Allerhöchster Erlaß, betreffend Abgabentarife für die Kanalstrecke Holtenau-Rendsburg und die Benutzung der Hafenanlagen zu Holtenau

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Gesetzestext
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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend Abgabentarife für die Kanalstrecke Holtenau-Rendsburg und die Benutzung der Hafenanlagen zu Holtenau.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1894, Nr. 27, Seite 464 - 469
Fassung vom: 4. Juni 1894
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. Juni 1894
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[464]

(Nr. 2183.) Allerhöchster Erlaß, betreffend Abgabentarife für die Kanalstrecke Holtenau-Rendsburg und die Benutzung der Hafenanlagen zu Holtenau. Vom 4. Juni 1894.

Auf den Bericht vom 28. Mai d. J. genehmige Ich auf Grund der Bestimmung im §. 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals, vom 16. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 58) nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths die beiliegenden Abgabentarife für die Kanalstrecke Holtenau-Rendsburg und für die Benutzung der Hafenanlagen zu Holtenau. Dieser Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen.

Neues Palais, den 4. Juni 1894.
 Wilhelm.

  von Boetticher.

An den Reichskanzler.


__________________


[465]

T a r i f,
nach welchem die Abgabe für das Befahren der Strecke des Nord-Ostsee-Kanals zwischen der Holtenauer Mündung und der Rendsburger Schleuse zu erheben ist.

Es wird entrichtet von einem Schiffsgefäße für die Benutzung einer jeden der beiden Schleusen bei Holtenau und Rendsburg:

für je ein Kubikmeter Netto-Raumgehalt sechs Pfennig.
Bei Berechnung des abgabepflichtigen Netto-Raumgehalts werden Bruchtheile von einem halben Kubikmeter oder mehr für ein volles Kubikmeter gerechnet, kleinere Bruchtheile dagegen außer Berechnung gelassen. Bei der Umrechnung von Tragfähigkeit in Netto-Raumgehalt ist eine Tonne (1.000 kg) gleich zwei Kubikmeter zu rechnen.

Ausnahmen.[Bearbeiten]

1. Schiffsgefäße, welche außer den zur Ausrüstung und Proviantirung nöthigen Gegenständen nur Ballast führen oder leer sind, sowie
2. beladene Schiffsgefäße, wenn letztere entweder
a) nur zwischen Orten innerhalb der Strecke von der Kanalmündung bei Holtenau bis einschließlich Catingsiel am nördlichen oder Schülpersiel am südlichen Eiderufer fahren oder
b) bei Holtenau in den Kanal einlaufend, nach einem Orte innerhalb der vorstehend unter a bezeichneten Strecke bestimmt sind, oder endlich
c) von einem Orte innerhalb der unter a bezeichneten Strecke auslaufend, den Kanal bei Holtenau verlassen,
entrichten nur den dritten Theil des regelmäßigen Abgabensatzes, jedoch mindestens fünfzig Pfennig für jede Schleuse.
3. Schiffsgefäße, welche im Verkehr mit Lösch- und Ladeplätzen an der Obereider bis zur chemischen Düngerfabrik die Kanalschleuse bei Rendsburg passiren, entrichten, sofern sie nicht das für den Rendsburger Hafen vorgeschriebene Hafengeld zu erlegen haben,
a) wenn sie beladen sind und von Orten kommen oder nach Orten gehen, welche außerhalb der Linie Catingsiel–Schülpersiel belegen sind,
für je ein Kubikmeter Netto-Raumgehalt zwei Pfennig,
b) in allen anderen Fällen
nur den dritten Theil dieses Satzes,
jedoch mindestens fünfzig Pfennig. [466]
4. Schiffsgefäße von zwölf Kubikmeter oder weniger Netto-Raumgehalt entrichten, gleichviel ob sie beladen sind oder nicht, statt des regelmäßigen Abgabensatzes fünfzig Pfennig für jede Schleuse.
5. Schiffsgefäße, welche die Rendsburger Kanalschleuse lediglich im Verkehr mit den Lösch- und Ladeplätzen im Stadtbezirk von Rendsburg passiren, entrichten, wenn das vorgeschriebene Hafengeld zu erlegen ist, statt des regelmäßigen Abgabensatzes dreißig Pfennig.

Befreiungen.[Bearbeiten]

Befreit von der Abgabe sind:
1. Schiffsgefäße, welche Eigenthum des Reichs oder eines Bundesstaates sind, oder lediglich für Reichs- oder Staatsrechnung Gegenstände befördern, jedoch in letzterem Falle nur auf Vorzeigung von Freipässen.
2. Fahrzeuge von zwölf Kubikmeter oder weniger Netto-Raumgehalt, wenn dieselben zugleich mit einem anderen abgabepflichtigen Fahrzeuge eine der Schleusen passiren.

Zusätzliche Vorschriften.[Bearbeiten]

1. Die Abgabe ist von dem Führer des Schiffsgefäßes, wenn er von Osten her in den Kanal einläuft, für die Schleuse zu Holtenau bei dem Nebenzollamt zu Holtenau, wenn er dagegen von Westen kommt, für die Schleuse bei Rendsburg bei dem Hauptzollamt zu Tönning oder bei dem Hauptsteueramt zu Rendsburg im Voraus zu entrichten, und zwar gleich für beide Schleusen, wenn beide durchfahren werden sollen. Zu diesem Zweck hat der Schiffsführer die Schleusen und die Tragfähigkeit des Schiffes unter Vorlegung der Schiffs- und etwaigen Ladungspapiere bei dem betreffenden Amt schriftlich anzumelden.
Macht der Schiffsführer auf eine der vorstehend unter Nr. 1 bis 5 der „Ausnahmen“ erwähnten Begünstigungen Anspruch, so hat er solches in der schriftlichen Anmeldung zu erklären und sich nach Maßgabe der von der Kaiserlichen Kanal-Kommission dieserhalb zu erlassenden Vorschriften über die Erfüllung derjenigen Bedingungen auszuweisen, von denen die Begünstigung abhängt.
2. Wenn ein Schiffer nach Beendigung der angemeldeten Reise auch die zweite Schleuse zu durchfahren wünscht, so hat er solches bei der für diese Schleuse zuständigen Erhebungsstelle anzumelden und dort die Abgabe für die zweite Schleuse nachträglich zu erlegen.
3. In gleicher Weise hat derjenige Schiffsführer, welcher zufolge der Bestimmungen unter Nr. 2 und 3 der „Ausnahmen“ eine ermäßigte Abgabe erlegt hat, dann aber die Reise über die dort angegebenen Grenzen fortzusetzen wünscht, solches dem nächsten an der Fahrstraße belegenen Zoll- oder Steueramt behufs Ergänzung der gezahlten Abgabe auf den Betrag des regelmäßigen Abgabensatzes anzumelden.
__________________


[467]

T a r i f,
nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen zu Holtenau an der östlichen Mündung des Nord-Ostsee-Kanals zu erheben sind.

An Hafengeld ist zu entrichten:

I. Von Fahrzeugen
      1. bis einschließlich 12 Kubikmeter Netto-Raumgehalt:
  beim Eingange 10 Pfennig
  beim Ausgange 10 Pfennig
      für jedes Fahrzeug;
Anmerkung. Fahrzeuge der vorstehend bezeichneten Art bleiben von der Abgabe befreit, wenn sie nur Ballast führen oder leer sind, oder nur Waaren der unten in der Ausnahmebestimmung 2b angegebenen Art geladen haben.
      2. von mehr als 12 bis einschließlich 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt:
  a) wenn sie beladen sind:
  beim Eingange 1 Pfennig
  beim Ausgange 1 Pfennig
  für jedes Kubikmeter des Netto-Raumgehalts;
  b) wenn sie nur Ballast führen oder leer sind:
  beim Eingange 1 Pfennig
  beim Ausgange 1 Pfennig
  für je 2 Kubikmeter des Netto-Raumgehalts;
      3. von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt:
  a) wenn sie beladen sind:
  beim Eingange 4 Pfennig
  beim Ausgange 4 Pfennig
  für jedes Kubikmeter des Netto-Raumgehalts;
  b) wenn sie nur Ballast führen oder leer sind:
  beim Eingange 2 Pfennig
  beim Ausgange 2 Pfennig
  für jedes Kubikmeter des Netto-Raumgehalts. [468]
II. Von Holzflößen und zwar:
      a) von eichenem Bau- und Nutzholz 10 Pfennig
      b) von anderem Holze 5 Pfennig
für jedes Kubikmeter.

Ausnahmen.[Bearbeiten]

1. Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt, wenn sie eine Fahrt zwischen Häfen des deutschen Reichsgebiets ohne Berührung fremder Häfen machen, entrichten nur die Hälfte der vorstehend unter I 3a und bfestgesetzten Abgabe.
2. Schiffe, deren Ladung im Ganzen
a) ein Gewicht von 2 000 Kilogramm nicht übersteigt oder
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Drainröhren, Cement, Bruch-, Cement-, Granit-, Gips-, Kalk-, Mauer-, Pflaster- oder Ziegelsteinen aller Art, Kreide, Thon, Pfeifenerde, Seegras, Sand, Brennholz, Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel, Salz, Heu, Stroh, Dachreth, Dünger oder frischen Fischen besteht,
haben nur das unter I 3b vorgeschriebene Hafengeld zu entrichten.
3. Für Fahrzeuge, welche den Hafen zu Holtenau regelmäßig oder Häufig im Jahre besuchen, kann nach Wahl anstatt der tarifmäßigen Abgabe für jede einzelne Fahrt eine jährliche, durch den Reichskanzler festzusetzende Abfindung entrichtet werden.

Befreiungen.[Bearbeiten]

Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für den Ausgang befreit:
1. Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen;
2. Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle, wegen Eisgangs, Sturmes oder widrigen Windes, sowie alle Fahrzeuge, welche, nur um Erkundigungen einzuziehen oder Orders in Empfang zu nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne die Ladung ganz oder theilweis veräußert zu haben, wieder verlassen;
3. Fahrzeuge bis einschließlich 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt, wenn sie auf der Fahrt nach einem anderen Hafen des deutschen Reichsgebiets den Holtenauer Hafen lediglich zu dem Zweck anlaufen, um daselbst eine den zehnten Theil ihres Netto-Raumgehalts nicht übersteigende Beiladung zu löschen oder einzunehmen;
4. Fahrzeuge, welche auf ihrer Fahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal zum Zweck der Zollklarirung oder Entrichtung der Kanalabgaben in den [469] Hafen einkommen, auch wenn sie eine den zehnten Theil ihres Netto-Raumgehalts nicht übersteigende Beiladung löschen oder einnehmen;
5. Fahrzeuge, welche zur Hülfeleistung bei gestrandeten oder in Noth befindlichen Schiffen ausgehen oder davon zurückkehren, wenn sie nicht zum Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden;
6. Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch die Leichter beladene Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet;
7. Fahrzeuge, welche lediglich in den Holtenauer Hafen kommen, um Passagiere ans Land zu setzen oder aufzunehmen, und demnächst weiter fahren, desgleichen sogenannte Lustfahrzeuge und Schleppdampfer;
8. Schiffsgefäße, welche Eigenthum des Reichs oder eines Bundesstaates sind, oder lediglich für Reichs- oder Staatsrechnung Gegenstände befördern, jedoch in letzterem Falle nur auf Vorzeigung von Freipässen;
9. Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zweck gemäß benutzt werden;
10. Boote, welche zu den der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen gehören, sowie alle Fahrzeuge bis einschließlich 5 Kubikmeter Netto-Raumgehalt;
11. Fahrzeuge, welche Steine aus dem Meeresgrund oder von der Küste gesammelt einbringen, für den Eingang; wenn sie aber den Hafen leer oder geballastet wieder verlassen, auch für den Ausgang;
12. Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden.

Zusätzliche Bestimmungen.[Bearbeiten]

1. Bei Erhebung der unter I 2b bestimmten Abgabe wird, wenn die Zahl der Kubikmeter nicht mit 2 theilbar ist, der Ueberschuß, falls er weniger als 1 Kubikmeter beträgt, außer Berechnung gelassen, dagegen, falls er 1 Kubikmeter oder mehr beträgt, für volle 2 Kubikmeter gerechnet. Bei der Umrechnung von Tragfähigkeit oder Ladungsgewicht auf Raumgehalt werden 500 Kilogramm gleich einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt gerechnet.
2. Die hafengeldpflichtige Strecke bei Holtenau wird begrenzt: im Norden durch das Ufer, im Süden durch die Mittellinie des Nord-Ostsee-Kanals, im Westen durch eine senkrechte Linie zur Kanalmittellinie durch 97,267 Kilometer am Ende des Leitwerks, im Osten durch die Verlängerung der Uferlinie der nördlich vom Kanal gelegenen Anschüttungsfläche.