Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Estland über schulische Zusammenarbeit

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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Estland über schulische Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 2013, Teil II, Nr. 25 (Tag der Ausgabe 12. September 2013), Seite 1244–1262
Fassung vom: 3. Juni 2002
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. August 2013
Inkrafttreten: 4. August 2010
Anmerkungen:
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[1244]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-estnischen Abkommens über schulische Zusammenarbeit
Vom 26. August 2013


Das in Tallinn am 3. Juni 2002 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Estland über schulische Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 10 Absatz 1

am 4. August 2010

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 26. August 2013
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Martin Ney


[1245]

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Estland über schulische Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Estland –

in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,

in der Überzeugung, dass eine bessere Kenntnis der deutschen Sprache und Kultur in Estland eine wichtige Voraussetzung zur weiteren Festigung der kulturellen Beziehungen zwischen beiden Ländern ist,

in dem Wunsch, einen Beitrag zum Vertiefen der kulturellen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Estland, zum gegenseitigen Kennenlernen von Geschichte und Kultur und zur umfassenden Förderung der deutschen Sprache in Estland zu leisten,

in der Absicht, die am 29. April 1993 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Estland über kulturelle Zusammenarbeit und im Abkommen vom 29. April 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Estland über die Entsendung von deutschen Lehrern an estnischen Schulen vereinbarte Vertiefung der schulischen Zusammenarbeit zu verwirklichen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Dieses Abkommen über schulische Zusammenarbeit wird zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Estland mit dem Ziel geschlossen, für estnische Schüler günstige Möglichkeiten zum Erwerb der deutschen Sprache und zum Studium an den Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland zu schaffen.

Artikel 2

(1) Auf Grund dieses Abkommens werden an 1 bis 2 ausgewählten Schulen in der Republik Estland Abteilungen mit deutschsprachigem Unterricht (nachstehend: deutschsprachige Abteilungen) eröffnet, deren Absolventen das Zeugnis der deutschen allgemeinen Hochschulreife, das Abschlusszeugnis des Gymnasiums der Republik Estland und das Zeugnis über die staatlichen Prüfungen der Republik Estland erwerben können.
(2) Das Zeugnis der deutschen allgemeinen Hochschulreife berechtigt zum unmittelbaren Hochschulzugang in der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Schüler, die an Schulen in der Republik Estland erweiterten Deutschunterricht erhalten haben, können zum Abschluss der Oberstufe die Prüfungen zum Erwerb des Deutschen Sprachdiploms Stufe II der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (nachstehend: Kultusministerkonferenz) ablegen. Das Deutsche Sprachdiplom Stufe II der Kultusministerkonferenz gilt als Nachweis der für ein Hochschulstudium in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Deutschkenntnisse.

Artikel 3

Die Regierung der Republik Estland stellt sicher, dass
1. die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich sich Schulen mit deutschsprachigen Abteilungen befinden, die räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für den Deutschunterricht und den deutschsprachigen Fachunterricht an diesen Schulen schafft, auch mit der Möglichkeit von Gruppenunterricht;
2. der Schuldirektor die Arbeitsverträge[ER 1] mit den erforderlichen deutschen und estnischen Lehrkräften und mit dem Leiter der deutschsprachigen Abteilung schließt; [1246]
3. es im Unterrichtsplan von Schulen mit einer deutschsprachigen Abteilung in den Jahrgangsstufen 2 bis 6 erweiterten Deutschunterricht auf einem Niveau gibt, das ab Jahrgangsstufe 7 den Besuch der deutschsprachigen Abteilung ermöglicht.

Artikel 4

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt sich bereit, mit der Regierung der Republik Estland bei der Einrichtung von deutschsprachigen Abteilungen an Schulen in der Republik Estland zusammenzuarbeiten und diese Abteilungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.
(2) Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährte Unterstützung beinhaltet insbesondere:
1. die Auswahl, Entsendung und Finanzierung (darunter das Gehalt) des Leiters der deutschsprachigen Abteilung,
2. die Auswahl und Entsendung der deutschen Lehrkräfte (Auslandsdienstlehrkräfte und Programmlehrkräfte),
3. die Finanzierung (darunter das Gehalt) der Auslandsdienstlehrkräfte,
4. die Bestellung eines deutschen Prüfungsbeauftragten,
5. die Beratung bei der Ausarbeitung der erforderlichen Lehrpläne,
6. die Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln sowie die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern,
7. die mögliche Teilnahme von estnischen Lehrkräften an Fortbildungsmaßnahmen,
8. die Nutzung der von Rundfunk und Fernsehen gebotenen Möglichkeiten für die Vertiefung des deutschen Sprachunterrichts und der Sprachkenntnisse,
9. die Einbeziehung von Schülern der deutschsprachigen Abteilungen der Schulen in der Republik Estland in den Schüleraustausch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Estland.

Artikel 5

(1) Die Einzelheiten der Vermittlung und Entsendung deutscher Lehrkräfte an Schulen in der Republik Estland, ebenso die Finanzierung der Programmlehrkräfte wurden in dem Abkommen vom 29. April 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Estland über die Entsendung von deutschen Lehrern an estnische Schulen geregelt.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit des Leiters der deutschsprachigen Abteilung und die Rechtsstellung und Verantwortung der deutschen Lehrkräfte werden durch das diesem Abkommen beigefügte Personalstatut geregelt (Anlage 1), welches Bestandteil des Abkommens ist.

Artikel 6

(1) Die deutschsprachige Abteilung umfasst die dritte Stufe der neunklassigen Grundschule (Jahrgangsstufen 7 bis 9) und die gymnasiale Oberstufe (Jahrgangsstufen 10 bis 12).
(2) In der deutschsprachigen Abteilung der Schule wird der Unterricht in der deutschen und der estnischen Sprache durchgeführt. Von deutschen Lehrkräften können die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Physik, Biologie, Chemie und Geschichte unterrichtet werden, ausgenommen estnische Geschichte.
(3) Die Lehrpläne für Gymnasien eines Landes in der Bundesrepublik Deutschland bilden die Grundlage für die Lehrpläne der in der deutschsprachigen Abteilung auf Deutsch unterrichteten Fächer. Die Anforderungen des staatlichen Lehrplans der Republik Estland werden in den Lehrplänen der auf Deutsch unterrichteten Fächer berücksichtigt.
(4) Der Umfang des Deutschunterrichts und des deutschsprachigen Fachunterrichts in den einzelnen Klassen der deutschsprachigen Abteilung wird durch die von Vertretern der Kultusministerkonferenz und des Bildungsministeriums der Republik Estland gemeinsam vereinbarte Stundentafel festgelegt.
(5) In der deutschsprachigen Abteilung werden die Leistungen der Schüler nach dem Notensystem, das für Gymnasien in der Bundesrepublik Deutschland gilt, bewertet. Die Noten werden für die estnischen Klassen- und Abschlusszeugnisse nach in dem Bildungsministerium der Republik Estland abgestimmten Notentabellen in das in der Republik Estland geltende Notensystem umgerechnet.

Artikel 7

(1) Um das Zeugnis der deutschen allgemeinen Hochschulreife zu erwerben, müssen die Absolventen der deutschsprachigen Abteilung die Prüfung nach der von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Ordnung für die Durchführung der Prüfung zur Erlangung eines Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife für Absolventen deutschsprachiger Abteilungen an öffentlichen Schulen in der Republik Estland (Anlage 2), welche Bestandteil des Abkommen ist, bestehen.
(2) Der Prüfungsleiter für die Prüfung zum Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife ist der bevollmächtigte Vertreter der Kultusministerkonferenz. Dem Prüfungsausschuss gehören auch Vertreter der Schule, der nicht in der deutschsprachigen Abteilung tätig ist, sowie ein Vertreter des Bildungsministeriums der Republik Estland an.
(3) Das Ergebnis der staatlichen Prüfung des Gymnasiums in der Republik Estland im Fach Estnisch wird in der Prüfung zum Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife als Prüfung im Fach Estnisch übernommen und das Ergebnis wird in das deutsche Notensystem umgerechnet. In der Prüfung zum Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife nimmt das Fach Estnisch die Stellung eines schriftlichen Prüfungsfachs ein.
(4) Im Rahmen der Prüfung zum Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife sind die schriftliche und die mündliche Prüfung im Fach Deutsch sowie die schriftliche Prüfung im Fach Mathematik auch staatliche Prüfungen des Gymnasiums in der Republik Estland und die Prüfungsergebnisse werden in das für die estnischen staatlichen Prüfungen geltende Notensystem umgerechnet.
(5) Die Prüfungen zum Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife in den weiteren Fächern werden beim Erteilen des Abschlusszeugnisses des estnischen Gymnasiums als die dafür notwendigen schulinternen Prüfungen anerkannt und die Prüfungsergebnisse werden in das Notensystem der Republik Estland umgerechnet.

Artikel 8

(1) Die Prüfung zum Deutschen Sprachdiplom Stufe II der Kultusministerkonferenz für Absolventen, die erweiterten Deutschunterricht erhalten haben, wird unter der Leitung eines deutschen Bevollmächtigten nach der von der Kultusministerkonferenz festgelegten Ordnung durchgeführt.
(2) Die Prüfung zum Deutschen Sprachdiplom Stufe II der Kultusministerkonferenz wird von der Republik Estland als staatliche Prüfung des Gymnasiums für das Fach Deutsch anerkannt.

Artikel 9

Schüler, die ein Gymnasium in der Bundesrepublik Deutschland besucht haben, werden in die deutschsprachige Abteilung der estnischen Schule auf der Grundlage der in Deutschland erworbenen Zeugnisse und ohne Aufnahmetests aufgenommen, [1247] wenn sie bereit sind, intensiv Estnisch zu lernen, damit sie im folgenden Jahr mit Erfolg am Unterricht in den estnischsprachigen Fächern teilnehmen können. Die Aufnahme dieser Schüler erfolgt durch den Leiter der deutschsprachigen Abteilung gemeinsam mit dem Schuldirektor.

Artikel 10

(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von sechs Jahren geschlossen, es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils weitere sechs Jahre, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien spätestens zwei Jahre vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.
(3) Dieses Abkommen kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden.
(4) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden die Vertragsparteien gewährleisten, dass Schüler, die an Schulen mit deutschsprachigen Abteilungen in der gymnasialen Oberstufe (Jahrgangsstufen 10 bis 12) lernen, ihre Schullaufbahn an denselben Schulen unter den in diesem Abkommen vereinbarten Bedingungen abschließen können.

Geschehen zu Tallinn am 03. Juni 2002 in zwei Urschriften, jede in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Gerhard Enver Schrömbgens


Für die Regierung der Republik Estland
Mailis Rand


[1248]

Anlage 1

Anlage 1 zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Estland über schulische Zusammenarbeit

Personalstatut

§ 1

Dieses Personalstatut legt die Arbeitsbedingungen und die Verantwortlichkeiten zwischen der estnischen Schule mit deutschsprachiger Abteilung und den an diese Schule entsandten deutschen Lehrkräften und dem Leiter der deutschsprachigen Abteilung (nachstehend: LdA) fest.

§ 2

(1) Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland schlägt dem Schuldirektor einen qualifizierten Pädagogen als LdA vor. Er soll möglichst der estnischen Sprache mächtig und mit dem estnischen Schulsystem vertraut sein.
(2) Der Schuldirektor schließt mit dem LdA einen Arbeitsvertrag für die Dauer von zunächst drei Jahren. Verlängerungen sind bis zu einer Gesamtvertragsdauer von acht Jahren möglich.

§ 3

(1) Der LdA und der Schuldirektor sind verantwortlich für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit an der deutschsprachigen Abteilung. Dabei ist der LdA in erster Linie für den Deutschunterricht und den deutschsprachigen Fachunterricht verantwortlich.
(2) Der LdA und der Schuldirektor sind verantwortlich für die Organisation der Unterrichts- und Erziehungstätigkeit, die Raumverteilung, für Aufsichten und Vertretungen.
(3) Der LdA sorgt für die Zusammenarbeit zwischen der Schule und der deutschsprachigen Abteilung.
(4) Der LdA und der Schuldirektor vertreten die deutschsprachige Abteilung gegenüber Schülern, Eltern und Öffentlichkeit. Der LdA berät gegebenenfalls Schüler und Eltern.

§ 4

(1) Der LdA ist nach dem Schuldirektor der Vorgesetzte der deutschen Lehrkräfte. Pädagogische Weisungen erteilt der LdA im Einvernehmen mit dem Schuldirektor.
(2) Dem LdA obliegt die fachliche und methodisch-didaktische Koordination der Unterrichts- und Erziehungstätigkeit und der damit verbundenen Aufgaben.
(3) Bei Prüfungen übernimmt der LdA die im Rahmen der Ordnung für die Durchführung der Prüfung zur Erlangung eines Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife für Absolventen deutschsprachiger Abteilungen an öffentlichen Schulen in der Republik Estland (Anlage 2) wahrzunehmenden Aufgaben.
(4) Deutsche Lehrkräfte werden im Unterricht vom LdA besucht, besonders im ersten Dienstjahr und vor einer Vertragsverlängerung.
(5) Der LdA fertigt eine Leistungsbeschreibung der deutschen Lehrkraft an, die dem Schuldirektor zur Bestätigung vorgelegt wird. Die Leistungsbeschreibung wird bei einer Vertragsverlängerung berücksichtigt.
(6) Der LdA informiert die deutschen Lehrkräfte über die Gesetze und weiteren Rechtsvorschriften der Republik Estland, die für Arbeit und Aufenthalt in der Republik Estland wesentlich sind.
(7) Der LdA hat das Recht, einzelne Aufgaben im Einvernehmen mit dem Schuldirektor – mit Ausnahme der Unterrichtsverteilung und der Leistungsbeschreibung – anderen deutschen Lehrkräften zu übertragen. Seine Entscheidungsbefugnis und Verantwortung werden dadurch nicht auf die Lehrkräfte der deutschsprachigen Abteilung übertragen.

§ 5

Der LdA ist verantwortlich für die Verbindung zu den deutschen Stellen (Auslandsvertretung, Bundesverwaltungsamt, Kultusministerkonferenz).

§ 6

(1) Im Auftrag des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland vermittelt das Bundesverwaltungsamt der Bundesrepublik Deutschland (nachstehend: Bundesverwaltungsamt) an Schulen mit deutschsprachiger Abteilung in der Republik Estland deutsche Lehrkräfte (Auslandsdienstlehrkräfte oder Programmlehrkräfte) für den Deutschunterricht und den deutschsprachigen Fachunterricht.
(2) Auslandsdienstlehrkräfte sind deutsche Lehrkräfte, die aus dem Schuldienst der Länder der Bundesrepublik Deutschland beurlaubt sind und von der Bundesrepublik Deutschland eine finanzielle Vergütung erhalten.
(3) Programmlehrkräfte sind deutsche Lehrkräfte, die durch die Schule mit der deutschsprachigen Abteilung eine finanzielle Vergütung erhalten.

§ 7

(1) Bei Auslandsdienstlehrkräften ist die Beurlaubung durch die zuständigen deutschen Behörden Voraussetzung für die Vermittlung.
(2) Vor der Vermittlung einer deutschen Lehrkraft werden die Vermittlungsunterlagen vom Bundesverwaltungsamt dem LdA der betreffenden Schule in der Republik Estland übersandt, der dem Schuldirektor vorschlägt, mit der deutschen Lehrkraft den Arbeitsvertrag zu schließen.
(3) Mit der Auslandsdienstlehrkraft schließt der Schuldirektor einen Arbeitsvertrag für drei Jahre, mit der Programmlehrkraft für ein Jahr. [1249]

§ 8

Deutsche Lehrkräfte unterliegen außer ihrem Arbeitsvertrag verbindlich auch den Gesetzen und weiteren Rechtsvorschriften der Republik Estland.

§ 9

(1) Die von deutschen Lehrkräften erteilten Unterrichtsstunden können vom Schuldirektor, vom LdA, von Vertretern der zuständigen estnischen Schulaufsichtsbehörde und des Bildungsministeriums der Republik Estland, von Vertretern des Bundesverwaltungsamts und vom Beauftragten der Kultusministerkonferenz besucht werden.
(2) Der Beauftragte der Kultusministerkonferenz ist berechtigt, im Auftrag der deutschen Behörden über die Arbeit der Auslandsdienstlehrkräfte eine dienstliche Beurteilung anzufertigen.

§ 10

Die deutschen und estnischen Lehrkräfte bemühen sich um eine konstruktive Zusammenarbeit. Meinungsverschiedenheiten und die sich daraus ergebenden Probleme werden durch den Schuldirektor und den LdA gelöst. Sollte es nicht gelingen, die Meinungsverschiedenheiten zu lösen, werden diese zur Lösung den zuständigen deutschen und estnischen Behörden vorgelegt.

§ 11

Der Schuldirektor kann unter Beachtung des Arbeitsgesetzes der Republik Estland deutsche Lehrkräfte im Einvernehmen mit dem LdA aus persönlichen Gründen von Dienstaufgaben befreien, ohne den Arbeitsvertrag aufzulösen.

§ 12

(1) Der Vertrag von Auslandsdienstlehrkräften kann auf Vorschlag des LdA vom Schuldirektor ein Jahr vor Ablauf der Vertragszeit um bis zu weitere drei Jahre verlängert werden.
(2) Bei Programmlehrkräften kann der Vertrag auf Vorschlag des LdA jeweils um ein Jahr bis zu einer Gesamtvertragsdauer von sechs Jahren verlängert werden.
(3) Die Verlängerung des Arbeitsvertrags bedarf fünf Monate vor Ablauf der Vertragszeit der Zustimmung des Bundesverwaltungsamtes und für die Auslandsdienstlehrkräfte der weiteren Beurlaubungsverlängerung durch die zuständigen deutschen Behörden.
(4) Bei Vertragsverlängerung ist die Schule für eine rechtzeitige Verlängerung der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen der deutschen Lehrkraft bei der Zusammenstellung der notwendigen Dokumente behilflich.
(5) Wird eine Verlängerung nicht beantragt oder die Zustimmung nicht erteilt, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Vertragszeit.

§ 13

(1) Der LdA setzt den Schuldirektor von Verstößen einer deutschen Lehrkraft gegen den Arbeitsvertrag oder die Rechtsvorschriften, die die Tätigkeit der Schule bestimmen, in Kenntnis.
(2) Der Schuldirektor ist nach Anhörung der betreffenden Lehrkraft berechtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Vertreter der deutschen Auslandsvertretung und dem Bundesverwaltungsamt den Arbeitsvertrag der deutschen Lehrkraft unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bis zur Klärung der Vorwürfe vorübergehend zu unterbrechen.

§ 14

(1) Der Schuldirektor kann den Arbeitsvertrag einer deutschen Lehrkraft und des LdA vorzeitig unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften kündigen.
(2) Wenn schwerwiegende Gründe für die vorzeitige Vertragskündigung einer deutschen Lehrkraft vorliegen, teilt der Schuldirektor dem LdA die Gründe mit und bittet ihn und die Lehrkraft um Stellungnahme.
(3) Nach Abmahnung und einem Scheitern der Schlichtungsbemühungen unter Beteiligung des LdA und der deutschen Auslandsvertretung wird der Schuldirektor den Arbeitsvertrag der deutschen Lehrkraft unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften vorzeitig kündigen.
(4) Wenn der Schuldirektor aus schwerwiegenden Gründen den mit dem LdA geschlossenen Vertrag vorzeitig zu kündigen beabsichtigt, teilt er dem LdA dieses mit, legt ihm seine Gründe dar und bittet ihn um Stellungnahme. Wenn der Schuldirektor auch nach einer Aussprache mit dem LdA unter Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung auf dem Standpunkt steht, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit in der Zukunft unmöglich ist, wird er den mit dem LdA geschlossenen Vertrag vorzeitig kündigen.

§ 15

Bei Ablauf des Arbeitsvertrags oder bei vorzeitiger Kündigung des Arbeitsvertrags einer deutschen Lehrkraft vermittelt das Bundesverwaltungsamt eine neue Lehrkraft an die deutschsprachige Abteilung.

§ 16

Bei Ablauf oder bei vorzeitiger Kündigung des Arbeitsvertrags eines LdA schlägt das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland dem Schulleiter einen Nachfolger vor.

§ 17

(1) Das Bildungsministerium der Republik Estland hat keine Einwände dagegen, dass für interne Entscheidungen innerhalb der deutschsprachigen Abteilung die vom Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland herausgegebenen Richtlinien für deutsche Schulen im Ausland angewendet werden, sofern sie nicht den Gesetzen und weiteren Rechtsvorschriften der Republik Estland widersprechen.
(2) Das Bildungsministerium der Republik Estland hat keine Einwände dagegen, dass die deutschsprachigen Lehrkräfte einen Lehrerbeirat wählen. Die Tätigkeit des Lehrerbeirats erfolgt im Einklang mit den Gesetzen und weiteren Rechtsvorschriften der Republik Estland.
(3) Die möglicherweise bei Anwendung dieser Anlage zum Abkommen über schulische Zusammenarbeit entstehenden Probleme werden auf diplomatischem Weg zwischen der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, dem Außenministerium und Bildungsministerium der Republik Estland gelöst.


[1250]

Anlage 2

Anlage 2 zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Estland über schulische Zusammenarbeit

Ordnung für die Durchführung der Prüfung zur Erlangung eines Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife für Absolventen deutschsprachiger Abteilungen an öffentlichen Schulen in der Republik Estland – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.03.2002 –

Inhaltsübersicht

§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Abhaltung der Prüfung
§ 3 Fächer der Prüfungen, Anforderungen
§ 4 Leistungsbewertungen
§ 5 Prüfungsausschuss, Fachprüfungsausschuss, weitere Teilnehmer
§ 6 Meldung zur Prüfung (Zulassungskonferenz)
§ 7 Anforderungen in der schriftlichen Prüfung
§ 8 Aufgaben für die schriftliche Prüfung
§ 9 Durchführung bei der schriftlichen Prüfung
§ 10 Korrektur, Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 11 Festsetzung der Vorzensuren der Prüflinge in den Prüfungsfächern (Notenkonferenz)
§ 12 Konferenz vor Beginn der mündlichen Prüfung (Vorkonferenz)
§ 13 Gestaltung und Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 14 Feststellung der Prüfungsergebnisse (Abschlusskonferenz)
§ 15 Zeugnis der deutschen allgemeinen Hochschulreife
§ 16 Wiederholung der Prüfung
§ 17 Schlussbestimmung

Anlagen

Anlage 1: Muster für das Formular des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife
Anlage 2: Muster für den Prüfungsbogen (Übersicht über die Leistungen)
Anlage 3: Tabelle zur Umsetzung der Gesamtpunktzahl in eine Durchschnittsnote

§ 1 Zweck der Prüfung

.In der Prüfung sollen die Bewerber nachweisen, dass sie die sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Studiums an den Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Estland erfüllen.

§ 2 Abhaltung der Prüfung

(1) Die Prüfung wird am Ende der obersten Jahrgangsstufe in Abstimmung mit dem Staatlichen Prüfungs- und Qualifikationszentrum der Republik Estland (nachstehend: Estnisches Prüfungsamt) durchgeführt.
(2) Die Schule meldet die Prüfung jeweils zu Beginn des Schuljahres bei der Kultusministerkonferenz an und beantragt die Bestellung eines Prüfungsleiters. Die Anmeldung soll den von dem Bildungsministerium der Republik Estland festgelegten Termin der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie die Angabe der voraussichtlichen Zahl der Prüflinge enthalten.
(3) Die schriftliche Prüfung im Fach Estnisch legen die Schüler als staatliche Prüfung des Gymnasiums der Republik Estland ab.
(4) Die schriftliche und die mündliche Prüfung im Fach Deutsch und die schriftliche Prüfung im Fach Mathematik sind auch staatliche Prüfungen des Gymnasiums der Republik Estland.
(5) Die Schule meldet dem Estnischen Prüfungsamt die staatlichen Prüfungen nach dem dafür vom Bildungsministerium der Republik Estland vorgesehenen Verfahren an.

§ 3 Fächer der Prüfung, Anforderungen

(1) Die Prüfung kann nur im Ganzen abgelegt werden. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern müssen denen entsprechen, die für das jeweilige Fach in dem vom Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland genehmigten Lehrplan festgelegt sind.
(3) Fächer der Prüfung sind:
– Deutsch;
– Estnisch;
– Englisch;
– Geschichte;
– Mathematik;
– Physik;
– Chemie;
– Biologie.
(4)
a) In den beiden letzten Jahrgangsstufen sind für die Schülerinnen und Schüler zwei der drei naturwissenschaftlichen Fächer (Physik, Chemie, Biologie) verbindlich.
b) Somit umfasst die Prüfung für den Prüfling sieben Prüfungsfächer.
(5) Die vier Fächer der schriftlichen Prüfung sind:
– Deutsch;
– Estnisch;
– Mathematik; [1251]
– ein naturwissenschaftliches Fach, das bis zur Prüfung in mindestens vier aufeinander folgenden Klassen und in den beiden letzten Klassen mit jeweils mindestens drei Wochenstunden unterrichtet worden ist, oder
– Englisch nach Wahl des Prüflings.
(6)
a) Jeder Prüfling wird mündlich in mindestens zwei Fächern geprüft:
– Deutsch und
– einem weiteren Fach, das der Prüfling aus seinen anderen Prüfungsfächern (§ 3 (3)) benennt.
b) Der Prüfungsausschuss kann für den Prüfling zusätzlich mündliche Prüfungen ansetzen (§ 12 (4)).

§ 4 Leistungsbewertungen

(1) Für die von den Schülerinnen und Schülern in den beiden letzten Jahrgangsstufen und in der Prüfung erbrachten Leistungen gelten folgende Bewertungen:
sehr gut – wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut – wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend – wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend – wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft – wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend – wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Für die Umsetzung der Bewertungen in ein Punktsystem gilt folgender Schlüssel:
15/14/13 Punkte entsprechen sehr gut
12/11/10 Punkte entsprechen gut
9/8/7 Punkte entsprechen befriedigend
6/5/4 Punkte entsprechen ausreichend
3/2/1 Punkte entsprechen mangelhaft
0 Punkte entsprechen ungenügend
(3) Die in den beiden letzten Jahrgangsstufen in den Prüfungsfächern jeweils in einem Halbjahr erbrachten Leistungen und die Prüfungsleistungen werden mit einer Punktzahl bewertet. Die Umrechnung von Bewertungen erfolgt auf der Grundlage der abgestimmten Umrechnungstabelle.

§ 5 Prüfungsausschuss, Fachprüfungsausschuss, weitere Teilnehmer

(1) Dem Prüfungsausschuss einer Prüfung gehören jeweils an:
a) der Beauftragte der Kultusministerkonferenz als Prüfungsleiter,
b) ein Beauftragter des Bildungsministeriums der Republik Estland,
c) der Schuldirektor,
d) der Leiter der deutschsprachigen Abteilung,
e) die Lehrer, die in der obersten Jahrgangsstufe den Unterricht in den Prüfungsfächern des Prüflings erteilen.
(2) Der Prüfungsleiter wird vom Präsidenten der Kultusministerkonferenz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ernannt. Er ist in der Regel ein Mitglied des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland.
(3) Einem Fachprüfungsausschuss gehören der Prüfungsleiter, der Fachlehrkraft und der Zweitkorrektor/Protokollant an.
(4) Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse für die Prüfungsfächer Deutsch und Mathematik sind Teil der vom Bildungsministerium der Republik Estland eingesetzten Fachkommissionen des Estnischen Prüfungsamtes.
(5) An mündlichen Prüfungen nehmen neben den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse auch Vertreter der zuständigen Behörde der Republik Estland und der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland teil. Als weitere Teilnehmer an mündlichen Prüfungen können die Lehrkräfte der Schule teilnehmen.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die anderen beteiligten Lehrer sowie die weiteren Teilnehmer an mündlichen Prüfungen sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet.

§ 6 Meldung zur Prüfung (Zulassungskonferenz)

(1) Die schriftliche Meldung zur Prüfung muss jeweils bis zu dem an der Schule festgelegten Termin bei dem Leiter der deutschsprachigen Abteilung abgegeben werden. Der Prüfling teilt seine Wahl des vierten schriftlichen Prüfungsfaches mit (§ 3 (5)) und gibt sein Fach der mündlichen Prüfung an (§ 3 (6)).
(2) Der Meldung ist ein handgeschriebener Lebenslauf mit dem Ausbildungsgang beizufügen.
(3)
a) Vor der schriftlichen Prüfung wird in einer Konferenz der zum Prüfungsausschuss gehörenden Lehrkräfte (§ 5 (1)) unter dem Vorsitz des Leiters der deutschsprachigen Abteilung im Benehmen mit dem Schuldirektor über jeden Bewerber festgestellt, ob er nach seinen Leistungen im Unterricht zur Prüfung zugelassen wird.
b) Die Zulassung setzt voraus, dass der Bewerber regelmäßig am Unterricht teilgenommen und Leistungen nachgewiesen hat, die ein Bestehen der Prüfung erwarten lassen.

§ 7 Anforderungen in der schriftlichen Prüfung

(1) Die Aufgaben sollen den Prüflingen Gelegenheit geben, Wissen, Methodenkenntnisse, selbständiges Denken, Urteilsfähigkeit und Darstellungsvermögen zu zeigen.
Sie dürfen einer bereits gelösten oder bearbeiteten Aufgabe nicht so nahe stehen oder im Unterricht so vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert.
(2) Die Aufgaben müssen aus dem Unterricht der beiden letzten Jahrgangsstufen erwachsen sein.
(3) Die Aufgabenstellung muss so beschaffen sein, dass die Prüflinge Fähigkeiten und Kenntnisse in den drei Anforderungsbereichen nachweisen können:
I. Wiedergabe von Wissen und Sachverhalten aus einem abgegrenzten Gebiet im gelernten Zusammenhang, Beschreibung und Verwendung gelernter und geübter Arbeitstechniken und Verfahrensweisen in einem wiederholenden Zusammenhang.
II. Selbständiges Erklären, Bearbeiten und Darstellen bekannter Sachverhalte, selbständiges Anwenden und Übertragen [1252] des Gelernten auf vergleichbare neue Situationen und Sachverhalte.
III. Planmäßiges Verarbeiten komplexer Gegebenheiten mit dem Ziel, zu selbständigen Lösungen, Begründungen, Folgerungen, Deutungen und Wertungen zu gelangen.
Der Schwerpunkt bei der Aufgabenstellung liegt im Anforderungsbereich II. Daneben sind die Anforderungsbereiche I und III zu berücksichtigen, und zwar der Anforderungsbereich I in höherem Maße als der Anforderungsbereich III.

§ 8 Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung

(1) Bei der Aufgabenstellung in den Sprachen sind die Hauptaspekte Inhalt, Form und Stellungnahme zu berücksichtigen. Die Aufgaben müssen so gestaltet sein, dass dem Prüfling bei der Bearbeitung eine zusammenhängende Darstellung ermöglicht wird.
(2)
a) Die drei Aufgabenarten im Fach Deutsch sind:
– Analyse eines Sachtextes,
– Analyse eines literarischen Textes,
– Problemerörterung anhand von Texten.
b) Der Fachlehrer als Mitglied der Kommission des Estnischen Prüfungsamtes, die die staatlichen Prüfungen vorbereitet, stellt eine Aufgabe zu jedem Aufgabentyp zusammen. Der Prüfungsleiter bestimmt daraus zwei Aufgaben. Von diesen beiden Aufgaben wählt der Prüfling eine Aufgabe zur Bearbeitung aus.
(3) Für die Prüfungsarbeit im Fach Estnisch gelten die Bestimmungen für die schriftliche staatliche Prüfung des Gymnasiums der Republik Estland.
(4)
a) Die Aufgabenarten im Fach Englisch sind:
– Textaufgabe: Sachtext
– Textaufgabe: Literarischer Text
Der vorgelegte Text soll eine Länge von etwa 600 Wörtern haben.
b) Der Fachlehrer reicht für jede Aufgabenart einen Vorschlag ein. Der Prüfungsleiter bestimmt eine Aufgabe zur Bearbeitung.
Der vom Prüfling zu erstellende Text darf 500 Wörter nicht unterschreiten und sollte 900 Wörter nicht überschreiten.
(5)
a) Im Fach Mathematik wird die Bearbeitung von drei Aufgaben verlangt.
b) Der Fachlehrer als Mitglied der Kommission des Estnischen Prüfungsamtes, die die staatlichen Prüfungen vorbereitet, stellt zwei Vorschläge mit jeweils drei Aufgaben zusammen. Jeder Vorschlag muss Aufgaben aus mindestens zwei Sachgebieten, davon eine Aufgabe aus dem Gebiet der Analysis, enthalten. Die Aufgaben sollen so gestellt sein, dass die Bearbeitung sich nicht auf rechnerische Lösungen beschränkt. Analysis ist in jedem Fall Prüfungsgegenstand.
c) Der Prüfungsleiter bestimmt einen Aufgabenvorschlag zur Bearbeitung.
(6)
a) Die Aufgabenarten in den Naturwissenschaften sind: Bearbeitung eines Experimentes; Bearbeitung einer Aufgabe, die fachspezifisches Material enthält (Beschreibung eines nicht vorgeführten Experimentes, Texte, Bilder, Tabellen, Graphen, Messreihen, mikroskopische Präparate u. ä. m.); Mischformen dieser Aufgabenarten.
b) Der Reifeprüfung liegen diejenigen der nachfolgenden Lern- und Prüfungsbereiche zugrunde, die entsprechend den Lehrplänen in den beiden letzten Jahrgangsstufen behandelt wurden. In der drittletzten Jahrgangsstufe behandelte inhaltliche Bereiche müssen als Grundlagenwissen in der Prüfung verfügbar sein.
Physik: Mechanik; elektrische und magnetische Felder; elektromagnetische Schwingungen und Wellen; Atom- und Kernphysik.
Die Aufgabenvorschläge müssen in ihrer Gesamtheit mindestens zwei der vier Lern- und Prüfungsbereiche berücksichtigen.
Biologie: Zellbiologie; Stoffwechsel und Energieumsatz; Ökologie und Umweltschutz; Informationsverarbeitung und Verhalten; Genetik und Entwicklung; Evolution.
Die Aufgabenvorschläge müssen in ihrer Gesamtheit mindestens zwei der sechs Lern- und Prüfungsbereiche berücksichtigen.
Chemie: Struktur der Materie; Reaktionstypen und Reaktionsmechanismen; Antrieb und Steuerung chemischer Reaktionen; Reaktionsverhalten von Kohlenstoff-Wasserstoff-Verbindungen und deren Derivate; Naturstoffe und Kunststoffe; Methoden der analytischen Chemie; ausgewählte Themen der angewandten Chemie.
Die Aufgabenvorschläge müssen in ihrer Gesamtheit mindestens drei der sieben Lern- und Prüfungsbereiche berücksichTigen; jeder einzelne Vorschlag muss mindestens zwei dieser sieben Bereiche berücksichtigen.
c) Zentralteil der Aufgabe ist jeweils das angebotene Arbeitsmaterial bzw. das durchzuführende Experiment. Eine Aufgabe ohne Material oder ohne Experiment ist nicht zulässig.
Sollen mit einem Experiment quantitative Arbeitsunterlagen während der Prüfung gewonnen werden, sind diese bereits beim Erstellen der Aufgabe zu sichern. Auf diese Weise ist es möglich, beim Misslingen eines Experimentes dem Prüfling die erforderlichen Daten zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung zu stellen.
Wird eine Aufgabe in Teilgebiete gegliedert, ist ein zu kleinschrittiges Verfahren zu vermeiden.
d) Der Fachlehrer reicht zwei Aufgabenvorschläge ein, die sich in ihren Lern- und Prüfungsbereichen unterscheiden.
e) Der Prüfungsleiter bestimmt einen Aufgabenvorschlag zur Bearbeitung.
(7) Bei den Aufgaben sind die erläuternden Bemerkungen hinzuzufügen, die den Prüflingen für die Bearbeitung gegeben, und die Hilfsmittel zu nennen, die ihnen zur Verfügung gestellt werden sollen.
(8) Mit jedem Aufgabenvorschlag werden Angaben zur erwarteten Schülerleistung (Erwartungshorizont) in Form eines verkürzten Lösungsgangs und die Bewertungskriterien vorgelegt; hierbei wird der Bezug zu den drei Anforderungsbereichen hergestellt. Beizufügen sind eine kurze Aufstellung der Unterrichtsinhalte und eine Aufstellung der Themen der schriftlichen Arbeiten in den beiden letzten Jahrgangsstufen.
(9) Die Aufgabenvorschläge werden dem Leiter der deutschsprachigen Abteilung zusammen mit der Bestätigung der Geheimhaltung vorgelegt. Dieser überprüft die Vorschläge auf Übereinstimmung mit den in dieser Ordnung enthaltenen Bestimmungen und sendet sie rechtzeitig an den Prüfungsleiter.
(10) Der Prüfungsleiter kann, wenn er es aus Gründen der Angemessenheit für erforderlich hält, die vorgeschlagenen Aufgaben ändern oder neue Aufgaben anfordern.
(11) Es ist die Pflicht der Lehrkräfte, die die Aufgaben stellen, und des Leiters der deutschsprachigen Abteilung, dafür zu sorgen, dass die Aufgaben für die schriftliche Prüfung den Prüflingen erst bei Beginn der einzelnen Arbeit bekannt werden. Jede Andeutung über die eingereichten Aufgaben ist unzulässig. [1253]
(12) In den Prüfungsfächern Deutsch und Mathematik sendet der Prüfungsleiter die ausgewählten Prüfungsaufgaben an das Estnische Prüfungsamt zurück.

§ 9 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die genehmigten Aufgabenvorschläge der staatlichen Prüfungen in Estnisch, Deutsch und Mathematik werden am Morgen des Prüfungstages dem Schuldirektor übergeben. Die Prüfungen werden nach den vom Bildungsministerium der Republik Estland festgesetzten Verfahrensregelungen unter Beachtung der Bestimmungen dieser Prüfungsordnung durchgeführt.
(2) Für das weitere 4. Prüfungsfach wird der versiegelte Umschlag mit den Aufgaben erst am Tag der schriftlichen Prüfung in Anwesenheit des Leiters der deutschsprachigen Abteilung geöffnet. Wenn der Prüfungsleiter einen Vorschlag ändert, wird dies auf dem Umschlag vermerkt. In diesem Fall wird der Umschlag am Tage vor der betreffenden schriftlichen Prüfung in Anwesenheit des Leiters der deutschsprachigen Abteilung geöffnet. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Prüfungsleiter in einer Naturwissenschaft eine experimentelle Aufgabe für die schriftliche Prüfung ausgewählt hat.
(3) Die Prüflinge bearbeiten die Aufgaben unter ständiger Aufsicht von Lehrkräften. Die Aufsicht wird durch den Leiter der deutschsprachigen Abteilung geregelt.
Ein Sitzplan der Prüflinge ist anzufertigen.
(4) Die Zeit für die schriftlichen Prüfungsarbeiten beträgt
– in Fach Estnisch 6 Zeitstunden;
– im Fach Deutsch 5 Zeitstunden;
– im Fach Englisch 4 Zeitstunden;
– im Fach Mathematik 4 Zeitstunden;
– in den Naturwissenschaften 3 Zeitstunden.
In den Naturwissenschaften kann der Prüfungsleiter auf begründeten Antrag die Arbeitszeit erweitern. Die Arbeitszeit beginnt unmittelbar, nachdem die Aufgaben vorgelegt worden sind.
Im Fach Deutsch, in dem die Prüflinge eine Aufgabe zur Bearbeitung auswählen, beginnt die Arbeitszeit 20 Minuten nach der Vorlage der Aufgaben.
(5)
a) Wer sich bei der schriftlichen Prüfung einer Täuschung, eines Täuschungsversuches oder einer Beihilfe dazu schuldig macht, wird von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen.
Die Prüfung zur deutschen allgemeinen Hochschulreife ist dann als „nicht bestanden“ zu erklären.
b) Wenn die Art des Falles ausnahmsweise eine mildere Beurteilung zulässt, genehmigt der Leiter der deutschsprachigen Abteilung die Bearbeitung neuer Aufgaben.
Die Anwendung dieser Bestimmung setzt die Zustimmung des Prüfungsleiters voraus.
(6) Wer seine Arbeit beendet hat, gibt sie der aufsichtführenden Lehrkraft ab und verlässt den Prüfungsraum.
Sobald die Arbeitszeit abgelaufen ist, müssen alle Arbeiten abgeliefert werden. Den Arbeiten sind sämtliche Entwürfe und Aufzeichnungen beizufügen.
(7) Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 10 Korrektur, Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Aus der Korrektur und Beurteilung der schriftlichen Arbeiten soll hervorgehen, wie weit der Prüfling die Lösung der gestellten Aufgabe durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von 1 bis 2 Punkten der einfachen Wertung; für das Fach Deutsch gelten bezüglich der sprachlichen Richtigkeit eigene Kriterien.
(2) Bei den schriftlichen Arbeiten in Deutsch und Englisch werden die inhaltliche Leistung (Textverständnis, Themaentfaltung, Gedankenführung, Aufbau, Stellungnahme) und die sprachliche Leistung (Ausdrucksvermögen, Sprachrichtigkeit) bewertet.
Im Fach Deutsch haben die Bewertung der inhaltlichen Leistung und die Bewertung der sprachlichen Leistung bei der Festlegung des Ergebnisses der Arbeit etwa gleiches Gewicht.
In Englisch setzt sich das Ergebnis der Arbeit zu je etwa einem Drittel aus den Bewertungen für Inhalt, Ausdrucksvermögen und Sprachrichtigkeit zusammen.
Wenn eine dieser drei Bewertungen null Punkte ist, wird das Ergebnis der Arbeit mit weniger als 4 Punkten festgelegt.
(3) Bei den schriftlichen Arbeiten im Fach Mathematik und in den Naturwissenschaften sind dem erzielten Prozentsatz der erreichbaren Bewertungseinheiten die Punktzahlen wie folgt zuzuordnen:
100 – 95 %: 15 Punkte;
94 – 90 %: 14 Punkte;
89 – 85 %: 13 Punkte;
84 – 80 %: 12 Punkte;
79 – 75 %: 11 Punkte;
74 – 70 %: 10 Punkte;
69 – 65 %: 9 Punkte;
64 – 60 %: 8 Punkte;
59 – 55 %: 7 Punkte;
54 – 50 %: 6 Punkte;
49 – 45 %: 5 Punkte;
44 – 40 %: 4 Punkte;
39 – 34 %: 3 Punkte;
33 – 27 %: 2 Punkte;
26 – 20 %: 1 Punkt.
(4) Die Prüfungsarbeiten im Fach Estnisch werden von der Bewertungskommission des Estnischen Prüfungsamtes bewertet.
(5) Die Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch und Mathematik werden von zwei Lehrkräften der jeweiligen Fachprüfungsausschüsse als Mitglieder der Bewertungskommission des Estnischen Prüfungsamtes gemäß den Anforderungen der Prüfung zur Erlangung der deutschen allgemeinen Hochschulreife bewertet. Abweichende Beurteilungen müssen begründet werden.
(6) Für das weitere 4. schriftliche Prüfungsfach bestellt der Leiter der deutschsprachigen Abteilung einen Zweitkorrektor. Dieser schließt sich nach Durchsicht der Arbeit entweder der Bewertung an oder fügt eine eigene Beurteilung mit Bewertung hinzu; die abweichende Beurteilung muss begründet werden.
(7) Der Fachlehrer kennzeichnet die Fehler jeder schriftlichen Prüfungsarbeit nach Art und Schwere, stellt in einem Gutachten die Vorzüge und Mängel der Arbeit dar und bewertet die Arbeit mit einer Punktzahl (einfache Wertung). Beizufügen ist ein Gesamtgutachten über die Prüfungsarbeiten. [1254]
(8) Die schriftlichen Arbeiten der einzelnen Fächer werden zusammen mit den Aufgaben und den Gesamtgutachten der Prüfungsarbeiten über den Leiter der deutschsprachigen Abteilung zur vereinbarten Zeit dem Prüfungsleiter zugestellt. Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist beizufügen.
(9) Der Prüfungsleiter, der die endgültige Bewertung der Prüfungsarbeiten festlegt (§ 12 (2)), ist befugt, vorgeschlagene Bewertungen abzuändern, und kann, falls Zweifel an der selbständigen Anfertigung einzelner oder aller Prüfungsarbeiten bestehen, diese für ungültig erklären und neue Aufgaben zur Bearbeitung stellen.

§ 11 Festsetzung der Vorzensuren der Prüflinge in den Prüfungsfächern (Notenkonferenz)

(1) Kurz vor der mündlichen Prüfung werden in einer Konferenz der zum Prüfungsausschuss gehörenden Lehrkräfte unter dem Vorsitz des Leiters der deutschsprachigen Abteilung die Vorzensuren der Prüflinge in ihren Prüfungsfächern (Unterrichtsleistungen) festgesetzt. In der Punktzahl der Vorzensur werden die Halbjahresleistungen in der vorletzten und in der letzten Jahrgangsstufe berücksichtigt; dabei haben die Leistungen in der letzten Jahrgangsstufe stärkeres Gewicht.
(2) Die Niederschrift über die Konferenz und die Prüfungsbogen (Übersicht über die Leistungen) nach dem Stand zu diesem Zeitpunkt sind dem Prüfungsleiter rechtzeitig zu übergeben.

§ 12 Konferenz vor Beginn der mündlichen Prüfung (Vorkonferenz)

(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfung hält der Prüfungsleiter mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den der Fachprüfungsausschüsse eine Konferenz ab.
(2) Der Prüfungsleiter äußert sich über die Prüfungsklasse und nimmt Stellung zu den schriftlichen Prüfungsarbeiten. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten werden endgültig festgelegt.
(3)
a) Wenn drei oder alle vier schriftlichen Prüfungsarbeiten mit weniger als 4 Punkten bewertet worden sind, ist die Zulassung zur mündlichen Prüfung ausgeschlossen.
Wenn zwei schriftliche Prüfungsarbeiten mit weniger als 4 Punkten bewertet worden sind, entscheidet der Prüfungsleiter nach Anhören des Prüfungsausschusses über die Zulassung. Hierbei berücksichtigt er neben den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung die im Unterricht erbrachten Leistungen.
b) Ein Prüfling, der zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen wird, hat die Prüfung zur deutschen Hochschulreife nicht bestanden.
(4) Der Prüfungsleiter stellt fest, in welchen Fächern jeder Prüfling gemäß § 3 (6) a) mündlich geprüft wird.
Der Prüfungsausschuss kann für den Prüfling zusätzlich mündliche Prüfungen ansetzen.
Die Reihenfolge der Prüfungen wird festgelegt.
(5) Der Prüfungsleiter bespricht mit den Mitgliedern der Fachprüfungsausschüsse das Verfahren und die Gestaltung der mündlichen Prüfungen.
(6) Über die Konferenz ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 13 Gestaltung und Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Jede Prüfung ist so anzulegen, dass die Prüflinge sicheres und geordnetes Wissen, Vertrautheit mit der Arbeitsweise des Faches, Verständnis und Urteilsfähigkeit, selbständiges Denken, Sinn für Zusammenhänge des Fachbereichs und Darstellungsvermögen beweisen können. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung einer schriftlichen Prüfung sein.
(2) Die mündlichen Prüfungen werden unter dem Vorsitz des Prüfungsleiters als Einzelprüfungen durchgeführt.
(3) Die Prüflinge bereiten sich unter Aufsicht von Lehrkräften vor. Die Aufsicht wird durch den Leiter der deutschsprachigen Abteilung geregelt.
Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten.
(4) Für jede Prüfung ist eine für den Prüfling neue, begrenzte Aufgabe zu stellen. Die Aufgabe wird vom Fachlehrer schriftlich vorgelegt. Texte und andere Vorgaben werden durch Arbeitsanweisungen ergänzt. § 13 (10) bleibt unberührt.
(5) Die Aufgaben für die mündlichen Prüfungen sind dem Prüfungsleiter rechtzeitig vor Beginn der Prüfungen zu übergeben.
(6) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich von dem Fachlehrer durchgeführt. Der Vorsitzende hat das Recht, Fragen an den Prüfling zu richten und eine Prüfung zeitweise selbst zu übernehmen.
(7) Die Dauer der einzelnen mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 15 bis 20 Minuten.
(8) In der Prüfung soll der Prüfling zunächst selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen versuchen.
Ein Ablesen der im Vorbereitungsraum gemachten Aufzeichnungen, eine nicht auf das Thema bezogene Wiedergabe gelernten Wissensstoffes sowie ein unzusammenhängendes Abfragen von Einzelkenntnissen widersprechen dem Zweck der Prüfung.
(9) Im Verlauf der Prüfung soll das Prüfungsgespräch größere fachliche Zusammenhänge verdeutlichen, die sich aus der jeweiligen Aufgabe ergeben.
Wenn dies wegen mangelnder Kenntnisse eines Prüflings nicht möglich ist, geht der Prüfer auf ein anderes Gebiet über.
Auch aus fachlichen Gründen kann es angezeigt sein, auf ein anderes Gebiet überzugehen.
(10)
a) Den Prüfungen in Deutsch und in der Fremdsprache (Englisch) wird ein Sachtext oder ein literarischer Text zugrunde gelegt. Die inhaltliche und die sprachliche Leistung des Prüflings werden für die Festlegung der Punktzahl für die Prüfungsleistung jeweils gesondert bewertet.
b) Bei der Prüfung im Fach Deutsch soll der Prüfling in seinem Vortrag nachweisen, dass er den vorgelegten Text in seinem Gehalt durchdrungen und in seiner sprachlichen Eigenart erfasst hat.
c) Bei der Prüfung in der Fremdsprache (Englisch) soll der Prüfling zeigen, dass er über hinreichende Gewandtheit im mündlichen Ausdruck verfügt und sich mit dem Inhalt des vorgelegten Textes in der Fremdsprache verständnisvoll auseinandersetzen kann.
(11) Der Vorsitzende setzt in der Regel im Anschluss an die einzelne mündliche Prüfung nach Beratung mit dem Protokollanten und dem Fachlehrer die Punktzahl für die Prüfungsleistung fest.
(12) Wenn festgestellt wird, dass ein Prüfling die Prüfung zur deutschen allgemeinen Hochschulreife nicht bestanden hat, wird ihm dies unverzüglich mitgeteilt.
(13) Der Prüfungsleiter trifft für den Prüfling, der eine Prüfung nicht antreten konnte oder unterbrechen musste, die erforderlichen Anordnungen.[ER 2]
(14) Bei Täuschung, Täuschungsversuch oder Beihilfe dazu während der mündlichen Prüfung werden die Bestimmungen in § 9 (5) entsprechend angewendet.
(15) Über die einzelne Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. [1255]

§ 14 Feststellung der Prüfungsergebnisse (Abschlusskonferenz)

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung findet die Abschlusskonferenz des Prüfungsausschusses statt.
(2) Für die Prüflinge wird in jedem Prüfungsfach von dem Prüfungsleiter nach Beratung mit dem Prüfungsausschuss eine Endzensur festgesetzt.
a) Die Endzensur in den einzelnen Prüfungsfächern setzt sich in der Regel aus der Vorzensur und der Prüfungsleistung (schriftlich oder/und mündlich) zusammen. Bei Abweichungen erhält die Prüfungsleistung gegenüber der Vorzensur stärkeres Gewicht. Wenn die Abweichung eine gerade Punktzahl ergibt, ist auch eine Gleichgewichtung der beiden Teile möglich.
b) Wenn in einem Fach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft wurde, erhält bei Abweichungen die schriftliche Prüfungsleistung gegenüber der mündlichen Prüfungsleistung stärkeres Gewicht. Wenn die Abweichung eine gerade Punktzahl ergibt, ist auch eine Gleichgewichtung der beiden Teile möglich.
c) Wenn in einem Fach weder schriftlich noch mündlich geprüft wurde, ist die Endzensur in diesem Fach gleich der Vorzensur.
(3) Der Prüfungsleiter entscheidet nach Anhören des Prüfungsausschusses über das Gesamtergebnis der Prüfung jedes Prüflings.
Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung werden die Endzensuren in den Prüfungsfächern gemäß § 3 (5) zugrunde gelegt.
(4)
a) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Summe der Endzensuren bei einfacher Wertung der Leistungen mindestens die Gesamtpunktzahl erreicht ist, die sich bei der Multiplikation der Anzahl der Prüfungsfächer mit 5 ergibt.
Dabei müssen in den vier schriftlichen Prüfungsfächern insgesamt mindestens 20 Punkte erreicht sein.
b) Außerdem gilt:
In keinem Fach dürfen die Leistungen mit 0 Punkten und in höchstens zwei Fächern, unter denen sich nur ein schriftliches Prüfungsfach befinden darf, mit 1 bis 3 Punkten bewertet sein.
Wenn die Leistungen in zwei Fächern mit 1 bis 3 Punkten bewertet sind, müssen in den anderen Prüfungsfächern jeweils mindestens 5 Punkte erreicht sein.
c) Wenn die geforderten Punktsummen (Buchstabe a)) nicht erreicht sind, ist die Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn keine Einzelleistungen unter 4 Punkten vorliegen.
(5)
a) Aus den Punktzahlen in den Prüfungsfächern wird eine Gesamtpunktzahl nach folgendem Verfahren ermittelt:
– die Leistungen in den vier schriftlichen Prüfungsfächern werden jeweils zweifach,
– die Leistungen in den anderen Prüfungsfächern jeweils einfach gewertet.
Somit sind bei sieben Prüfungsfächern maximal 165 Punkte (120 + 45) erreichbar.
b) Die Gesamtpunktzahl wird nach der in der Anlage 3 beigefügten Tabelle in eine Durchschnittsnote umgesetzt.
(6) Die Endzensuren in den übrigen Unterrichtsfächern werden festgestellt.
(7) Über die Abschlusskonferenz ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 15 Zeugnis der deutschen allgemeinen Hochschulreife

Die Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten das „Zeugnis der deutschen allgemeinen Hochschulreife“ nach dem in der Anlage 1 beigefügten Muster.

§ 16 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann in der Regel einmal, und zwar nach einem Jahr wiederholt werden.
(2) Die Wiederholung der Prüfung setzt voraus, dass der Bewerber die oberste Jahrgangsstufe in der deutschsprachigen Abteilung wiederholt hat. Dabei werden aus der obersten Jahrgangsstufe nur die bei der Wiederholung erbrachten Leistungen herangezogen.
(3) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 17 Schlussbestimmung

Diese Ordnung tritt mit dem Tage der Verabschiedung in Kraft. Sie wird erstmals für die Prüfung im Jahre 2002 angewendet.

Anlagen


Errata

  1. Vorlage: Arbeitserträge
  2. Vorlage: ,