Allerhöchste Order, betreffend Anrechnung von Kriegsjahren aus Anlaß der Aufstände im Südwestafrikanischen Schutzgebiete

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Titel: Allerhöchste Order, betreffend Anrechnung von Kriegsjahren aus Anlaß der Aufstände im Südwestafrikanischen Schutzgebiete.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 43, Seite 761–762
Fassung vom: 12. Oktober 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Oktober 1905
Inkrafttreten:
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(Nr. 3172.) Allerhöchste Order, betreffend Anrechnung von Kriegsjahren aus Anlaß der Aufstände im Südwestafrikanischen Schutzgebiete. Vom 12. Oktober 1905.

Ich bestimme:

1. Im Anschluß an Meine Order vom 29. September v. J.:
Den im Jahre 1905 an der Niederwerfung des noch andauernden Herero-Aufstandes in Südwestafrika beteiligten Deutschen wird das Jahr 1905 als Kriegsjahr angerechnet, sofern in diesem Jahre die Beteiligung mindestens einen Monat betragen hat oder die Teilnahme an einem Gefechte vorliegt.
Hat die Beteiligung in den Jahren 1904 und 1905 zusammen mindestens einen Monat in fortlaufender Zeit betragen, so ist dasjenige Jahr, in welches die längere Beteiligung fällt, als ein Kriegsjahr anzurechnen, sofern keines der beiden Jahre bereits sonst als Kriegsjahr zu erhöhtem Ansatze kommt.
2. Die zur Zeit noch andauernde Niederwerfung der im Jahre 1904 im südlichen Teile des Südwestafrikanischen Schutzgebiets ausgebrochenen Hottentotten-Aufstände gilt im Sinne der §§ 23 und 60 des Gesetzes, betreffend die Pensionierung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Personen, vom 27. Juni 1871, des § 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1901, betreffend Versorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegshinterbliebenen, sowie des § 49 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 als Feldzug.
Den an der Niederwerfung dieser Aufstände im Sinne des vorerwähnten § 23 beteiligten Deutschen wird das Jahr 1904 beziehungsweise 1905 als Kriegsjahr angerechnet, sofern in einem der Jahre die Beteiligung mindestens einen Monat betragen hat oder die Teilnahme an einem Gefechte vorliegt. [762]
Hat die Beteiligung in den Jahren 1904 und 1905 zusammen mindestens einen Monat in fortlaufender Zeit betragen, so ist dasjenige Jahr, in welches die längere Beteiligung fällt, als ein Kriegsjahr anzurechnen, sofern keines der beiden Jahre bereits sonst als Kriegsjahr zu erhöhtem Ansatze kommt.
3. Als Teilnehmer an der Niederwerfung der Aufstände im Südwestafrikanischen Schutzgebiete gelten diejenigen Deutschen, welche
a) zwecks Verwendung in Südwestafrika die Grenzen des Deutschen Reichs überschritten oder die heimischen Gewässer verlassen haben, und zwar bis zu dem Zeitpunkte der Rückkehr in die Heimat oder der Entlassung im Auslande,
b) sich bereits im Auslande befanden und während der Dauer der vorbezeichneten kriegerischen Unternehmungen im Zusammenhange mit ihnen in Südwestafrika Verwendung gefunden haben.
Glücksburg, den 12. Oktober 1905.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.

An den Reichskanzler (Oberkommando der Schutztruppen und Reichs-Marineamt).