Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe. Vom 5. März 1888

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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund des Gesetzes vom 20. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 55).
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 9, Seite 67
Fassung vom: 5. März 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. März 1888
Inkrafttreten:
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(Nr. 1774.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund des Gesetzes vom 20. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 55). Vom 5. März 1888.

Auf Ihren Bericht vom 29. Februar d. J. genehmige Ich, daß auf Grund des Gesetzes vom 20. Februar 1888, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des Reichsheeres (Reichs-Gesetzbl. S. 55), ein Betrag von 278 335 562 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zweck ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, zweitausend Mark und fünftausend Mark ausgegeben werde.

Die Anleihe ist mit jährlich dreieinhalb vom Hundert am 2. Januar und 1. Juli zu verzinsen.
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen das Reich nicht zu.
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen.
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 5. März 1888.
 Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.

An den Reichskanzler.