Abschied des Reichstags zu Trier und Köln

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Textdaten
Autor: Maximilian I.
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Titel: Abschied des Reichstags zu Trier und Köln.
Untertitel:
aus: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit / bearb. von Karl Zeumer, Seite 308
Herausgeber: Karl Zeumer
Auflage: Zweite vermehrte Auflage
Entstehungsdatum: 1512
Erscheinungsdatum: 1913
Verlag: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck)
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Erscheinungsort: Tübingen
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Quelle: Digitalisat des Deutschen Rechtswörterbuches, Kopie auf Commons
Kurzbeschreibung:
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[308]
Nr. 179. (153) Abschied des Reichstags zu (Trier und) Köln (Auszug). — 1512, Aug. 26.
NS. d. RA. II S. 136—146.

Wir Maximilian v. G. G. erwehlter Römischer Keyser u. s. w.

(Eingang.)

§ 5. Und ob jemand, wer der oder die wären, ausserhalb des Reichs, niemands ausgenommen, der oder die Uns, das Heil. Reich oder die Glieder desselbigen, die demselben anhängig und gehorsam seynd, an ihren Ehren, Freiheiten, Rechten oder Gerechtigkeiten, mit Gewalt wider Recht zu gewältigen oder zu verdrucken, Theilung im Heil. Reich zu machen, oder ihnen zu Vortheil die dem Heil. Reich entziehen oder abzubrechen unterstehen, und solches öffentlich am Tag liegen oder sonst beweislich sein wird vor Uns und den Ständen des Reichs, so deßhalben zusammen, wie hernach folgt, kommen sollen; umb dasselbig sollen Wir, auch Churfürsten, Fürsten und andere Stände an ein gelegen Mahlstatt im Reich zusammen kommen, nicht zu erkennen, ob man einige Hülff zu thun schuldig wäre, sondern allein zu rathschlagen und zu beschließen, wie und welcher Maß die Hülff geschehen und wie groß zu Roß und Fuß die sein soll, und ob sich etwas weiter zutragen wird, solche Hülff zu mindern oder zu mehren, alles nach Gelegenheit und Gestalt der Sachen und der Stand Vermögen treulich und ungefährlich.

§ 7. Es sollen auch Wir, Churfürsten, Fürsten und andere Ständ, so sie in Sachen oberzehlt zusammen an gelegene Mahlstatt erfordert werden, persönlich oder durch ihre vollmächtig treffentliche Bottschaft, wo sie in eigner Person zu erscheinen redliche Verhinderung hätten, die sie bey ihrem Glauben mit ihren Brieffen und Siegeln betheuren sollen, erscheinen und nicht ausbleiben. Ob aber einer oder mehr ausblieben und nicht erschienen oder, wie oben stehet, nicht schicken würden, das doch keineswegs seyn soll, so sollen die andere, so erscheinen werden, nicht desto minder in Sachen, darumb sie erfordert seyn, fürgehen. Und was dieselbe, so erschienen seynd, oder der mehrer Theil aus ihnen auff die Pflicht, derhalben aufgericht, obberührter massen endlich berathschlagen und beschließen werden, dem soll von allen Ständen gefolgt, nachkommen und vollnstreckt werden, ohn alle Widerred oder Weigerung.

(Kreiseinteilung.)

§ 11. Und darauf haben Wir mit samt den Ständen zehen Circkel geordnet, wie hernach folget: Nemlich sollen Wir mit Unsern Erblanden zu Oesterreich und Tyrol etc. einen, und Burgund mit seinen Landen auch einen Circkel haben.

§ 12. Jtem sollen die vier Churfürsten am Rhein einen, und die Churfürsten von Sachsen und Brandenburg mit sampt Herzog Georgen von Sachsen und den Bischoffen, so in den Landen und Gezircken daselbst gesessen, auch einen Circkel haben. Und sollen die sechs Circkel, hievor auff dem Reichs-Tag zu Augspurg verordnet, bleiben, und solches sonst einem jeden Stand an seinen Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Rechten unschädlich seyn. Wo aber solcher Circkel halben, eines oder mehr, einige Jrrung zufallen wird, davon soll zu nechstkünfftigem Reichs-Tag gehandelt werden.

Titel IV.
(Handelsgesellschaften, Monopole.)

§ 16. Und nachdem etwa viel grosse Gesellschafft in Kauffmannsschafften in kurtzen Jahren im Reich aufgestanden, auch etliche sondere Personen sind, die allerley Waar und Kauffmanns-Güter, als Specerey, Ertz, Wöllen-Tuch und dergleichen, in ihre Händ und Gewalt allein zu bringen unterstehen, Fürkauff damit zu treiben, setzen und machen ihnen zum Vortheil solcher Güter den Wehrt ihres Gefallens, fügen damit dem H. Reich und allen Ständen desselbigen mercklichen Schaden zu wider gemein beschriebene Kayserliche Recht und alle Erbarkeit; haben Wir zu Fürderung gemeines Nutz und der Nothdurfft nach geordnet und gesetzt und thun das hiemit ernstlich und wollen, daß solche schädliche Handthierung hinführo verboten und absey, und sie niemands treiben oder üben soll. Welche aber wider solches thun würden, deren Haab und Güter sollen confiscirt und der Obrigkeit jeglichen Orts verfallen seyn, auch dieselbe Gesellschafft und Kauffleut hinführo durch kein Obrigkeit im Reich geleitet werden, sie auch desselben nicht fähig seyn, mit was Worten, Meynungen oder Clausuln solche Geleit gegeben werden.

§ 17. Doch soll hiedurch niemands verboten seyn, sich mit jemand in Gesellschafft zu thun, Waar, wo ihnen gefällt, zu kauffen und zu verhandthieren; dann allein, daß er die Waar nicht unterstehe in eine Hand zu bringen und derselben Waar einen Wehrt nach seinem Willen und Gefallen zu setzen, oder dem Kauffer oder Verkauffer andinge, solche Waar niemands dann ihm zu kauffen, zu geben oder zu behalten, oder daß er sie nicht näher geben wolle, dann wie er mit ihm überkommen hat.