Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg wegen Begründung einer Gemeinschaft der Zigarettensteuer

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Gesetzestext
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Titel: Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg wegen Begründung einer Gemeinschaft der Zigarettensteuer.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 11, Seite 67 - 68
Fassung vom: 11. Juli 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. März 1907
Inkrafttreten:
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(Nr. 3300.) Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg wegen Begründung einer Gemeinschaft der Zigarettensteuer. Vom 11. Juli 1906.

Die Unterzeichneten, der Kaiserliche außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister in Luxemburg, Legationsrat Graf von Pückler, und der Staatsminister, Präsident der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung, Dr. Paul Eyschen, haben unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen folgendes Abkommen geschlossen:

Artikel 1.[Bearbeiten]

Im Großherzogtume Luxemburg wird am 1. Juli 1906 ein Gesetz über die Besteuerung von Zigarettentabak, Zigaretten und Zigarettenhüllen (Zigarettensteuer) in Kraft treten, das mit dem im Deutschen Reiche an dem gleichen Tage in Kraft tretenden Gesetz über denselben Gegenstand inhaltlich übereinstimmt. Mit Rücksicht hierauf soll vom 1. Juli 1906 an zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg eine Gemeinschaft der Zigarettensteuer eintreten.

Artikel 2.[Bearbeiten]

Für der Zigarettensteuer unterliegende Waren, die ordnungsmäßig mit dem vorgeschriebenen Steuerzeichen versehen sind, wird zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg völlige Freiheit des Verkehrs bestehen.
Die Versendung von solchen Waren aus dem Deutschen Reiche in den freien Verkehr Luxemburgs und umgekehrt gilt nicht als Ausfuhr. Für die so versandten Waren der bezeichneten Art darf im Versendungslande Steuerbefreiung nicht gewährt werden.

Artikel 3.[Bearbeiten]

Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Zigarettensteuer wird zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg nach dem Verhältnisse der Bevölkerung ihrer, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung unterworfenen Gebiete verteilt.
Dieser Ertrag besteht aus der gesamten Einnahme aus der Zigarettensteuer, nach Abzug
1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2. der Rückerstattungen aus unrichtigen Erhebungen, [68]
3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, die für das Großherzogtum Luxemburg nach den gleichen Grundsätzen zu bemessen sind wie für die Bundesstaaten des Deutschen Reichs.

Artikel 4.[Bearbeiten]

Dem Deutschen Reiche bleibt unbenommen, wegen der an sein Zoll- und Steuersystem angeschlossenen österreichischen Gemeinden mit Österreich in eine Gemeinschaft der Zigarettensteuer zu treten. In diesem Falle wird bei der Abrechnung mit Luxemburg die Bevölkerung der betreffenden österreichischen Gebietsteile der Bevölkerung des Deutschen Reichs (Artikel 3 Abs. 1) hinzugerechnet.

Artikel 5.[Bearbeiten]

Die Verwaltung und Erhebung der Zigarettensteuer im Großherzogtume Luxemburg wird den luxemburgischen Zollbehörden übertragen, und es finden in bezug auf dieselbe diejenigen Vereinbarungen, die hinsichtlich der Verwaltung und Erhebung der Zölle getroffen sind, entsprechende Anwendung.

Artikel 6.[Bearbeiten]

Das vorstehende Abkommen gilt für die Dauer des Anschlusses des Großherzogtums Luxemburg an das deutsche Zollsystem.
Jeder Teil ist jedoch befugt, dieses Abkommen mit einjähriger Frist für den 1. April jedes Jahres zu kündigen.
Im Falle einer Änderung der im Deutschen Reiche oder in Luxemburg bestehenden Zigarettensteuergesetzgebung kann die Kündigung auch für einen anderen Termin mit halbjährlicher Frist erfolgen.
Geschehen zu Luxemburg in doppelter Ausfertigung am 11. Juli 1906.
(L. S.) C. Pückler.   (L. S.) Eyschen.


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Nachdem der Bundesrat dem vorstehenden Abkommen die Zustimmung erteilt hat, ist es von den beiderseitigen Regierungen genehmigt worden. Die Auswechselung der Genehmigungserklärungen hat stattgefunden.