Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Entsendung von deutschen Lehrkräften an bulgarische Schulen

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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Entsendung von deutschen Lehrkräften an bulgarische Schulen
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 2002, Teil II, Nr. 45 (Tag der Ausgabe 20. Dezember 2002), Seite 2911–2912
Fassung vom: 20. März 2000
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. November 2002
Inkrafttreten: 1. Oktober 2002
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Entsendung von deutschen Lehrkräften an bulgarische Schulen
Vom 21. November 2002


Das in Sofia am 20. März 2000 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Entsendung von deutschen Lehrkräften an bulgarische Schulen ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1

am 1. Oktober 2002

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 21. November 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Geier



Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Entsendung von deutschen Lehrkräften an bulgarische Schulen


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Bulgarien –

in dem Bemühen, die umfassende Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien weiter zu entwickeln und zu vertiefen,

im Bewusstsein der Notwendigkeit, die Verpflichtungen, die sich aus der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa auf dem Gebiet des Schulwesens ergeben, zu erfüllen,

in dem Wunsch, durch die Unterstützung bulgarischer Schulen mit deutschen Lehrkräften einen Beitrag zur Förderung des Deutschunterrichts und des deutschsprachigen Fachunterrichts in der Republik Bulgarien zu leisten,

in der Überzeugung, dass eine bessere Kenntnis der deutschen Sprache und Kultur in der Republik Bulgarien einen wertvollen Beitrag zur weiteren Festigung der kulturellen Beziehungen zwischen beiden Ländern leisten kann,

auf der Grundlage des Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit vom 19. März 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien – im Weiteren die Vertragsparteien genannt –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien vereinbaren die Unterstützung des bulgarischen Schulwesens durch die Entsendung deutscher Lehrkräfte und Unterrichtsfachleute. Sie sollen gemeinsam mit bulgarischen Schulexperten zur Förderung[ER 1] des deutschsprachigen Unterrichts in der Republik Bulgarien beitragen und an der Entwicklung neuer Unterrichtsmaterialien mitwirken.

Artikel 2

(1) Die Regierung der Republik Bulgarien teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf diplomatischem Wege bis zum 31. Dezember vor dem nächsten Schuljahresbeginn die vorgesehenen Arbeitsbereiche, die betreffenden Schulen, die Unterrichtsfächer, die Zahl der benötigten deutschen Lehrkräfte und die gewünschte Lehrbefähigung mit.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt der Regierung der Republik Bulgarien spätestens drei Monate vor Schuljahresbeginn beziehungsweise vor Aufnahme der Unterrichtstätigkeit auf diplomatischem Wege die Namen, die Unterrichtsfächer und den Nachweis der Lehrbefähigung der Lehrkräfte, deren Beschäftigung in der Republik Bulgarien die deutsche Seite zu fördern beabsichtigt. In der Mitteilung sind neben dem Zeitraum, für den die Förderungszusage gelten soll, als Vorschlag auch die jeweiligen Fächer und Schulen aufzuführen, an denen die einzelnen Lehrkräfte eingesetzt werden sollen.

Artikel 3

(1) Arbeitgeber der in Artikel 2 genannten Lehrkräfte in der Republik Bulgarien sind die zuständigen bulgarischen Behörden. Diese schließen mit den ausgewählten Lehrkräften nach deren Ankunft in Bulgarien einen Arbeitsvertrag. Die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Seiten im Rahmen des Arbeitsvertrags werden vorab vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Bulgarien und den dafür zuständigen Institutionen in der Bundesrepublik Deutschland geklärt. Der Arbeitsvertrag wird einerseits von der deutschen Lehrkraft und andererseits vom Direktor der jeweiligen Schule unterschrieben, wobei letzterer das Ministerium für Bildung und Wissenschaft vertritt. Die Lehrkräfte haben damit die rechtliche Stellung bulgarischer [2912] Arbeitnehmer. Die Regierung der Republik Bulgarien gewährt ihnen die gleiche soziale Sicherung wie bulgarischen Lehrkräften.
(2) Der Arbeitsvertrag gilt zunächst für mindestens ein Schuljahr. Wird er nicht spätestens vier Monate vor Ablauf dieses Schuljahrs gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Jahr. Die Gründe für die Kündigung sind der anderen Vertragspartei mitzuteilen.
(3) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, wöchentlich 25 Schulstunden in deutscher Sprache zu unterrichten. Sie sind verpflichtet, soweit erforderlich, außerdem Vertretungen zu übernehmen, jedoch nicht mehr als drei Unterrichtsstunden wöchentlich und insgesamt höchstens 40 Unterrichtsstunden jährlich. Bei Übertragung von Sonderaufgaben kann das wöchentliche Stundendeputat verringert werden. Näheres wird im Arbeitsvertrag geregelt.
(4) Während der bulgarischen Sommerferien können die Lehrkräfte bis zu vier Wochen in Sommerkursen eingesetzt werden, wenn eine Mindesturlaubszeit von 30 Arbeitstagen gewährleistet bleibt.
(5) Als Vertragsvergütung erhalten die Lehrkräfte von der jeweiligen Schule das übliche Gehalt bulgarischer Lehrkräfte, das mindestens jedoch einem Gehalt einer bulgarischen Lehrkraft mit zehnjähriger Berufserfahrung entspricht. Das Gehalt wird auch in der Ferienzeit gezahlt.
(6) Die Regierung der Republik Bulgarien stellt den deutschen Lehrkräften angemessene möblierte Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten für Heizung, Telefon, Strom und Wasser sind von der entsandten Lehrkraft zu übernehmen.
(7) Hat eine seitens der zuständigen deutschen Behörden für förderwürdig anerkannte bulgarische Privatschule, deren Ausbildung den Schwerpunkten im Fremdsprachenunterricht entspricht, Interesse an einer Förderung durch deutsche Lehrkräfte entsprechend diesem Abkommen, so hat die Schule gegenüber dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft schriftlich zu erklären, dass die Schule die Bedingungen nach dem vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft genehmigten Arbeitsvertrag nach diesem Abkommen erfüllt. Die zwischen bulgarischen Privatschulen und deutschen Lehrkräften geschlossenen Arbeitsverträge führen zu keinerlei rechtlichen Folgen für das Ministerium für Bildung und Wissenschaft.

Artikel 4

Zusätzlich zur Vertragsvergütung erhalten die Lehrkräfte einen finanziellen Ausgleich von deutscher Seite.

Artikel 5

Für den Status der deutschen Lehrkräfte gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 19. März 1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über kulturelle Zusammenarbeit.

Artikel 6

(1) Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Bulgarien stellt den in Artikel 2 genannten Lehrkräften eine Bescheinigung aus, in der ihnen die zuständigen staatlichen Dienststellen die Unterstützung bei der Durchführung des ihnen übertragenen Auftrags zusichern.
(2) Der Direktor der betroffenen Schule (oder ein von ihm Beauftragter) stellt bei Bedarf die Verbindung zur bulgarischen Verwaltung her und ist den deutschen Lehrkräften bei Behördengängen, insbesondere bei ihrer Ankunft und während ihres Aufenthalts im Lande, behilflich.

Artikel 7

Für die Schäden, die eine der in Artikel 2 genannten Lehrkräfte im Zusammenhang mit den ihr nach diesem Abkommen übertragenen Aufgaben verursacht, kann sie von Stellen der Republik Bulgarien nicht haftbar gemacht werden, wenn auch bulgarische Lehrer in ähnlichen Fällen für Schäden nicht haften.

Artikel 8

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland entsendet in Abstimmung mit der Regierung der Republik Bulgarien einen Fachberater, der die zuständigen bulgarischen Behörden in allen Fragen des Deutschunterrichts, bei der Erstellung von Lehrmaterialien sowie bei der Entwicklung neuer Lehrbücher beraten kann. Daneben obliegt dem Fachberater als Koordinator auch die Regelung fachlicher und verwaltungsmäßiger Aufgaben von übergeordneter Bedeutung im Zusammenhang mit der Entsendung deutscher Lehrkräfte in die Republik Bulgarien. Einzelheiten der Tätigkeit des Fachberaters werden in einer Arbeitsanweisung geregelt, die gemeinsam von den Vertragsparteien erstellt wird. Der Fachberater erhält seine Vergütung von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Die Regierung der Republik Bulgarien ist nicht verpflichtet, ihm eine kostenlose Wohnung zu stellen.
(2) Die dienstliche Korrespondenz der in Artikel 2 genannten Lehrkräfte mit allen beteiligten Stellen erfolgt über den Koordinator.
(3) Die Artikel 5 bis 7 gelten für den Fachberater entsprechend.

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Geschehen zu Sofia am 20. März 2000 in zwei Urschriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ursula Seiler-Albring


Für die Regierung der Republik Bulgarien
Dimitar Dimitrov


Errata

  1. Vorlage: Föderung