Abkommen zwischen Deutschland und der Libanesischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit

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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Libanesischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 2003, Teil II, Nr. 14 (Tag der Ausgabe 18. Juni 2003), Seite 529–533
Fassung vom: 9. April 2003
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. April 2003
Inkrafttreten: 9. April 2003 (vorläufig), 8. April 2015 [1]
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[529]

Bekanntmachung

Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-libanesischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 30. April 2003


Das in Beirut am 9. April 2003 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Libanesischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit wird nach seinem Artikel 16 Abs. 2

seit dem 9. April 2003

nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet. Es wird nachstehend veröffentlicht.

Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach seinem Artikel 16 Abs. 1 erfüllt sind.

Berlin, den 30. April 2003
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Läufer

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Libanesischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Libanesischen Republik –

in dem Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihren beiden Ländern zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,

in der Überzeugung, dass der kulturelle Austausch die Zusammenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die Kultur, das Geistesleben und die Lebensweise anderer Völker fördert,

in dem Bewusstsein, dass die Pflege und der Erhalt von Kulturgütern wichtige Aufgaben sind,

in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Bereichen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen den Völkern beider Länder auszubauen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Zweck des Abkommens

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu vertiefen und die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln.

Artikel 2 Kulturelle Maßnahmen

Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und verwandter Gebiete der Kultur des anderen Landes zu vermitteln, werden die Vertragsparteien entsprechende Maßnahmen durchführen und dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten einander Hilfe leisten, insbesondere
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen;
2. bei der Organisation von Ausstellungen, Vorträgen und Vorlesungen; [530]
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens zum Erfahrungsaustausch, zur Entwicklung der Zusammenarbeit sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen;
4. bei der Herstellung von Kontakten zwischen Verlagen, Bibliotheken, Archiven und Museen sowie bei dem Austausch von Fachleuten und Material;
5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und der wissenschaftlichen Literatur.

Artikel 3 Sprachförderung, Bildungsmaßnahmen

(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interessierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechende staatliche und private Initiativen und Institutionen. Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen Land Förderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unterstützung lokaler Initiativen und Einrichtungen.
(2) Gleiches gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse und die Verbesserung des Sprachunterrichts an Schulen, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere für
– die Vermittlung und Entsendung von Lehrern/Lehrerinnen, Lektoren/Lektorinnen und Fachberatern/Fachberaterinnen;
– die Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;
– die Teilnahme von Lehrern/Lehrerinnen und Studierenden an Aus- und Fortbildungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden, sowie für den Erfahrungsaustausch über moderne Techniken und Technologien des Fremdsprachenunterrichts;
– die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen für das Studium und die Verbreitung der Sprache der anderen Vertragspartei bieten.

Artikel 4 Formen der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien unterstützen alle Formen der Zusammenarbeit in den Bereichen der Wissenschaft und des Bildungswesens einschließlich der Hochschulen und Wissenschaftsorganisationen, allgemein- und berufsbildenden Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung und anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen und deren Verwaltungen, der Bibliotheken und Archive sowie der Denkmalpflege. Sie ermutigen diese Institutionen zur Zusammenarbeit in ihren Ländern in folgenden Bereichen:
1. bei der gegenseitigen Entsendung von Delegationen und Einzelpersonen zum Zweck der Information und des Erfahrungsaustauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaftlichen Konferenzen und Symposien;
2. beim Austausch von Wissenschaftlern/Wissenschaftlerinnen, Hochschulverwaltungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern/Ausbilderinnen, Doktoranden/Doktorandinnen, Studierenden und Schülern zu Informations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten;
3. bei der weitestmöglichen Erleichterung des Zugangs zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen und bei deren wissenschaftlicher Nutzung, dem Austausch auf dem Gebiet von Information und Dokumentation sowie der Reproduktion von Archivalien;
4. beim Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und Lehrfilmen zu Lehr- und Forschungszwecken sowie bei der Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen;
5. bei der Förderung von Partnerschaften zwischen den Hochschulen beider Länder und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen;
6. bei der Pflege, bei der Restaurierung und beim Schutz historischer und kultureller Denkmäler und
7. auf allen anderen Gebieten, die von gemeinsamem Interesse sind.

Artikel 5 Äquivalenzen

Die Vertragsparteien werden die notwendigen Informationen austauschen und die Bedingungen prüfen, unter denen Studiennachweise sowie Abschlussdiplome der Hochschulen des anderen Landes im eigenen Hoheitsgebiet für akademische Zwecke anerkannt werden können.

Artikel 6 Stipendien

Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Studierenden und Wissenschaftlern/Wissenschaftlerinnen des anderen Landes Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungsarbeiten zur Verfügung zu stellen. Sie bemühen sich, den Austausch und die Zusammenarbeit im Bereich von Bildung und Wissenschaft durch weitere Maßnahmen in geeigneter Weise zu begleiten, darunter durch bevorzugte Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und Erleichterung der Aufenthaltsbedingungen im Gastland.

Artikel 7 Aus- und Weiterbildung

Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung ihrer Beziehungen. Sie werden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen und bei Bedarf Absprachen hierzu treffen.

Artikel 8 Erwachsenenbildung

Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich der Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung ihrer Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zusammenarbeit nach Kräften zu unterstützen.

Artikel 9 Film, Medien

Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der entsprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen dieses Abkommens förderlich sind, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen auch zur Zusammenarbeit im Presse-, Buch- und Verlagswesen.

Artikel 10 Nichtstaatliche Organisationen

Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerkschaften, Kirchen, Kulturvereinen, politischen und sonstigen Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben durchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen.

Artikel 11 Jugend

Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugendarbeit und zwischen Jugendorganisationen zu fördern. [531]

Artikel 12 Sport

Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern/Sportlerinnen, Trainern/Trainerinnen, Sportfunktionären/Sportfunktionärinnen und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich des Sports, auch an Schulen und Hochschulen, zu fördern.

Artikel 13 Regionale und lokale Ebene

Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partnerschaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.

Artikel 14 Kulturelle Einrichtungen

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land erleichtern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kulturinstitute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorganisationen, allgemein bildende und berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbildung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen. Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziellen Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige, mit Einzelaufträgen entsandte Fachkräfte gleichgestellt.
(3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien werden die Möglichkeiten der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser Art üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie freier Publikumszugang zu diesen Einrichtungen und ihren Veranstaltungen garantiert.
(4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturellen Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt.

Artikel 15 Kulturkonsultationen

Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Libanesischen Republik zusammentreten, um eine Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austauschs zu ziehen und um Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomatischem Wege geregelt.

Artikel 16 Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Libanesischen Republik werden dieses Abkommen vom Tag der Unterzeichnung an nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts vorläufig anwenden.

Artikel 17 Geltungsdauer

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Danach verlängert sich seine Gültigkeit stillschweigend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von mindestens sechs Monaten vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.

Artikel 18 Registrierung

Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung der Libanesischen Republik veranlasst. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird unter Angabe der Registrierungsnummer der Vereinten Nationen von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

Geschehen zu Beirut am 9. April 2003 in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der französische Wortlaut maßgebend.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Gisela Kaempffe-Sikora


Für die Regierung der Libanesischen Republik
Ghassan Salame


[532]

Anlage

Anlage zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Libanesischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit

1.

Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 14 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, deren entsandtes Personal und entsandte Fachkräfte sowie andere Fachkräfte, die im Rahmen der Zusammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem, pädagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem Gebiet im offiziellen Auftrag entsandt werden. Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziellen Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige, mit Einzelaufträgen entsandte Fachkräfte gleichgestellt.

2.

Der Umfang des entsandten Personals sowie die Anzahl der entsandten Fachkräfte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung die jeweilige Einrichtung dient.

3.

a) Die unter Nummer 1 genannten Personen, welche die Staatsangehörigkeit der entsendenden und nicht die Staatsangehörigkeit der empfangenden Vertragspartei besitzen, sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen erhalten von den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und Bestimmungen. Diese Aufenthaltserlaubnisse werden bevorzugt erteilt und beinhalten im Rahmen ihrer Gültigkeit das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise des Berechtigten. Für die Tätigkeit an den in Artikel 14 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen benötigen die entsandten Fachkräfte sowie ihre Ehegatten keine Arbeitserlaubnis.
b) Aufenthaltserlaubnisse nach Buchstabe a müssen vor der Ausreise bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der empfangenden Vertragspartei eingeholt werden. Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis können im Gastland gestellt werden. Sowohl die Erteilung als auch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgen gebührenfrei.

4.

Die Vertragsparteien gewähren den unter Nummer 1 genannten Personen, welche die Staatsangehörigkeit der entsendenden und nicht die Staatsangehörigkeit der empfangenden Vertragspartei besitzen, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen unter den Voraussetzungen der Nummer 3 ungehinderte und uneingeschränkte Reisemöglichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet.

5.

Familienangehörige im Sinne der Nummer 3 Buchstabe a und der Nummer 4 sind der Ehegatte und die minderjährigen Kinder.

6.

a) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Befreiung von Steuern und Abgaben für die Ein- und Wiederausfuhr
aa) von Ausstattungs- und Ausstellungsgegenständen, zum Beispiel technische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial, einschließlich eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der unter Nummer 1 bezeichneten kulturellen Einrichtungen vorgesehen sind; für wertvolle Ausstellungsgegenstände im Leihverkehr kultureller Einrichtungen ist ein Einfuhrverfahren zur vorübergehenden Verwendung durchzuführen;
bb) von Umzugsgut, einschließlich Kraftfahrzeugen, der unter Nummer 1 genannten Personen und ihrer Familienangehörigen, sofern das Umzugsgut mindestens sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt worden ist und innerhalb von zwölf Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet des Gastlands eingeführt wird;
cc) von zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1 genannten Personen und ihrer Familienangehörigen bestimmten Arzneimitteln sowie für auf dem Postweg eingeführte Geschenke.
b) Abgabenfrei eingeführte Ausstattungsgegenstände, einschließlich Kraftfahrzeuge, dürfen im Gebiet der anderen Vertragspartei erst dann abgegeben oder veräußert werden,
– wenn die Abgaben entrichtet wurden oder
– wenn dies – im Fall von privatem Umzugsgut, einschließlich Kraftfahrzeuge – nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften zulässig ist.

7.

Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1 genannten Personen und ihre Familien bei der Registrierung der eingeführten Kraftfahrzeuge.

8.

Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der unter Nummer 1 genannten Personen richtet sich nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften.

9.

a) Die von den in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen organisierte künstlerische und Vortragstätigkeit kann auch von Personen ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien sind.
b) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen auch Ortskräfte einstellen. Auswahl und Gestaltung des Arbeitsvertrags der Ortskräfte richten sich nach den Rechtsvorschriften der empfangenden Vertragspartei. [533]
c) Die in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen können mit Ministerien, anderen öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Gesellschaften, Vereinen und Privatpersonen unmittelbar verkehren.
d) Die Ausstattung der in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen beider Vertragsparteien, einschließlich der technischen Geräte und Materialien, sowie ihr Vermögen genießen im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen des innerstaatlichen Rechts den jeweils größtmöglichen Schutz.

10.

a) Jede Vertragspartei gewährt den kulturellen Einrichtungen der anderen Vertragspartei für die erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche Vergünstigungen im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften.
b) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, werden, soweit erforderlich, durch Notenwechsel geregelt.

11.

Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung durch Notenwechsel geregelt werden.

12.

Den unter Nummer 1 genannten Personen und ihren Familien werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
– in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die gleichen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften einräumen,
– die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im Fall der Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.