Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 2004, Teil II, Nr. 11 (Tag der Ausgabe 14. April 2004), Seite 494–496
Fassung vom: 9. April 2002
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. März 2004
Inkrafttreten: 7. Januar 2004
Anmerkungen:
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[494]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Vom 9. März 2004


Das in Berlin am 9. April 2002 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1

am 7. Januar 2004

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 9. März 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Läufer



Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Volksrepublik China –

in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens weiter zu fördern und den Studierenden beider Länder die Fortführung des Studiums im jeweils anderen Land zu erleichtern –

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1 Zweck des Abkommens

(1) Das Abkommen hat den Zweck, den Studierenden beider Seiten die Anerkennung der in den Hochschulen erworbenen Ausbildungsnachweise und -abschlüsse zu erleichtern. Das Abkommen enthält Empfehlungen an die für die Anerkennung zuständigen Stellen, die im Einzelnen aufgrund ihrer eigenen Rechtslage über die Anerkennung entscheiden.
(2) Unberührt von dem Abkommen bleiben alle berufsrechtlichen Regelungen auf beiden Seiten.

Artikel 2 Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen erstreckt sich auf deutscher Seite auf alle staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen und auf chinesischer Seite auf alle staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie auf die zur Verleihung akademischer Grade berechtigten Forschungseinrichtungen.
(2) Beide Seiten unterrichten sich jeweils über die erfassten Hochschulen und Forschungseinrichtungen durch Austausch von Listen; die Listen sind nicht Teil des Abkommens. [495]

Artikel 3 Anerkennung von Studienzeiten und -leistungen

(1) Studienzeiten und Zwischenexamina werden auf der Basis von Anforderungen in den jeweiligen Curricula und der nachgewiesenen Studienleistungen der Bewerber anerkannt.
(2) Abschlüsse von Junior-Colleges können aufgrund einer Einzelfallprüfung entsprechend anerkannt werden.
(3) Falls sich bei dem Leistungsvergleich nach Absatz 1 Differenzen ergeben, sollen die Bewerber die Möglichkeit erhalten, die fehlenden Leistungen an der aufnehmenden Hochschule zu erbringen.

Artikel 4 Abschlüsse, Prüfungen und Weiterstudium

(1) Inhaber eines chinesischen Bachelor-Abschlusses können zu dem Hauptstudium in Deutschland unter Erlass der Vor- beziehungsweise Zwischenprüfung zugelassen werden.
(2) Über die Einstufungen und die Anrechnung von Prüfungsleistungen entscheiden die Hochschulen auf der Grundlage ihrer Prüfungsordnungen.
(3) Die Zulassung zu Staatsprüfungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie entsprechende Anrechnungen von Studienleistungen erfolgen nach Maßgabe des jeweils geltenden Rechts.
(4) Inhaber eines an einer deutschen Hochschule erworbenen Diplom (FH)-, Bachelor-/Bakkalaureusgrades oder Studierende an deutschen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen mit einem mindestens sechssemestrigen ordnungsgemäßen Studium einschließlich der bestandenen Vor- oder Zwischenprüfung können an den Aufnahmeprüfungen für das chinesische Masterstudium teilnehmen.
(5) Die Entscheidung trifft die jeweilige Hochschule nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen.

Artikel 5 Zulassung chinesischer Absolventen zur Promotion an deutschen Hochschulen

(1) Inhaber eines chinesischen Mastergrades können zu Promotionsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen werden.
(2) Absolventen chinesischer Bachelor-Studiengänge mit einem überdurchschnittlichen Abschluss und einer „thesis“ können in der Bundesrepublik Deutschland für Studien mit dem Ziel der Promotion zugelassen werden.
(3) Die Zulassung erfolgt jeweils nach Maßgabe der Promotionsordnungen der Hochschulen und kann von einem „akademischen Kolloquium“ und bei Bachelor-Absolventen zusätzlich von einer schriftlichen Studienarbeit, die beide mit Erfolg absolviert sein müssen, abhängig gemacht werden.

Artikel 6 Zulassung deutscher Hochschulabsolventen zur Promotion an chinesischen Hochschulen

(1) Inhaber eines Diplom-, Lizenziaten- oder Magister Artium- Grades deutscher Universitäten sowie gleichgestellter Hochschulen, Absolventen entsprechender deutscher Staatsprüfungen sowie Inhaber eines Master-/Magistergrades können zu einem Promotionsverfahren in der Volksrepublik China zugelassen werden.
(2) Die chinesischen Hochschulen prüfen jeweils, ob Bewerbern mit einem Diplom-, Lizenziaten- oder Magister Artium-Grad deutscher Universitäten sowie gleichgestellter Hochschulen, Absolventen entsprechender deutscher Staatsexamina sowie Inhabern eines Master-/Magistergrades die Aufnahmeprüfung für das Promotionsprogramm und die volle Absolvierung des Promotionsstudiums erlassen werden können und unmittelbar wie in Deutschland mit der Anfertigung der Dissertation begonnen werden kann.
(3) Inhaber des Diplomgrades einer deutschen Fachhochschule oder eines Bachelor-/Bakkalaureusgrades mit überdurchschnittlichem Ergebnis können in der Volksrepublik China nach Maßgabe der Promotionsordnungen der Hochschulen zur Aufnahmeprüfung für das Promotionsstudium zugelassen werden.

Artikel 7 Führung akademischer Grade

(1) Inhaber der folgenden Grade aus der Volksrepublik China
– xueshi (Bachelor)
– shuoshi (Master)
– boshi (Doktor)
können den Grad in der Bundesrepublik Deutschland in transliterierter Originalform führen, wobei die oben angegebene Bezeichnung mit der entsprechenden Abkürzung in Klammern angefügt werden kann. In allen Fällen ist der Name der Hochschule hinzuzufügen.
(2) Inhaber der folgenden Grade aus der Bundesrepublik Deutschland
– Diplomgrad einer Fachhochschule mit Angabe der Fachrichtung
– Bachelor-/Bakkalaureusgrad mit Angabe der Fachrichtung
– Diplomgrad einer Universität sowie gleichgestellten Hochschule mit Angabe der Fachrichtung
– Magister Artium
– Lizenziatengrad mit Angabe der Fachrichtung
– Master-/Magistergrad mit Angabe der Fachrichtung
– Doktorgrad mit Angabe der Fachrichtung
– Grad eines Doctor habilitatus mit Angabe der Fachrichtung
können den Grad in der Volksrepublik China in der Form führen, wie er in der Bundesrepublik Deutschland verliehen wurde, wobei der Name der Hochschule hinzuzufügen ist.

Artikel 8 Ständige Expertenkommission

(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben einschließlich der Frage seiner möglichen Erweiterung, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt. Sie besteht aus je bis zu sechs von den beiden Staaten zu benennenden Mitgliedern. Die Liste der Mitglieder wird auf diplomatischem Wege übermittelt.
(2) Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Staaten zusammen. Der Tagungsort wird auf diplomatischem Wege vereinbart. [496]

Artikel 9 Geltungsdauer und Inkrafttreten

(1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang der Kündigung außer Kraft.

Geschehen zu Berlin am 9. April 2002 in zwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ludger Volmer


Für die Regierung der Volksrepublik China
Chen Zhili