rahmen gewähren die Vertragsparteien die für den Aufenthalt ihrer Forscher im jeweils anderen Land erforderlichen Erleichterungen.

Artikel 3 Bildungseinrichtungen

Die Vertragsparteien erleichtern die Zusammenarbeit zwischen ihren Hochschuleinrichtungen, Lehrerbildungsanstalten, allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, wissenschaftlichen Laboratorien, Museen, Bibliotheken und sonstigen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen.

Artikel 4 Austausch von Personen, Sprachförderung

Die Vertragsparteien erleichtern den Austausch von Hochschullehrern, Wissenschaftlern, Lehrern und Studierenden. Sie fördern auch den Unterricht ihrer Literatur und Sprache in den Bildungseinrichtungen des jeweils anderen Landes. Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Studierenden und Wissenschaftlern des anderen Landes, die sich in besonderen Auswahlverfahren qualifiziert haben, Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungsarbeiten zur Verfügung zu stellen und den Austausch im Bereich von Bildung und Wissenschaft durch weitere Maßnahmen, darunter auch Anwendung einfacher und zügiger Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltsgenehmigungen und durch Erleichterung der Aufenthaltsbedingungen im Gastland, in geeigneter Weise zu begleiten.

Artikel 5 Zugang zu Informationen

Die Vertragsparteien unterstützen einander so weit wie möglich durch Zugang zu kultureller, wissenschaftlicher und sonstiger Fachliteratur – gegebenenfalls in Übersetzung – , das bessere gegenseitige Verständnis ihrer Länder voneinander zu fördern.

Artikel 6 Massenmedien, Internet

Die Vertragsparteien gewähren den Massenmedien alle Erleichterungen, um im größtmöglichen Umfang die allgemeinen Informationen und Kenntnisse der beiden Länder voneinander zu verbessern. Die Vertragsparteien fördern und ermutigen die Zusammenarbeit zwischen ihren Hörfunk- und Fernsehanstalten, im Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftenbereich, zwischen Film-, Kunst-, Bildungseinrichtungen im Hinblick auf Herstellung und Austausch von Nachrichten, Programmen und Informationsinhalten sowie im Hinblick auf die Teilnahme an Veranstaltungen und Ausstellungen des jeweils anderen Landes. Für Besuche von Fachleuten und Mitarbeitern der jeweiligen Einrichtungen und zur Erleichterung des Austauschs von Veröffentlichungen und Informationen werden die erforderlichen Erleichterungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Gesetze gewährt. [1444] Dies schließt Erleichterungen bei der vorübergehenden Einfuhr von Arbeitsmitteln (auch elektronische Hilfsmittel) der genannten Personen mit ein. Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Druck- und audiovisuellen Medien (einschließlich des Internets) in den Bereichen Kultur, Wissenschaft und Bildung.

Artikel 7 Äquivalenzen

Die Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter denen Studiennachweise sowie Abschlussdiplome der Hochschulen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt werden können.

Artikel 8 Tagungen und Konferenzen

Die Vertragsparteien tauschen füreinander nützliche Informationen aus über Seminare, Kurse, Symposien, Fachtagungen, Konferenzen sowie sonstige kulturelle Zusammenkünfte, die in ihren Ländern abgehalten werden. Sie ermutigen die zuständigen Organisationen, die Vertreter des jeweils anderen Landes formell zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen einzuladen.

Artikel 9 Jugend

Die Vertragsparteien bemühen sich, die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen und anderen Einrichtungen im Bereich der nichtschulischen Jugendbildung sowie den Jugendaustausch zu fördern.

Artikel 10 Sport

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports, zum Beispiel durch Sporttreffen, Austausch von Trainern, Sportveröffentlichungen, Informationen über Sporteinrichtungen und technische Informationen.

Artikel 11 Regionale und lokale Ebene

Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partnerschaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.

Artikel 12 Nichtstaatliche Organisationen

Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerkschaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften und Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie ermutigen solche nichtstaatliche Organisationen, Vorhaben durchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen.

Artikel 13 Kulturkonsultationen

Die Vertragsparteien werden auf Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in ihren Ländern Treffen abhalten, um Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austauschs zu ziehen und um Empfehlungen, Anregungen und gemeinsame Beschlüsse für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu erarbeiten. Die Vertragsparteien bemühen sich, bereits im Vorgriff auf solche Treffen, um schnellstmögliche einvernehmliche Lösung aller sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebender Probleme.

Artikel 14 Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen wird vom Tag der Unterzeichnung an nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien vorläufig angewendet.
(2) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.

Artikel 15 Geltungsdauer

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Danach verlängert sich seine Gültigkeit stillschweigend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von mindestens sechs Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.

Artikel 16 Registrierung

Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung von Bosnien und Herzegowina veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der Registrierungsnummer der Vereinten Nationen von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

Geschehen zu Sarajewo am 21. Juli 2004 in zwei Urschriften, jede in deutscher, bosnischer, kroatischer und serbischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kittlitz


Für die Regierung von Bosnien und Herzegowina
Mladen


[1445]

Anlage

Anlage zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bosnien und Herzegowina über Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, Bildung und Wissenschaft

1. Definition der Fachkräfte

a) Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen und deren entsandte Fachkräfte, soweit nicht der Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien und Herzegowina über Errichtung und Tätigkeit von Kulturinstituten vom 29. Oktober 1999 weitergehende Erleichterungen vorsieht.
b) Den entsandten Fachkräften im Sinne dieser Vereinbarung sind die Fachkräfte gleichgestellt, die im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit beider Länder von den Vertragsparteien im offiziellen Auftrag auf kulturellem, wissenschaftlichem oder pädagogischem Gebiet entsandt oder vermittelt werden.
c) Familienangehörige im Sinne dieser Vereinbarung sind der Ehegatte und die minderjährigen ledigen Kinder.

2. Ein- und Ausreise, Aufenthaltsgenehmigung

Die jeweils zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilen den in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Fachkräften, die die Staatsangehörigkeit des entsendenden Staates oder eines Drittstaates besitzen und den in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen auf Antrag gebührenfrei eine Aufenthaltsgenehmigung im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Bestimmungen. Die Aufenthaltsgenehmigung wird bevorzugt erteilt und beinhaltet das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise im Rahmen ihrer Gültigkeit. Der Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsgenehmigung stellt keinen Hinderungsgrund für die Ausreise dar. Die Aufenthaltsgenehmigung wird nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts erstmalig bis zu zwei Jahren erteilt und kann verlängert werden. Falls die Gesetze und sonstigen Bestimmungen einer Vertragspartei dies zulassen, soll die Aufenthaltsgenehmigung möglichst für die gesamte Dauer des geplanten Aufenthaltes erteilt werden. Aufenthaltsgenehmigungen müssen vor der Ausreise bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung des Gastlandes eingeholt werden. Anträge auf Verlängerung können im Gastland gestellt werden.

3. Arbeitsgenehmigung

Für die Tätigkeit an kulturellen Einrichtungen einschließlich der damit gegebenenfalls zusammenhängenden Öffentlichkeitsarbeit benötigen Fachkräfte im Sinne der Nummer 1 Buchstaben a und b und ihre Ehegatten keine Arbeitsgenehmigung.

4. Identitätsausweise

Zum Schutz und zur Erleichterung ihrer Aufgaben stellen die zuständigen Behörden von Bosnien und Herzegowina den Fachkräften und ihren Familienangehörigen amtliche Identitätsausweise aus. Die Ausstellung der Identitätsausweise ist nicht mit der Gewährung von diplomatischen oder berufskonsularischen Vorrechten und Immunitäten verbunden.

5. Reisefreiheit

Die Vertragsparteien gewähren den Fachkräften, welche die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates oder eines Drittstaates besitzen, sowie den zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen, sofern die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt sind, uneingeschränkte Reisemöglichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet.

6. Zölle und andere Einfuhrabgaben

a) Die Vertragsparteien gewähren Befreiung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben für Ein- und Wiederausfuhr
aa) von Ausstattungs- und Ausstellungsgegenständen (zum Beispiel technische Geräte, Möbel, didaktisches Material, belichtete Filme, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) einschließlich eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der kulturellen Einrichtungen eingeführt werden,
bb) von Umzugsgut, einschließlich Kraftfahrzeugen, der Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen. Das Umzugsgut muss mindestens sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt worden sein und innerhalb von zwölf Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet des Gastlandes eingeführt werden,
cc) für zum persönlichen Bedarf der Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen bestimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege eingeführte Geschenke.
b) Die gemäß Nummer 6 Buchstabe a abgabenfrei eingeführten Gegenstände dürfen im Gastland erst dann abgegeben oder veräußert werden, wenn die Abgaben entrichtet wurden oder nachdem die Gegenstände mindestens zwölf Monate im Gastland in Gebrauch waren.

7. Teilnahme am Straßenverkehr

Die Vertragsparteien unterstützen die Fachkräfte und ihre Familienangehörigen, soweit erforderlich, bei der Registrierung der eingeführten Kraftfahrzeuge und der Erlangung aller für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse. Sofern Gebühren für die Zulassung oder Registrierung von Kraftfahrzeugen erhoben werden, gelten für die Fachkräfte und ihre Familienangehörigen höchstens die für Inländer üblichen Sätze.

8. Ortskräfte

a) Neben den entsandten Fachkräften können die in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen auch Ortskräfte einstellen.
b) Die Arbeitsaufnahme, die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse, die sonstigen Arbeitsbedingungen der Ortskräfte sowie die Zahlung der zu entrichtenden Steuern und Sozialabgaben bezogen auf die Ortkräfte richten sich nach den im Gastland geltenden Gesetzen und [1442] sonstigen Bestimmungen. Im Bereich der Sozialversicherung gelten die Bestimmungen des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien und Herzegowina fortgeltenden deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 und des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 12. Oktober 1968.

9. Steuererleichterungen

a) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Bestimmungen folgende Steuererleichterungen:
aa) Befreiung von den direkten Steuern, denen die Grundstücke unterliegen, die den kulturellen Einrichtungen beider Länder gehören, die von ihnen benutzt werden und die zur Ausübung ihrer Tätigkeit dienen, und zwar sowohl von den staatlichen Steuern (des Bundes und der Länder) als auch von den örtlichen Steuern,
bb) Befreiung von den direkten Steuern, und zwar sowohl von den staatlichen Steuern (des Bundes und der Länder) als auch von den örtlichen Steuern, denen der entgeltliche oder unentgeltliche Erwerb von Grundstücken seitens der genannten Institute unterliegt, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit,
cc) umsatzsteuerliche Vergünstigungen für Leistungen, die die kulturellen Einrichtungen erbringen.
b) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, werden, soweit erforderlich, durch Notenwechsel geregelt.

10. Aktivitäten und Kontakte kultureller Einrichtungen

a) Den in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen wird die Möglichkeit der Entfaltung aller für Einrichtungen dieser Art üblichen Aktivitäten garantiert. Sie können mit Ministerien, anderen öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerkschaften, Kirchen, Religionsgemeinschaften, politischen und sonstigen Stiftungen, Vereinen und Privatpersonen unmittelbar verkehren.
b) Jede Vertragspartei gewährt der Öffentlichkeit den ungehinderten und kontrollfreien Zugang zu den kulturellen Einrichtungen und ihren Veranstaltungen. Jede Vertragspartei gewährleistet deren normale Geschäftstätigkeit, unter Einschluss von Öffentlichkeitsarbeit für diese. Die Aktivitäten der kulturellen Einrichtungen erfolgen unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften des Gastlandes. Einer darüber hinausgehenden vorherigen Genehmigung von Veranstaltungen oder Programmen bedarf es nicht. An Veranstaltungen, die von den kulturellen Einrichtungen durchgeführt werden, können alle Personen ohne Unterschied teilnehmen. Zugang zu Bildungseinrichtungen, die eine Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei unterhält oder fördert, erhalten zumindest diejenigen, die selbst oder bei denen ein Elternteil die Staatsangehörigkeit der anderen Vertragspartei besitzen.
c) Die von den kulturellen Einrichtungen organisierte künstlerische und Vortragstätigkeit kann auch von Personen ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien sind, sofern sie die Einreise- und Aufenthaltserfordernisse des Gastlandes erfüllen.

11. Schulen

a) Die Zulassung oder Genehmigung der Schulen, die von einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei betrieben oder finanziell gefördert werden, sowie der Betrieb solcher Schulen richtet sich nach den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem sie errichtet worden sind bzw. errichtet werden. Schulen beider Länder können von Kindern unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit besucht werden. Dabei sind die geltenden Bestimmungen zur Erfüllung der Schulpflicht zu beachten. Die Aufnahme von Kindern liegt im freien Ermessen des jeweiligen Schulträgers. Eine Zensur von Unterrichtsmaterialien findet nicht statt.
b) Die Schulen treffen die Auswahl von Lehrkräften selbständig und eigenverantwortlich. Neben den offiziell entsandten oder vermittelten Lehrkräften können die Schulen auch in eigener Verantwortung Lehrkräfte frei anwerben und Ortskräfte einstellen. Sie können hierbei unabhängig von Quoten für Staatsangehörige verfahren. Familienangehörige der entsandten oder vermittelten Lehrkräfte oder sonstiger Fachkräfte können als Ortskräfte eingesetzt werden. Den von den Vertragsparteien entsandten oder vermittelten Lehrkräften stehen keine diplomatischen Vorrechte und Immunitäten zu. Sie werden im jeweiligen Gastland nicht als Mitglieder der diplomatischen Mission und auch nicht als Mitglieder einer berufskonsularischen Vertretung angemeldet.
c) Die Schulen sind bei der Wahl ihres Verwaltungspersonals frei. Sie bestimmen die Zusammensetzung ihres Vorstandes und die anderer Gremien selbst, ebenso wie Zeitpunkt, Ablauf und Inhalt der Tagungen ihrer Organe.

12. Schutz des Eigentums

a) Die Ausstattung der kulturellen Einrichtungen, einschließlich der technischen Geräte und der Materialien (auch elektronische Hilfsmittel), genießt im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen des innerstaatlichen Rechts den größtmöglichen Schutz. Sollte diese Schutzpflicht schuldhaft verletzt werden, gewährt das Gastland im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze entsprechenden Schadensersatz.
b) Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden im Hoheitsgebiet des Gastlandes die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.

13. Heimschaffungserleichterungen

Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des Gastlandes in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen alle Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche die Vertragsparteien anderen ausländischen Fachkräften einräumen.

14. Weitere Erleichterungen

Erleichterungen verwaltungstechnischer Art werden, soweit dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten in beiden Ländern gesondert durch Notenwechsel geregelt.