Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Italien über den Wiederaufbau der Kirche San Pietro Apostolo in Onna

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Gesetzestext
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Titel: Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten der Republik Italien über den Wiederaufbau der Kirche San Pietro Apostolo in Onna
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 2010, Teil II, Nr. 34 (Tag der Ausgabe 2. Dezember 2010), Seite 1398–1400
Fassung vom: 4. Juni 2010
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. September 2010
Inkrafttreten: 4. Juni 2010
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
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[1398]

Bekanntmachung[Bearbeiten]

Bekanntmachung des deutsch-italienischen Abkommens über den Wiederaufbau der Kirche San Pietro Apostolo in Onna
Vom 20. September 2010


Das in Rom am 4. Juni 2010 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten der Republik Italien über den Wiederaufbau der Kirche San Pietro Apostolo in Onna ist nach seinem Artikel 7

am 4. Juni 2010

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 20. September 2010
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
Rainer Schunk



Abkommen[Bearbeiten]

Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten der Republik Italien über den Wiederaufbau der Kirche San Pietro Apostolo in Onna


Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland
und
das Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten der Republik Italien –

in dem Bewusstsein, dass sich am 6. April 2009 in der Provinz L’Aquila ein verheerendes Erdbeben ereignet hat, das die Kunstschätze der Region schwer beschädigt hat und die Kirchen sowie die wichtigsten historischen Bauten der Altstadt von L’Aquila zum Einstürzen gebracht beziehungsweise zerstört hat;

in Anbetracht dessen, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Absicht bekundet hat, bei den Bemühungen um den Erhalt des italienischen architektonischen Erbes mitzuwirken, indem sie zum Wiederaufbau und zur Restaurierung der Kirche San Pietro Apostolo in Onna beiträgt;

eingedenk der am 12. Oktober 2009 unterschriebenen Absichtserklärung, mit der die Abteilung für Zivilschutz im Amt des Ministerpräsidenten und die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, handelnd für das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, den Willen bekräftigt haben, bei dem Wiederaufbau der Kirche San Pietro Apostolo gemeinsam vorzugehen und den einzuhaltenden Arbeitsplan und Fragen des Finanzierungsbeitrages in einem Folgeabkommen zu regeln;

gestützt auf Artikel 2 der Verordnung Nr. 3761 des Ministerpräsidenten vom 1. Mai 2009, durch den ein Vize-Kommissar ernannt wurde, der zuständig ist für die Umsetzung eilbedürftiger Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung größerer Schäden und Behebung von Gefahrensituationen, sowie der Wiederherstellung der durch das Erdbeben beschädigten Kulturgüter, einschließlich der Maßnahmen, die den Wiederaufbauarbeiten vorgeschaltet sind;

in der Erwägung, dass sich der Vize-Kommissar für Kulturgüter zur Umsetzung dieser Aufgaben der technischen und administrativen Unterstützung einer entsprechenden Arbeitseinheit bedient, die sich aus Personal des Ministeriums für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten zusammensetzt;

in dem Einverständnis, dass die italienische Seite für den Fall, dass die Tätigkeit des Vize-Kommissars endet, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger benennt;

in der Feststellung, dass mit Artikel 4 Absatz 2 der Gesetzesverordnung Nr. 39 vom 28. April 2009, am 24. Juni 2009 mit Änderungen in Gesetz Nr. 77 umgewandelt, der Präsident der Region Abruzzen zum Kommissar für die Durchführung der Maßnahmen zum Wiederaufbau und zur Instandsetzung der erdbebengeschädigten Gebäude berufen wurde; [1399]

da es daher nötig ist, in dieses Abkommen Bestimmungen aufzunehmen, die die wechselseitigen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln;

von dem Wunsch geleitet, zum Wiederaufbau und zur Restaurierung der Kirche San Pietro Apostolo in Onna beizutragen;

in der Erwägung, dass die Kirche nach Beendigung der entsprechenden Maßnahmen wieder für die Aufgaben der Gemeinde genutzt werden soll –

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1 Zweck des Abkommens[Bearbeiten]

(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zum Zweck des Wiederaufbaus und der Restaurierung der Kirche San Pietro Apostolo im Ortsteil Onna der Gemeinde L’Aquila.
(2) Die Kirche San Pietro Apostolo soll in einer Weise wiederaufgebaut und restauriert werden, dass sie für die Ausübung der Aufgaben zugunsten der Gemeinde, insbesondere liturgischer Funktionen, genutzt werden kann (Gesamtmaßnahme).
(3) Die Gesamtmaßnahme umfasst, zusätzlich zu der Bausubstanz der Kirche (einschließlich Glockenturm), der Sakristei und des Pfarrhauses, auch die fest eingebauten Einrichtungsgegenstände (zum Beispiel Altar, Tabernakel, Orgel) und beweglichen Gegenstände, die dem Gebäude in seiner Gesamtheit und der Abhaltung der Liturgie dienen.
(4) Die endgültige Festlegung der Aufgabenstellung der Gesamtmaßnahme durch die Arbeitsgruppe nach Artikel 4 Absatz 4 Nummer 1 erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der historisch-architektonischen Aspekte, der Eingliederung der Maßnahmen in das städtebauliche Umfeld und unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften zur Erdbebensicherheit und sieht möglichst umfänglich den Wiederaufbau und die Wiederverwendung ursprünglicher architektonischer Elemente vor.

Artikel 2 Handelnde Stellen der Vertragsparteien[Bearbeiten]

(1) Hinsichtlich der Umsetzung der Vorbereitungsphase der Gesamtmaßnahme, einschließlich Sicherungsmaßnahmen und Sortierung des Trümmermaterials mit Bergung der Kunstgegenstände und der baufachlichen Kontrolle der anschließenden Phasen, bedient sich die deutsche Vertragspartei der Diözese Rottenburg-Stuttgart, die im Einvernehmen mit der Diözese L’Aquila verfährt.
(2) Das Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten handelt durch den in der oben erwähnten Verordnung des Ministerpräsidenten Nr. 3761/2009 ernannten Vize-Kommissar für Kulturgüter.

Artikel 3 Höhe der Zuwendung, Zuwendungszweck, Rückerstattung bei Zweckverfehlung[Bearbeiten]

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland leistet einen Betrag in Höhe von bis zu 3 500 000,00 EUR (drei Millionen fünfhunderttausend Euro) für folgenden Zweck:
a) Bis zu 500 000,00 EUR (fünfhunderttausend Euro) leistet die Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Diözese Rottenburg-Stuttgart zur Deckung der nötigen Ausgaben für die Durchführung der Phase I nach Artikel 5 Absatz 1. Die Planungsvorbereitung wird zwischen den beiden Diözesen Rottenburg-Stuttgart und L’Aquila abgestimmt, wobei die Kosten der Beauftragungen zu Lasten der Mittel gehen, welche der Diözese Rottenburg-Stuttgart zur Verfügung gestellt wurden. Einzelheiten werden in einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Diözese Rottenburg-Stuttgart geregelt. Diese ist nicht Gegenstand dieses Abkommens.
b) Bis zu 3 000 000,00 EUR (drei Millionen Euro) überweist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem italienischen Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten zur Deckung der nötigen Ausgaben für die Durchführung der Phase II nach Artikel 5 Absatz 2.
(2) Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag wird auf ein zu bezeichnendes Girokonto nach jeweiligem Zustandsbericht auf Nachweis überwiesen. Mittel sind anzufordern, wenn sie voraussichtlich innerhalb von 2 Monaten verausgabt werden. Der Projekt- und Baufortschritt wird durch die Arbeitsgruppe nach Artikel 4 Absatz 4 Nummer 4 bestätigt.
(3) Die Verwendung der Mittel ist zweckgebunden im Hinblick auf den Gegenstand dieses Abkommens. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung wird der Finanzbeitrag der Bundesrepublik Deutschland zurückerstattet. Gleiches gilt für Zahlungen, die den Umsetzungsbedarf dieses Abkommens übersteigen.

Artikel 4 Arbeitsgruppe[Bearbeiten]

(1) Auf der Grundlage dieses Abkommens wird eine deutsch-italienische Arbeitsgruppe eingerichtet; diese bleibt als Kontrollgremium in der Entwicklung des Wiederaufbauprojekts bis zur Beendigung dieses Abkommens – einschließlich der Abnahmephase – tätig.
(2) Die Arbeitsgruppe wird aus 5 Personen gebildet mit Teilnehmern, die von der Diözese L’Aquila, dem Vize-Kommissar für Kulturgüter, dem Kommissar für den Wiederaufbau, der Diözese Rottenburg-Stuttgart und der Deutschen Botschaft Rom, handelnd für das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, benannt werden. Die Arbeitsgruppe tagt auf Antrag eines der Mitglieder.
(3) Entscheidungen werden einstimmig getroffen. Kann kein Konsens erreicht werden, entscheidet der Vize-Kommissar im Einvernehmen mit der Deutschen Botschaft Rom, handelnd für das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Bei Eilbedürftigkeit können Entscheidungen auch im schriftlichen Verfahren getroffen werden.
(4) Die Aufgaben der Arbeitsgruppe sind:
1. Formulierung der endgültigen Aufgabenstellung auf Grundlage der nach Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 ausgesprochenen Empfehlungen und vorbereitenden Studien;
2. Kontrolle des Projektverlaufs;
3. Kontrolle der terminlichen und kostenmäßigen Vorgaben;
4. Bestätigung des Projekt- und Baufortschritts nach Artikel 3 Absatz 2 als unabdingbare Voraussetzung für den Mittelantrag nach Artikel 5 Absatz 2 Nummer 4;
5. Förderung der Transparenz im Verfahren. Unterrichtung der Einwohner von Onna zu den einzelnen Planungs- und Durchführungsphasen. Beteiligung der Bürger beim Wiederaufbau- und Restaurierungsprozess durch periodische Informationsveranstaltungen;
6. Förderung der wissenschaftlichen Begleitung der Gesamtmaßnahme hinsichtlich projektbedingter Besonderheiten, die zur Durchführung der Gesamtmaßnahme unbedingt erforderlich sind. Hierzu können italienische und deutsche Fachleute beauftragt werden;
7. Ausarbeiten einer ausführlichen bilingualen Publikation, die den Wiederaufbau der Kirche dokumentarisch darstellt, um der Gesamtmaßnahme einen im öffentlichen Gedächtnis bleibenden Wert zu verleihen.
(5) Die offiziellen Sprachen für die zuvor genannten Tätigkeiten sind Deutsch und Italienisch; die arbeitstechnischen Unterlagen werden der Arbeitsgruppe in italienischer Sprache vorgelegt. [1400]
(6) Die Arbeitsgruppe kann über die Hinzuziehung von Experten oder Beamten nach eigenem Befinden entscheiden; die notwendigen Mittel gehen zu Lasten der ersuchenden Regierung.
(7) Die Kosten, die für die Arbeitsgruppe erforderlich sind, gehen phasenabhängig zu Lasten der Mittelzuweisungen für die jeweiligen Phasen nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und b. Gleiches gilt für Reisekosten und Berufshonorare, soweit die Diözese Rottenburg-Stuttgart betroffen ist. Eventuelle weitere Kosten der Arbeitsgruppe, die den italienischen Vertretern zuzuordnen sind, werden von der italienischen Seite und die der deutschen Vertreter von der deutschen Seite getragen.
(8) Die Arbeitsgruppe kann zu einer Lenkungsgruppe aus leitenden Beamten aus dem Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten, der Deutschen Botschaft Rom und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und zur Koordinierung und Entscheidung grundlegender Projektfragen erweitert werden.

Artikel 5 Durchführung der Gesamtmaßnahme[Bearbeiten]

Die abzustimmende Gesamtmaßnahme ist in folgende Phasen aufgeteilt:
(1) Phase I – Die Projektverantwortung dieser Phase liegt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bei der Diözese RottenburgStuttgart. Dabei handelt es sich um folgende Tätigkeiten:
1. Bergung von Kunstgegenständen, Sicherung der zerstörten Bausubstanz der Kirche, Erstellen eines Witterungsschutzes im Einvernehmen mit den italienischen Behörden;
2. Erstellen der vorbereitenden Studien. Diese umfassen:
– Analyse der historischen, kulturellen, künstlerischen und städtebaulichen Bedingungen; geologische, geotechnische, hydrologische und seismische Analysen;
– statische Untersuchung des Gebäudes;
– Rahmenbedingungen des Bauauftrages (Aufgabenstellung der Gesamtmaßnahme) hinsichtlich Sicherung, Wiedererrichtung und Gestaltungsspielräumen;
– Kostenschätzung;
– Terminplan.
Die Phase I – in der Zuständigkeit der Diözese RottenburgStuttgart – endet mit der Festlegung der Aufgabenstellung.
(2) Phase II – Die Verantwortung dieser Phase liegt bei dem Kommissar für den Wiederaufbau oder bei dem von ihm beauftragten Vize-Kommissar für den Schutz der Kulturgüter und der von diesem zu bestimmenden Arbeitseinheit. Im Einzelnen geht es um folgende Aufgaben:
1. Die Durchführung der Ausführungsplanung und des Ausschreibungsverfahrens zur Vergabe des Bauauftrages. Die Ausschreibung ist auf der Grundlage der in Artikel 4 Absatz 4 Nummer 1 einvernehmlich beschlossenen endgültigen Aufgabenstellung zu erstellen. Der Bauauftrag wird im Einklang mit den italienischen Rechtsvorschriften und den durch die Verordnungen der (ital.) Zivilschutzbehörde vorgesehenen Regelungen, sowie unter Berücksichtigung etwaiger Hinweise der Arbeitsgruppe zu Besonderheiten des deutschen Haushaltsrechts vergeben;
2. die Durchführung und die entsprechende Buchführung der Gesamtmaßnahme;
3. Einholung und Beachtung aller öffentlich-rechtlichen Genehmigungen;
4. der Vize-Kommissar richtet den Antrag auf Überweisung der Raten für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 an die Bundesrepublik Deutschland;
5. der Vize-Kommissar bestellt die Bauleiterin/den Bauleiter; diese/dieser berichtet der Arbeitsgruppe[ER 1] je zum Monatsende zum Stand der Maßnahmen und zur Kostenentwicklung (Fortschrittsbericht);
6. der Vize-Kommissar leistet Zahlungen an die ausführenden Unternehmen in Anrechnung auf den in Artikel 1 Buchstabe b genannten Betrag auf der Grundlage der Baufortschritte.
(3) Der Vize-Kommissar trägt die Verantwortung für eine sach- und zweckgemäße, sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung; er erbringt den Nachweis über die Verwendung der ausbezahlten Beträge.
(4) Innerhalb von vier Monaten nach Fertigstellung der Gesamtmaßnahme erstellt die italienische Vertragspartei unter Mithilfe der Arbeitsgruppe einen Nachweis über die Verwendung der Finanzmittel. Die Vorlage erfolgt über den Vize-Kommissar an die Deutsche Botschaft Rom, handelnd für das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Der Verwendungsnachweis enthält die vollständige Baurechnung. Die Diözese Rottenburg-Stuttgart wirkt bei der Prüfung des Verwendungsnachweises mit.
(5) Beide Vertragsparteien legen den entsprechenden Prüfungsgremien bezüglich der jeweils zu verantwortenden Auslagen die Belegdokumentation zur Durchführung der in diesem Abkommen geregelten Wiederaufbaumaßnahme vor.

Artikel 6 Sichtbarkeit der Zuwendung[Bearbeiten]

Aufgrund der Bedeutung der Gesamtmaßnahme für das freundschaftliche deutsch-italienische Verhältnis und unter Berücksichtigung seiner besonderen historischen Bedeutung sollen Baubeginn, Fertigstellung und Wiederöffnung würdig unter Beteiligung deutscher und italienischer Vertreter begangen werden.

Artikel 7 Inkrafttreten[Bearbeiten]

Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu Rom am 4. Juni 2010 in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
der Bundesrepublik Deutschland
Peter Ramsauer


Für das Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten
der Republik Italien
Francesco Maria Giro


Errata

  1. Vorlage: Arbeitgruppe