Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. Vom 6. August 1907

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 34, Seite 417
Fassung vom: 6. August 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. August 1907
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[417]


(Nr. 3358.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. Vom 6. August 1907.

Auf den Bericht vom 28. Juli d. J. will Ich die anliegende Abänderung der Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden hierdurch genehmigen.

Der gegenwärtige Erlaß ist nebst der Anlage durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen.
Swinemünde, den 6. August 1907.
 Wilhelm.

  von Bethmann Hollweg.

An den Reichskanzler (Reichsamt des Innern).


__________________


Abänderung
der

III. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Grundstücken usw.[Bearbeiten]

Zu § 14. Dem Abschnitte B tritt als dritter Absatz hinzu:
Beträgt in den Fällen des § 9 Ziffer 1 Abs. 4, des § 10 Abs. 4 und der §§ 12 und 13 des Gesetzes die Dauer des Abschätzungsgeschäfts, abgesehen von der Zureise bis zum Orte des Zusammentritts der Kommission und der Heimreise vom letzten Geschäftsort aus, weniger als sechs Stunden, so ist den Sachverständigen ein Tagegeld von nur sechs Mark zu gewähren. Die Pauschvergütung von sechs Mark für jeden Abschätzungstag steht in diesen Fällen den Sachverständigen nicht zu.