Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Instruktion zur Ausführung der Gesetze über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden

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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Instruktion zur Ausführung der Gesetze über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 30. August 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 433).
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1889, Nr. 19, Seite 175–176
Fassung vom: 28. Juli 1889
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 13. August 1889
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(Nr. 1867.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Instruktion zur Ausführung der Gesetze über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 30. August 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 433). Vom 28. Juli 1889.

Auf Ihren Bericht vom 19. Juli d. J. will Ich im Namen des Reichs der beifolgenden Abänderung der „Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 245)“ vom 30. August 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 433) hierdurch Meine Genehmigung ertheilen.

Der gegenwärtige Erlaß ist nebst der Anlage durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen.
Wilhelmshaven, den 28. Juli 1889.
 Wilhelm.

  von Boetticher.

An den Reichskanzler.


__________________

[176]

Abänderung
der
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Abschnitt III.

Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Grundstücken etc.

erhält unter A in den beiden letzten Absätzen folgende Fassung:

Den Sachverständigen sind zu gewähren:
a) Fuhrkosten für die Zureise und Heimreise, und zwar
bei Benutzung von Eisenbahnen und Dampfschiffen für das Kilometer 13 Pf. und für jeden Zu- und Abgang 3 Mark,
auf dem Landwege für das Kilometer 54 Pf.;
die Fuhrkosten für die Zureise sind bis zum Ort des Zusammentritts der Kommission, die Fuhrkosten für die Heimreise vom letzten Geschäftsort aus zu berechnen;
b) ein Tagegeld von 9 Mark für den Tag auf die ganze Dauer des Geschäfts einschließlich Reisetage;
c) eine Pauschvergütung von je 6 Mark täglich an den Abschätzungstagen;
letztere dient als Entschädigung für Zurücklegung der Wege auf den einzelnen Feldmarken, sowie für etwaige Fahrten zu und von den Nachtquartieren.
Die Liquidationen über vorstehende Gebührnisse werden der zuständigen Intendantur durch den Kommissar der Landesregierung vorgelegt.