Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung

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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1977, Teil II, Nr. 35 (Tag der Ausgabe 18. August 1977), Seite 755–756
Fassung vom: 16. Juni 1977
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Juli 1977
Inkrafttreten: 16. Juni 1977
Anmerkungen: Ergänzungen siehe Bekanntmachungen vom :
5. Dezember 1983
11. Juli 1985
7. August 1986
20. März 1989
12. April 1990
12. August 1993
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Quelle: Commons
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Bekanntmachung

Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung
Vom 29. Juli 1977


In Bonn ist am 16. Juni 1977 ein Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel IX

am 16. Juni 1977

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 29. Juli 1977
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer



Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Französischen Republik –

in der Erwägung, daß die Verstärkung der kulturellen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern eines der grundlegenden Ziele des Vertrages vom 22. Januar 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich darstellt,

gewillt, zur Vertiefung der Wechselbeziehungen zwischen ihren Bildungssystemen und zur Förderung einer engen Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Bildung beizutragen,

in dem Bestreben, für diejenigen, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, insbesondere für Jugendliche, die günstigsten Voraussetzungen für die Freizügigkeit und für die berufliche Beweglichkeit der Facharbeiter zwischen beiden Ländern zu schaffen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I

Beide Vertragsparteien erkennen die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen über eine Berufsausbildung, die nach den in einem der beiden Länder geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften abgeschlossen wurde, nach Maßgabe folgender Bedingungen an.

Artikel II

Die Gleichwertigkeit der Prüfungszeugnisse wird auf Grund von Arbeiten hierzu berufener Sachverständiger festgelegt, welche die Gleichartigkeit der Ausbildungsinhalte und die Gleichwertigkeit der Prüfungsanforderungen des jeweiligen Landes feststellen.
Das Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse ist diesem Abkommen als Anlage beigefügt. Das Verzeichnis kann durch Briefwechsel geändert und ergänzt werden.

Artikel III

Als gleichwertig anerkannte Prüfungszeugnisse, die in einem der Vertragsstaaten erworben worden sind, verleihen dem Inhaber im anderen Land die Rechte, die mit den entsprechenden Prüfungszeugnissen dieses Landes verbunden sind.

Artikel IV

Unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens übermitteln beide Vertragsparteien nach Maßgabe der im jeweiligen Land üblichen Verfahren den Sozialpartnern das gemeinsame Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse. [756]

Artikel V

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, der anderen Vertragspartei alle für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere hat sie die andere Vertragspartei über jede Änderung der Ausbildungsinhalte oder der Prüfungsanforderungen zu unterrichten, die bei der Festlegung der Gleichwertigkeit in Betracht gezogen werden.

Artikel VI

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Danach wird es – außer im Falle der Kündigung, die mindestens zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer notifiziert werden muß – um jeweils fünf Jahre stillschweigend verlängert.

Artikel VII

Dieses Abkommen kann nur durch eine in derselben Form zwischen den Vertragsparteien geschlossene Vereinbarung geändert werden.

Artikel VIII

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel IX

Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

GESCHEHEN zu Bonn am 16. Juni 1977 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Genscher


Für die Regierung der Französischen Republik
Louis de Guiringaud
R. Haby


Anlage zu Artikel II Absatz 2

Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse

Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses Bezeichnung des französischen Prüfungszeugnisses
1. Zeugnis über das Bestehen der Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Elektroanlageninstallateur 1. Certificat d’Aptitude Professionnelle électricien d’équipement
2. Zeugnis über das Bestehen der Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Betriebsschlosser 2. Certificat d’Aptitude Professionelle mécanicien d’entretien
3. Zeugnis über das Bestehen der Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Maschinenschlosser 3. Certificat d’Aptitude Professionnelle mécanicien ajusteur