Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. März 1886 und 26. März 1893

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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. März 1886 und 26. März 1893.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1893, Nr. 12, Seite 141
Fassung vom: 1. April 1893
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. April 1893
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(Nr. 2090.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. März 1886 und 26. März 1893. Vom 1. April 1893.

Auf Ihren Bericht vom 29. März d. J. genehmige Ich, daß auf Grund des Gesetzes vom 16. März 1886, betreffend die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals (Reichs-Gesetzbl. S. 58), ein Betrag von 22.000.000 Mark und auf Grund des Gesetzes vom 26. März 1893, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen, sowie zur Erhöhung der Betriebsfonds der Reichskasse (Reichs-Gesetzbl. S. 122), ein Betrag von 130.228.147 Mark, zusammen also ein Betrag von 152.228.147 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zweck ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark und fünftausend Mark, ausgegeben werde.

Die Anleihe ist zum Effektivbetrage von 52.000.000 Mark mit jährlich drei vom Hundert am 1. April und 1. Oktober zu verzinsen.
In Betreff des Restbetrages der Anleihe ermächtige Ich Sie, den Zinsfuß gleichfalls auf jährlich drei vom Hundert oder auch auf dreieinhalb vom Hundert und die halbjährlichen Zinstermine auf den 1. April und 1. Oktober oder auch auf den 2. Januar und 1. Juli festzusetzen.
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen das Reich nicht zu.
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen.
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 1. April 1893.
 Wilhelm.

 In Vertretung des Reichskanzlers:
 Freiherr von Maltzahn.

An den Reichskanzler.